{"id":19963467,"updated":"2024-04-10T08:07:51Z","additionalIndexing":"Bundesamt für Sozialversicherung;Krankenversicherung;Vollzug von Beschlüssen;Versicherungsprämie","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2389,"gender":"m","id":325,"name":"Guisan Yves","officialDenomination":"Guisan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-10-02T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4504"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011305","name":"Versicherungsprämie","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L04K08040106","name":"Bundesamt für 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Es scheint, dass diese in zahlreichen Kantonen leichtfertig erfolgt sind und dass man die Prämien aus strategischen Überlegungen, aus Mangel an Daten oder aufgrund von Schwierigkeiten, die zusätzlichen Kosten infolge des neuen KVG richtig einschätzen zu können, gegenüber 1995 nur mässig hinaus erhöht hat. In anderen Kantonen sollte die Situation leichter zu bewältigen sein, da diese sich schon einige Jahre vorher in der kantonalen Gesetzgebung auf das neue KVG eingestellt haben.<\/p><p>Speziell im Kanton Waadt müsste ein Anstieg der Kosten im Gesundheitswesen erst noch nachgewiesen werden. Der Betrag der pauschalen Vergütungen zulasten der Krankenkassen im Spitalbereich, der bereits für das Jahr 1996 um 8 Millionen Franken auf 263 Millionen Franken gesenkt wurde, ist für 1997 erneut gesenkt worden. Gleichzeitig hat die Regierung für die kommenenden Jahre beschlossen, im Bereich des Spitalwesens Einsparungen vorzunehmen. Die Regionalspitäler wurden dazu verpflichtet, bis 1999 schrittweise Einsparungen in der Höhe von 39 Millionen Franken vorzunehmen, ebenso müssen die Kantonsspitäler, namentlich das Centre Hospitalier Unviersitaire Vaudois (CHUV), 70 Millionen Franken einsparen. Gleichzeitig nimmt in den Spitälern die Aufenthaltsdauer zugunsten der Tagespflege ständig ab. Die Kosten für ambulante Behandlung bei den Ärzten haben nicht zugenommen. Die Kostensteigerungen in der Heimpflege und bei der ärztlichen und paraärztlichen Betreuung in Alters- und Pflegeheimen sind schon bei den Prämienerhöhungen auf den 01.01.1996 weitgehend berücksichtigt worden; diese Prämienerhöhungen müssten gemäss Schätzungen zusätzliche Einnahmen in der Höhe von 130 Millionen Franken erbracht haben. Aufgrund dieser Schätzungen fühlte sich der Kanton Waadt im übrigen berechtigt, von den Krankenkassen eine zusätzliche Beteiligung zu verlangen, was diese allerdings bislang zurückwiesen. Darüber hinaus sollen bis 1999 bei den Unterbringungskosten in Alters- und Pflegeheimen 50 Millionen Franken gespart werden. Wie kann man unter diesen Umständen im Kanton Waadt auch noch die geringste Prämienerhöhung rechtfertigen? Viel eher wäre es gerechtfertigt, eine Senkung zu erwarten. In keiner Weise geklärt ist schliesslich die Frage der regionalen Prämienabstufungen; die Kriterien, nach denen die Krankenkassen im Kanton nach Regionen unterschiedliche Prämien ansetzen, bleiben ein unergründliches Geheimnis. Nach Art. 61, Abs. 2 KVG müssen die entsprechenden Kostenunterschiede aber ausgewiesen werden.<\/p><p>Die Krankenkassen scheinen vor allem mit dem gnadenlosen Konkurrenzkampf untereinander beschäftigt zu sein, der zu Umstrukturierungen, Zusammenschlüsssen, neuen Verwaltungsgesellschaften usw. führt, was wiederum mit beträchtlichen Kosten verursacht. Damit hängt auch eine übertriebene Werbung zusammen. Diese Vorgänge beunruhigen zu Recht die Öffentlichkeit, die kaum der Meinung ist, dass sie derartige Aktionen finanzieren sollte. <\/p><p>Das BSV scheint schlecht gerüstet zu sein, um diese Situation zu meistern. Die Beanstandungen bei den Prämien 1996 blieben auf Einzelfälle beschränkt, was eine auf eine gewisse Willkürlichkeit hindeutet. Die Helvetia wurde wegen überrissenen Prämienerhöhungen in den Kantonen Luzern, Solothurn, Uri und Zug zurückgepfiffen, nicht aber in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg und Genf. Es bedurfte einer Klage des Genfer Staatsrats, damit die Situation in diesem Kanton überprüft wurde.