﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963488</id><updated>2025-06-25T02:13:32Z</updated><additionalIndexing>Zulassung des Fahrzeugs;Strassenverkehrsordnung;Datenschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-02-27T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4502</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K18020406</key><name>Strassenverkehrsordnung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020307</key><name>Zulassung des Fahrzeugs</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020513</key><name>Datenschutz</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-12-13T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1996-12-02T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-02-27T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1996-12-13T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2001-06-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></role></roles><shortId>96.3488</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Herr Nationalrat Ruf hatte am 3. Februar 1995 eine parlamentarische Initiative eingereicht, die eine Änderung von Artikel 104 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) forderte. Er begründete seine Initiative insbesondere damit, dass seit dem Sommer 1994 für jedermann über den Telefonauskunftsdienst 111 sowie über Videotex aufgrund angegebener Autokontrollschildnummern die Namen und Adressen der betreffenden Autohalter erhältlich sind. Diese Auskunft wird ohne weiteres erteilt, ohne dass der Nachweis eines zureichenden Interesses gebracht wird. Aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen soll auf diese voraussetzungslose Auskunftserteilung verzichtet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 21ter Geschäftsverkehrsgesetz berichtet die vorprüfende Kommission u. a. insbesondere über den Stand der Arbeiten der Verwaltung zum gleichen Gegenstand. Die Kommission wurde an ihrer Sitzung vom 27. Februar 1996 darüber informiert, dass die Aufhebung von Artikel 104 Absatz 5 zweiter Satz SVG für die nächste SVG-Revision vorgesehen ist, die noch in die Vernehmlassung gesandt werden wird. Aufgrund dieser Auskunft beschloss die Kommission mit 8 gegen 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen, das in der parlamentarischen Initiative zum Ausdruck gebrachte Anliegen mittels Einreichung einer Motion zu unterstützen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss Artikel 104 Absatz 5 des SVG haben die Kantone, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unabhängig vom Bestehen eines veröffentlichten Verzeichnisses geben die Strassenverkehrsämter auf Wunsch telefonisch Auskunft über die Identität eines Fahrzeughalters. Aufgrund der sich aus dieser Dienstleistung ergebenden Arbeitsbelastung hat die Vereinigung der Strassenverkehrsämter den PTT die Aufgabe übertragen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Da somit seit einiger Zeit grundsätzlich jedermann zu jeder Zeit und überall in der Schweiz anhand der Kontrollschildnummer Name und Adresse eines Fahrzeughalters herausfinden kann (über Telefonnummer 111 und Videotex), und zwar ohne besonderen Interessennachweis, ist die Gefahr von Missbräuchen und Persönlichkeitsverletzungen gewachsen (z. B. Belästigung von Frauen, Adressermittlung von Ferienreisenden zur Erleichterung von kriminellen Handlungen).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diesen Bedenken wurde in der Vernehmlassung zur geplanten Teilrevision des SVG Rechnung getragen, indem die Aufhebung von Artikel 104 Absatz 5 zweiter Satz, der die Kantone zur Veröffentlichung des Fahrzeughalterregisters ermächtigt, zur Diskussion gestellt worden ist. Eine vorläufige Auswertung der durchgeführten Vernehmlassung hat ergeben, dass die generelle Aufhebung der erwähnten Bestimmungen von einer Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten, insbesondere der Kantone, abgelehnt wird. Diese Haltung wird unter anderem mit einer erheblichen Zunahme des Arbeitsaufwandes für die kantonalen Strassenverkehrsämter und dem Hinweis begründet, wonach die bestehende Regelung das Verantwortungsbewusstsein der Fahrzeuglenker fördere und kaum Hinweise auf Missbräuche vorlägen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Auffassung des Bundesrates bedürfen die im Vernehmlassungsverfahren vorgebrachten Argumente einer näheren Prüfung. Er beabsichtigt deshalb, die mit der Streichung von Artikel 104 Absatz 5 zweiter Satz SVG verbundene Problematik der von ihm bestellten ständigen Strassenverkehrskommission zu unterbreiten. Er kann die Annahme der Motion im jetzigen Zeitpunkt somit nicht unterstützen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, das Strassenverkehrsgesetz in dem Sinne zu revidieren, dass Artikel 104 Absatz 5 zweiter Satz aufgehoben wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Strassenverkehrsgesetz. Aenderung von Artikel 104 Absatz 5</value></text></texts><title>Strassenverkehrsgesetz. Aenderung von Artikel 104 Absatz 5</title></affair>