{"id":19963425,"updated":"2025-11-14T06:42:52Z","additionalIndexing":"Bundesamt für Sozialversicherung;Bundesamt für Gesundheit;Drogenpolitik;Prävention;Invalidenversicherung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2202,"gender":"m","id":13,"name":"Béguin Thierry","officialDenomination":"Béguin Thierry"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-09-25T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4504"},"descriptors":[{"key":"L04K01050504","name":"Drogenpolitik","type":1},{"key":"L05K0105050702","name":"Prävention","type":1},{"key":"L04K08040103","name":"Bundesamt für Gesundheit","type":1},{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":2},{"key":"L04K08040106","name":"Bundesamt für Sozialversicherung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-12-12T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-11-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(843602400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(850345200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2202,"gender":"m","id":13,"name":"Béguin Thierry","officialDenomination":"Béguin Thierry"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"96.3425","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Gemäss Betäubungsmittelgesetz (Art. 15b) liegt die Verantwortung für die Bereitstellung eines adäquaten Therapieangebotes für Drogenabhängige in der Verantwortung der Kantone. Aufgabe des Bundes im Bereich der stationären Drogentherapie ist die Unterstützung der Kantone gemäss Artikel 15c des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Vollzug des IV-Gesetzes. Im Rahmen des Massnahmenpaketes zur Verminderung der Drogenprobleme (Bundesratsbeschluss vom 20.2.1991) leistet das BAG Starthilfebeiträge an innovative Projekte und fördert die Information und Koordination. Dem BSV obliegt der Vollzug der Sozialversicherungen. Es erbringt kollektive Leistungen an stationäre Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Bau- und Betriebsbeiträgen für Wohnheime Behinderter gemäss Artikel 73 IVG. Heute erhalten rund 60 Prozent der stationären Therapieeinrichtungen von der IV Beiträge. Mit dem Rundschreiben von Februar und Juni 1996 orientierte das BSV die Institutionen und Kantone über die seit Jahren geltende Beitragspraxis, die vereinheitlicht werden soll.<\/p><p><\/p><p>Laut Expertenberichten (Planungsstudie für den stationären Therapiebereich REHA 2000, BAG 1994; Expertenbericht Schild zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes, BAG 1996) und Meldungen aus den Kantonen (FDK, CRASS) stellen sich im Bereich der stationären Drogentherapie Finanzierungsprobleme in verschiedener Hinsicht. Die Zuständigkeit der Finanzierung von Therapien Drogenabhängiger bedarf der Klärung auf Ebene Sozialversicherungen (IVG und KVG), Kantonen und Gemeinden. Gemäss geltender Rechtsprechung des EVG wird der Invaliditätsbegriff für suchtkranke Menschen allerdings sehr restriktiv ausgelegt, wie vom Interpellanten und von verschiedenen Expertenberichten festgestellt wird.<\/p><p><\/p><p>Im Viersäulenmodell der bundesrätlichen Drogenpolitik nimmt der Bereich der Therapie und Rehabilitation eine wichtige Stellung ein. Die Absicht des Bundesrates ist es, sich gemäss seiner Kompetenzen für die Therapie Drogenabhängiger einzusetzen. In der Botschaft zu den Volksinitiativen \"Jugend ohne Drogen\" und \"für eine vernünftige Drogenpolitik\" vom 19. Juni 1995 befürwortet er die Sicherstellung der Finanzmittel in der stationären Drogentherapie durch eine Verbesserung der Koordination und die Klärung der Zuständigkeiten.<\/p><p><\/p><p>In Anbetracht dieser Ausgangslage prüft der Bund folgende Massnahme:<\/p><p><\/p><p>Das EDI trifft Abklärungen, wie im Rahmen der heutigen Leistungspflicht der Sozialversicherungen die Finanzierung von stationärer Therapie und Rehabilitation verbessert werden kann. Der Spielraum ist allerdings eng begrenzt. Denn es ist der finanziellen Sicherung eines diversifizierten, professionellen Angebotes an Therapie und Rehabilitation auch innerhalb der langfristigen Entwicklung der Finanzierungsperspektiven der Sozialversicherungen unter Berücksichtigung des Finanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen Rechnung zu tragen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Während das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) den politischen Willen des Bundesrates umsetzt und beim Viersäulenmodell der Drogenpolitik für die Ausweitung und den Ausbau des Therapiebereichs eintritt, will das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die finanzielle Unterstützung für Drogeninstitutionen begrenzen.<\/p><p>Das BSV macht, laut seinem Kreisschreiben vom Februar 1996, alle individuellen oder kollektiven IV-Leistungen von der erwiesenen Invalidität der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen abhängig. Dabei stützt es sich auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Artikel 4 IVG. Nach dieser sehr restriktiven Rechtsprechung begründet Drogenabhängigkeit allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes und berechtigt daher nicht zu einem Anspruch auf IV-Leistungen. Die Drogenabhängigkeit fällt nur in den Zuständigkeitsbereich der IV, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall verursacht hat, die dann ihrerseits einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden und damit eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Somit gewährt die IV individuelle oder kollektive Leistungen nur, wenn erwiesen ist, dass die Drogenabhängigkeit einen Gesundheitsschaden verursacht hat, welcher zu einer Invalidität im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes geführt hat.<\/p><p>Die Richtlinien des BSV mögen juristisch gerechtfertigt sein. Sie widersprechen trotzdem dem Grundsatz der Prävention, für den sich der Bundesrat einsetzt. Wie will der Bundesrat diesen offensichtlichen Widerspruch lösen, der sein ganzes Projekt zur Bekämpfung der Drogensucht gefährdet?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Therapie für Drogensüchtigen. Die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) widerspricht den Ausführungen des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG)"}],"title":"Therapie für Drogensüchtigen. Die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) widerspricht den Ausführungen des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG)"}