<\/p><p>Schliesslich bietet auch die Durchführung des Risikoausgleichs einige Überraschungen. Eigenartig ist, dass eine gewisse Anzahl Kassen im Kanton Waadt eine Erhöhung der Prämien für Erwachsene in Aussicht stellt, wohingegen jene für Kinder und Lehrlinge gleich günstig bleiben oder sogar beträchtlich gesenkt werden. All das scheint darauf hin zu deuten, dass trotz des Risikoausgleichs das Augenmerk weiterhin speziell auf die günstigen Risiken gerichtet ist. Wie kann man sonst Prämienunterschiede von bis zu 30 Prozent im Kanton Waadt bei einer einheitlichen Gesundheitsstruktur und bei sinkenden Kosten erklären?<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die durchschnittliche Prämiensteigerung in der Krankenpflege-Grundversicherung für das Jahr 1997 beläuft sich gesamtschweizerisch auf rund 12 Prozent gegenüber den Prämien 1996. Allerdings weisen die prozentualen Erhöhungen in den einzelnen Kantonen beträchtliche Abweichungen auf. So fällt beispielsweise im Kanton Wallis die Prämienanpassung zwischen 0,25 und 4,38 Prozent am bescheidensten aus, und im Kanton Waadt liegt sie zwischen 4,99 und 6,58 Prozent und damit weit unter dem schweizerischen Mittel. Für die Prämienerhöhungen sind verschiedene Gründe ausschlaggebend: Auf der Kostenseite namentlich der Ausbau des Leistungskataloges, die Tariferhöhungen für medizinische Leistungen, die Verlagerung von Spitalkosten von den Kantonen auf die Krankenversicherer (Spitaldeckungsgrad), die zunehmende Ärztedichte und die vermehrte Inanspruchnahme medizinischer Leistungen durch die Versicherten.<\/p><p>Auf der Prämienseite ist darauf hinzuweisen, dass die Prämienerhöhungen bei den einzelnen Krankenversicherungen unterschiedlich ausfallen. Einige Versicherer, die ihre Prämien für das Jahr 1996 relativ tief angesetzt hatten, sind gezwungen, diese auf 1997 stärker zu erhöhen, um ihre finanzielle Sicherheit nicht zu gefährden. Dagegen können die Versicherer, die ihre Prämien 1996 dem ortsüblichen Durchschnitt angepasst hatten, sich für 1997 eher mit einer bescheideneren Erhöhung begnügen. Die in der Interpellation gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:<\/p><p><\/p><p>1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG) bildet eine einheitliche und in sich abgeschlossene Versicherungssparte, wofür der Versicherer grundsätzliche eine einheitliche Prämie erhebt (Art. 61 Abs. 1 KVG). Da die Prämien im voraus festgelegt werden müssen, kann der Versicherer den mutmasslichen Kostenverlauf in dieser Versicherung in der Regel nur global schätzen. Eine präzise Aufgliederung in einzelne Prämienkomponenten ist in diesem Versicherungsbereich, in welchem laufend Tarifverhandlungen mit den verschiedenen Leistungserbringern stattfinden, nicht realisierbar, und von daher wäre von einer Aufteilung keine zusätzliche Transparenz für den Versicherten zu erwarten. Mit der Veröffentlichung der Prämien trägt das zuständige Bundesamt bereits wesentlich zur durchaus erwünschten Transparenz für die Versicherten bei.<\/p><p><\/p><p>2. Die Kriterien für die Prämienbemessung sind in den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe c KVG und 78 KVV betreffend die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer und in Artikel 61 KVG betreffend die regionale Prämienabstufung nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden klar geregelt. Im Vordergrund steht dabei einerseits die Prüfung der Solvenz der Krankenversicherer, die in der Lage sein müssen, ihren finanziellen Verpflichtungen jederzeit nachzukommen und die Kontrolle, ob die von den Versicherern für die einzelnen Kantone eingereichten Prämientarife deren effektiven Kosten in den entsprechenden Kantonen angepasst sind.