{"id":19963455,"updated":"2024-04-10T14:44:07Z","additionalIndexing":"Schiedsgerichtsbarkeit;Submissionswesen;Facharbeiter\/in;öffentliches Bauwesen;ausserparlamentarische Kommission","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4504"},"descriptors":[{"key":"L04K07010305","name":"Submissionswesen","type":1},{"key":"L04K05050111","name":"Schiedsgerichtsbarkeit","type":1},{"key":"L05K0806020201","name":"ausserparlamentarische Kommission","type":2},{"key":"L06K070202020102","name":"Facharbeiter\/in","type":2},{"key":"L04K07050301","name":"öffentliches Bauwesen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-12-13T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-09-21T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-11-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(844120800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(906328800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2395,"gender":"m","id":332,"name":"Imhof Rudolf","officialDenomination":"Imhof"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2430,"gender":"m","id":366,"name":"Weigelt Peter","officialDenomination":"Weigelt"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2366,"gender":"m","id":300,"name":"Alder Fredi","officialDenomination":"Alder Fredi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2323,"gender":"m","id":214,"name":"Stamm Luzi","officialDenomination":"Stamm"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2416,"gender":"m","id":353,"name":"Schmid Odilo","officialDenomination":"Schmid Odilo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2378,"gender":"m","id":314,"name":"Durrer Adalbert","officialDenomination":"Durrer Adalbert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2444,"gender":"m","id":380,"name":"Hasler Ernst","officialDenomination":"Hasler Ernst"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"96.3455","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Die Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen beurteilt die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. a und b des Verwaltungsverfahrensgesetzes; VwVG; SR 172.021). Sie beurteilt aber nicht die Unangemessenheit eines Vergabeentscheides (Art. 31 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; BöB; SR 172.056.1). Es war daher angebracht, die nebenamtlichen Richterstellen der Rekurskommission in erster Linie mit Juristinnen und Juristen zu besetzen. Damit praxisspezifische Fragen, die sich in einem Rekursverfahren stellen können, kompetent behandelt werden können, war es angezeigt, auch Fachrichterinnen und Fachrichter in die Rekurskommission zu wählen. Das öffentliche Beschaffungswesen des Bundes umfasst eine enorme Branchenbreite. Es war klar, dass nun nicht jede Branche in der Rekurskommission vertreten sein konnte, wollte man nicht ein Gremium von über zwanzig Personen wählen. Ein solch grosses Gremium wäre einer kohärenten Rechtsprechung abträglich. Die in der Ausschreibung vom 14. Februar 1996 für die nebenamtlichen Richterstellen erwähnten fachlichen Qualifikationen für die Fachrichterstellen betreffen daher die grossen Beschaffungsbereiche Bau, Güter und Informatik. Für jeden dieser drei Bereiche war eine Richterstelle vorgesehen. Im Baubereich konnte dies sowohl ein Architekt, ein Bauingenieur als auch ein Bauunternehmer sein, wenn er die Qualifikationen erfüllte. Es ging eine sehr grosse Anzahl qualifizierter Bewerbungen ein. Für den nun gewählten Architekten aus Genf sprach seine grosse Berufserfahrung gerade auch im Verwaltungsbau, wo er langjährig als Bauleiter wirkte und somit mit sämtlichen Baubranchen in engem Kontakt war. Seine berufliche Qualifikation garantiert somit die Vertretung der Baubranche durch eine Person mit breiten Kenntnissen in denjenigen Sparten, wo der Bund hauptsächlich baulich tätig ist. Als zusätzliche Qualifikation sprach für den Architekten aus Genf seine Dreisprachigkeit (f, d, i), da in der Rekurskommission die Sprachgemeinschaften des Landes angemessen vertreten sein müssen (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen; SR 173.31). Bei der Beurteilung, ob ein Architekt oder ein Bauingenieur in die Rekurskommission berufen werden sollte, spielte auch die Tatsache eine Rolle, dass der Bund vorwiegend im Hochbau tätig ist. Die SBB, welche hauptsächlich in einem anderen Segment des Baubereiches Beschaffungen tätigen, unterstehen ja zurzeit dem BöB und dessen Rechtsmittelverfahren nicht (dieser Sektor ist Bestandteil der bilateralen Verhandlungen Schweiz\/EU im öffentlichen Beschaffungswesen). Sollten Beschaffungsentscheide der SBB dereinst dem Rekursverfahren unterstehen, so wäre eine Vertretung dieses Baubereiches in der Rekurskommission zu prüfen. Eine dreifache Vertretung des Baubereichs, wie vom Interpellant gefordert, würde den Fachrichterstellen ein unangemessenes Gewicht in der Rekurskommission geben, da - wie erwähnt - in erster Linie Rechtsfragen zu beurteilen sind. Zudem müssten dann andere Beschaffungsbranchen als untervertreten angesehen werden. Die Fachrichterin im Bereich Güter und der Fachrichter im Bereich Informatik müssen ebenfalls ein breites Gebiet abdecken. Eine Aufstockung der Rekurskommission zum heutigen Zeitpunkt mit Fachrichterstellen aus dem Baubereich rechtfertigt sich aus den obenerwähnten Gründen somit nicht. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind zudem nur sehr wenige Beschwerden eingegangen. Sollten sich der Rekurskommission einmal sehr spezifische Fachfragen stellen, die durch die gewählten Fachrichterinnen und Fachrichter nicht beurteilt werden könnten, so hätte sie jederzeit die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten einzuholen (Art. 12 Bst. e VwVG)<\/p><p>3. Sollte sich in einem Rekursfall die Frage stellen, ob der Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag erhalten hat, so kann die Rekurskommission auf das Fachwissen ihrer Fachrichterinnen und Fachrichter zurückgreifen oder ein Sachverständigengutachten einholen. Die Rekurskommission trifft - wie oben dargelegt - nicht anstelle der Beschaffungsstelle den Beschaffungsentscheid, sondern beschränkt sich in erster Linie auf die Beurteilung von Rechtsfragen.<\/p><p>4. Nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 BöB ergibt sich das wirtschaftlich günstigste Angebot aus den von der Beschaffungsstelle geforderten Zuschlagskriterien, wobei der Preis eines dieser Kriterien darstellt. Die Gewichtung des Preiskriteriums variiert je nach Beschaffungsbereich. Nach Artikel 21 Absatz 3 BöB kann der billigste Preis nur bei standardisierten Gütern als einziges Zuschlagskriterium in Frage kommen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Qualität eines preislich günstigen Angebotes in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Generelle Aussagen können darüber nicht gemacht werden.<\/p><p>5. Nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen kann diese Frage wie folgt beantwortet werden: Die Rekurskommission kann zu einer Rechtsfrage keine generelle Ansichtsäusserung abgeben. Sie beurteilt Rechtsfragen einzig anhand eines konkreten, ihr in einem Rekursverfahren unterbreiteten Falles.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Ausschreibung vom 14. Februar 1996 für die nebenamtlichen Richterstellen wurden die Auswahlkriterien aufgelistet. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass Fachrichter und Fachrichterinnen mit langjähriger Erfahrung im Bereich Bauprojektleitung, Baudurchführung und Baumanagement mit Erfahrung im Wettbewerbswesen gesucht werden.<\/p><p>Wenn man nach der getroffenen Wahl die Zusammensetzung der Rekurskommission betrachtet, fällt auf, dass ausser einem Architekten aus Genf niemand dabei ist, der sich in praktischen Fragen des Bausubmissionswesens auskennt. Im Hinblick auf die stark zunehmenden Gesamtleistungswettbewerbe und auf die Bewertung von Unternehmervarianten ist in dieser Kommission sehr wenig praktisches Know-how vorhanden. Es sitzen zwar fünf Juristen (fünf!) in diesem Gremium; ein Bauingenieur fehlt aber.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen, die sich in Zukunft mit Sicherheit stellen werden:<\/p><p>1. Warum ist in der Wahl vom Februar 1996 für die nebenamtlichen Richterstellen kein diplomierter Bauingenieur ETH\/SIA gewählt worden, obwohl sich verschiedene fähige Kandidaten gemeldet haben?<\/p><p>2. Warum sind nebst den Bauingenieuren auch die Unternehmer des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes in dieser Kommission untervertreten?<\/p><p>3. Bei den Bewertungskriterien ist der Preis nur die eine Komponente des wirtschaftlich günstigsten Angebotes. Nebst dem Honorar können günstigere Konzepte entscheidend sein. Wie sollen Juristen kompetent Rekurse bei Wettbewerben (Ingenieur- und Gesamtleistung) entscheiden können?<\/p><p>4. Der billigste Anbieter bei Honorarsubmissionen für Ingenieure und Architekten bietet keine Gewähr für das günstigste Projekt. Im Gegenteil: Wer mit möglichst wenig Aufwand arbeitet, bringt selten ein optimiertes Projekt. Abgesehen davon geht es meist um Honorarunterschiede, die im Verhältnis zu den Baukosten nicht ins Gewicht fallen. Teilt die Wahlbehörde der Rekurskommission diese Auffassung?<\/p><p>5. Wie beurteilt das nun gewählte Gremium die Gleichbehandlung der Anbieter in den Abgebotsrunden, die bekanntlich beim Bund zulässig sind?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}],"title":"Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}