{"id":19963470,"updated":"2024-04-10T10:20:24Z","additionalIndexing":"Behinderte\/r;Invalidenversicherung;Haustier","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2281,"gender":"m","id":47,"name":"Comby Bernard","officialDenomination":"Comby"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-10-02T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4504"},"descriptors":[{"key":"L04K01040201","name":"Behinderte\/r","type":1},{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":1},{"key":"L04K01010307","name":"Haustier","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-10-09T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat 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Dadurch sind sie ihrem Herrchen oder Frauchen im Alltag eine wertvolle Hilfe und geben ihnen ein Gefühl der Sicherheit. Sie begleiten sie so auf dem Weg in die Unabhängigkeit. Leider wird .LE COPAIN. von der Invalidenversicherung noch nicht anerkannt. Die Mittel des Vereins stammen fast ausschliesslich aus Spenden und Sponsoring.<\/p><p>Die Hunde<\/p><p>Eingesetzt werden Hunde der Rassen Labrador und Golden Retriever. Diese Hunde wurden aufgrund ihrer natürlichen Charaktereigenschaften ausgewählt: Sie sind sanft, gesellig, folgsam, ausdauernd und kräftig und haben Spass an der Arbeit. Die Erziehung beschränkt sich darauf, diese natürlichen Qualitäten einzusetzen, zu entwickeln oder anzupassen. Die Hunde bleiben immer im Eigentum des Vereins. Die gesamten Kosten für den Hund (Nahrung, tierärztliche Versorgung, Steuern) werden vom Verein übernommen.<\/p><p>Die Erziehung<\/p><p>Die Welpen werden im Alter von sieben Wochen ausgewählt. Die Erziehung dauert zwei Jahre und ist in zwei Phasen unterteilt: Von zehn Wochen bis achtzehn Monaten werden die Hunde in einer Gastfamilie plaziert, bei der sie die grundlegende erste Erziehung (bei Fuss!, sitz!, etc.) erhalten. Diese Plazierung in einer Gastfamilie entlastet den Erzieher und erlaubt es insbesondere, den Hund an ganz unterschiedliche natürliche Situationen zu gewöhnen, die von einem einzelnen Betreuer unmöglich alle simuliert werden können. Diese erste Phase ist ausserordentlich wichtig, weil sie den jungen Hund darauf vorbereitet, die nachfolgende Phase zu assimilieren. Nach fünfzehn Monaten gibt die Gastfamilie den Hund zurück, der nun ins Ausbildungszentrum Centre suisse d.éducation de chiens d.assistance in Granges (VS) kommt. In der zweiten Phase, die sich vom 18. Monat bis zur Vollendung des zweiten Jahres erstreckt, tritt Herr Fougeiret, der Leiter des Zentrums, in Aktion. Er vertieft die erhaltene Erziehung und bringt dem Hund seine spezifischen Aufgaben bei. Nach zwei Jahren kann das Tier mehr als fünfzig Handlungen ausführen, die für einen behinderten Menschen mit grossen Schwierigkeiten verbunden oder unmöglich sind: Gegenstände aufheben und herbeibringen, Türen öffnen und schliessen, das Licht anzünden und löschen, bei der Fortbewegung des Rollstuhls helfen und sogar Transaktionen an einem Schalter durchführen (Geld geben und das Rückgeld entgegennehmen) oder bei Schwierigkeiten durch Bellen Alarm schlagen. Die vollständige Ausbildung eines Hundes kostet ungefähr 20.000.-- Franken.<\/p><p>Die Behinderten<\/p><p>Die zukünftigen Hundehalter und -halterinnen, meist Paraplegiker, Hemiplegiker oder an Myopathie leidende Personen, müssen einen zwei Wochen dauernden Ausbildungskurs besuchen. Danach erhalten sie ihren Begleiter. Als einzige Bedingung müssen sie noch einen Arm bewegen können, um die Hundeleine zu halten.<\/p><p>Bis heute wurden behinderten Menschen aus allen Sprachgebieten unseres Landes bereits an die 25 Hunde zur Verfügung gestellt. Das Zentrum kann pro Jahr ungefähr zwanzig Hunde ausbilden.<\/p><p>Wir beauftragen deshalb den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern, die geltenden Vorschriften entsprechend zu ändern, damit auch diese Behindertenhunde als Hilfsmittel, die die Autonomie behinderter Menschen fördern, anerkannt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Motion Comby zielt auf eine Anerkennung von Behindertenhunden als Hilfsmittel. Das Eidgenössische Departement des Innern wird beauftragt, die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) zu ändern, so dass Behindertenhunde in die Liste der Hilfsmittel (HVI Anhang) ebenso wie Blindenhunde oder Rollstühle aufgenommen werden.<\/p><p><\/p><p>Der Bundesrat verzichtete darauf, den Behindertenhund in die Liste der Hilfsmittel aufzunehmen und zwar aus folgenden Gründen:<\/p><p><\/p><p>1. Der Behindertenhund kann nicht als Hilfsmittel im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung betrachtet werden, da er die IVG-Kriterien nicht erfüllt.