<\/p><p>Werbeausgaben fallen unter die Verwaltungskosten der Krankenversicherer, und es ist unbestritten, dass diese auch Werbung betreiben dürfen. Allerdings dürfen diese Ausgaben ein gewisses Mass nicht übersteigen. Gemäss Artikel 22 KVG haben die Krankenversicherer die Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf \"das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass\" zu beschränken. Das KVG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, Bestimmungen über eine Begrenzung der Verwaltungskosten zu erlassen. Er hat aber vorderhand darauf verzichtet, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, in der Meinung, dass diese Kosten am ehesten durch Wettbewerb und Konkurrenzdruck unter den Versicherern gebremst werden. Immerhin hat der Bundesrat in Artikel 31 KVV dem BSV die Kompetenz eingeräumt, neben anderen Kennzahlen auch Angaben zu den Verwaltungskosten zu veröffentlichen. Die Umsetzung dieser Kompetenz ist vorgesehen.<\/p><p><\/p><p>3. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist der Bundesrat der Auffassung, dass das seit jeher mit der Überprüfung und Genehmigung der Prämientarife der Krankenversicherer beauftragte BSV in der Lage ist, diese Aufgabe fachlich kompetent und innerhalb der gegebenen Frist zu erfüllen. Die Prämientarife der Krankenversicherer werden jeweils nach einheitlichen Kriterien geprüft. Das BSV kontrolliert dabei insbesondere auch, dass die bei den einzelnen Versicherern nach Kantonen abgestuften Prämien deren ausgewiesenen Kosten in den entsprechenden Kantonen entsprechen. Beanstandet werden insbesondere jene Fälle, bei denen namhafte Abweichungen zwischen Prämien und Kosten festgestellt werden, die sich nicht plausibel begründen lassen.<\/p><p><\/p><p>4. Die vom Bundesrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzte Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung ermöglicht einen umfassenderen geschlechts- wie auch altersspezifischen Ausgleich und trägt dem Umstand Rechnung, dass die grossen Kostensteigerungen erst nach dem Alter 60 beginnen. Die Auswirkungen des Risikoausgleiches, insbesondere auf den Wettbewerb, die Versicherer und die Kostenentwicklung, werden wie vorgesehen im Rahmen einer wissenschaftlichen Überprüfung untersucht. Eine Änderung der geltenden Bestimmungen drängt sich daher im Moment nicht auf.<\/p><p>Versicherte unter 18 Jahren fallen nicht unter die erfassten Risikogruppen. Der Gesetzgeber hat im übrigen bewusst davon abgesehen, die Höhe der Prämienreduktion für diese Versichertengruppe festzulegen, um den Versicherern in diesem Bericht gewisse Wettbewerbschancen einzuräumen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Erhöhungen der Krankenkassenprämien, wie sie für 1997 vorauszusehen sind und kürzlich von der Presse veröffentlicht wurden, haben äusserst lebhafte Reaktionen hervorgerufen. Um Erklärungen gebeten, haben sich die Krankenkassen bisher nur in ihrem \"Fachchinesisch\" geäussert und damit noch mehr Verwirrung geschaffen. Trifft es noch immer zu, dass die Kosten steigen, und, wenn ja, welche Kosten?<\/p><p>Ist der Bundesrat unter diesen Umständen bereit:<\/p><p>1. die Prämientransparenz sicherzustellen? Ist es nicht insbesondere notwendig, die Prämien nach den verschiedenen Kostenelementen aufzuschlüsseln, die darin enthalten sind (Spitalpflege, ambulante Behandlung, Spitex, Verwaltungskosten usw.), und Artikel 28 KVV entsprechend zu ergänzen?<\/p><p>2. die Kriterien für die Zulässigkeit von Prämienerhöhungen klar festzulegen und Festigkeit zu zeigen, wenn diese nicht erfüllt sind? Soll insbesondere mit Sozialversicherungsbeiträgen Werbung finanziert werden?<\/p><p>3. dem BSV genügend Mittel (Infrastruktur und Personal) zu geben, damit es rasch und gründlich die Überprüfungen durchführen kann, die aufgrund Artikel 61 KVG erforderlich sind?<\/p><p>4. die Durchführung des Risikoausgleichs (Art. 18 KVG, Verordnung vom 12.04.1995 über den Risikoausgleich) zu überprüfen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erhöhung der Krankenkassenprämien für 1997"}],"title":"Erhöhung der Krankenkassenprämien für 1997"}