<\/p><p>Hilfsmittel sind Gegenstände, deren Verwendung das Fehlen einzelner Körperteile oder deren Funktion ersetzt. Ein Hilfsmittel hat es den versicherten Personen zu erlauben, ein im Gesetz vorgesehenes Ziel zu erreichen. Es besteht Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Gesetz will dadurch sicherstellen, dass die Eingliederung dort geschieht, wo sie notwendig und ausreichend ist. Dies hat zur Folge, dass die Kosten des Hilfsmittels dem Ergebnis, das von dessen Gebrauch erwartet werden kann, anzupassen ist.<\/p><p>Die Invalidenversicherung gibt Behinderten Hilfsmittel ab, die es ihnen erlauben, sich fortzubewegen, Kontakte mit der Umwelt herzustellen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich wahrzunehmen sowie zu Schulungs- und Ausbildungszwecken (Art. 21 IVG). Um eines dieser Ziele zu erreichen, steht der versicherten Person nur ein Hilfsmittel zur Verfügung. Ein Behindertenhund alleine jedoch erlaubt es nicht, eines der genannten Ziele zu erreichen. Sowohl um sich fortzubewegen als auch um Kontakte mit der Umwelt herzustellen, bräuchte die behinderte Person ein weiteres Hilfsmittel. Im Gegensatz dazu konnten Blindenhunde in die Liste aufgenommen werden, da sie die Voraussetzungen für ein Hilfsmittel erfüllen: Einerseits ersetzen sie ein krankes Organ (das Auge), andererseits erlauben sie der behinderten Person, ein vom Gesetz vorgesehenes Ziel zu erreichen, nämlich sich fortzubewegen ohne weitere Hilfsmittel.<\/p><p><\/p><p>2. Die Behindertenhunde sind in der erwähnten Liste nicht aufgeführt. Das BSV ist nach gründlicher Prüfung zum Schluss gekommen, dass diese Hunde nicht als Hilfsmittel im Sinne des IVG gelten können, erlauben sie es doch als alleiniges Hilfsmittel nicht, eines der im Gesetz festgelegten Ziele zu erreichen. Mit anderen Worten, wird ein Behindertenhund abgegeben, so braucht die betroffene Person ein weiters Hilfsmittel, um das gleiche Ziel zu erreichen. Blindenhunde dagegen erfüllen diese Kriterien.<\/p><p>Um in die Liste der Hilfsmittel aufgenommen zu werden, müssten Behindertenhunde unter die Hilfsmittel fallen, dies es behindertem Menschen erlauben, ihre Autonomie zu fördern, sich fortzubewegen oder Kontakte mit der Umgebung herzustellen. Hilfsmittel für die Selbstsorge sind aber grundsätzlich diejenigen, welche die Intimität der behinderten Person betreffen, beispielsweise WC-Duschanlagen, Krankenheber usw. Diese Hilfsmittel sind im allgemeinen, was die Auslagen anbelangt, nicht sehr kostspielig. Um sich fortzubewegen, verfügen die behinderten Personen bereits über einen von der IV abgegebenen Rollstuhl. Zur Herstellung von Kontakten mit der Umgebung werden diejenigen Hilfsmittel abgegeben, die es der betroffenen Person beispielsweise erlauben, zu sprechen oder zu schreiben (Schreibmaschine, Computer mit synthetischer Stimme). In keinem Fall könnte ein Behindertenhund eines dieser anderen Hilfsmittel ersetzen.<\/p><p><\/p><p>Es wurde daher entschieden, dem Verein \"LE COPAIN\" gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe c IVG \"Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe\" die Kostenübernahme der zwei Wochen dauernden Ausbildungskurse zuzusichern, die er für zukünftige Hundehalter\/innen organisiert. Vorläufig sind diese Leistungen auf 4 Jahre beschränkt (1994 bis 1997).<\/p><p><\/p><p>Erklärung des Bundesrates<\/p><p><\/p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Werden behinderten Menschen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, so können sie eine grössere Autonomie entwickeln. Solche Hilfsmittel sind ganz unterschiedlicher Art. Bekannt sind beispielsweise Rollstuhl und Blindenhund.<\/p><p>Gestützt auf Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Artikel 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Eidgenössische Departement des Innern 1976 eine Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) ausgearbeitet.<\/p><p>Diese Verordnung sieht jedoch keine Beiträge vor, wenn motorisch behinderten Personen Behindertenhunde zur Verfügung gestellt werden.<\/p><p>Daher beantragen wir, dass die Verordnung in diesem Sinne geändert wird. In der Schweiz wurde eine Gesellschaft gegründet, deren Zweck es ist, körperlich behinderten Menschen Behindertenhunde zur Verfügung zu stellen. Diese Hunde können rund fünfzig Befehle oder Aufgaben ausführen und fördern damit die Autonomie der Behinderten.<\/p><p>Diese Lösung ist in den USA und Frankreich bereits sehr erfolgreich. In der Schweiz ist sie noch neu.<\/p><p>Wir beauftragen den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern, die geltenden Vorschriften entsprechend zu ändern, damit auch diese Behindertenhunde als Hilfsmittel, die die Autonomie behinderter Menschen fördern, anerkannt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Hunde für Behinderte"}],"title":"Hunde für Behinderte"}