{"id":19963505,"updated":"2024-04-10T14:29:21Z","additionalIndexing":"religiöse Sekte;religiöse Gruppe;Staatsschutz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion F","code":"F","id":8,"name":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-10-03T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4504"},"descriptors":[{"key":"L04K01060210","name":"religiöse Sekte","type":1},{"key":"L04K01090203","name":"religiöse Gruppe","type":1},{"key":"L04K04030303","name":"Staatsschutz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-12-13T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1996-11-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(844293600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(850431600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion F","code":"F","id":8,"name":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz"},"type":"author"}],"shortId":"96.3505","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In Deutschland befasst sich gegenwärtig der Staatsschutz mit der sogenannten Scientology-Kirche. Unter anderem wird geprüft, wie weit diese Organisation Einfluss auf gewisse Bereiche der Wirtschaft sowie auf die Gesellschaft hat. Namhafte deutsche Politiker aus verschiedensten Parteien, zum Teil sogar Minister, verlangen ultimativ ein Verbot dieser Gruppierung und bezeichnen sie als staatsgefährdend. In Frankreich sind gegenwärtig mehrere Gerichtsverfahren gegen dieselbe Organisation hängig. Es handelt sich dabei u. a. um die Anklagepunkte fahrlässige Tötung, Betrug u. a. m.<\/p><p>Nun konnte in letzter Zeit der Presse entnommen werden, dass die Scientologen auch in der Schweiz versuchen, zunehmend Einfluss zu gewinnen. In einer grossen Tageszeitung wurde sogar auf die Verbindung der Scientology-Organisation zu einer kantonalen Ärztegesellschaft sowie zu namhaften schweizerischen Unternehmen hingewiesen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Grundsätzlich steht religiösen Sekten der Schutz der Grundrechte (insbesondere Glaubens-, Gewissens-, Kultus- und Vereinsfreiheit) zu, und es liegt im freien Entschluss des einzelnen, ob er einer Sekte angehören will oder nicht. Ohne konkrete Hinweise auf eine Gefährdung der Sicherheit des Staates oder der Bürger durch eine Sekte dürfen sich in der Schweiz die Staatsschutzbehörden in präventiver Hinsicht nicht mit Sekten befassen (sinngemäss Ziff. 13 der Weisungen des EJPD vom 9. September 1992 über die Durchführung des Staatsschutzes).<\/p><p>Eine präventive Bearbeitung öffentlich zugänglicher Daten über Sekten ist deshalb erst dann möglich, wenn diese<\/p><p>- interne oder externe Gewalt anwenden und so den Charakter einer gewaltextremistischen oder gar terroristischen Organisation erhielten, mithin als Gefahr für die innere Sicherheit bezeichnet werden müssten;<\/p><p>- in rechtswidriger oder undemokratischer Form die verfassungsmässige Ordnung gefährden;<\/p><p>- in krimineller Art systematisch ihre Mitglieder am Vermögen schädigen und so in den Bereich der organisierten Kriminalität eingestuft werden müssten; oder<\/p><p>- im Ausland wegen nachgewiesener Rechtsverstösse verboten würden.<\/p><p>Voraussetzung für ein Tätigwerden der Strafverfolgungsorgane sind Hinweise auf strafbare Handlungen, die entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin verfolgt werden können. Die Bundesanwaltschaft kann nur im Falle jener Delikte eingreifen, bei denen sie für die Strafverfolgung zuständig ist (Bundesgerichtsbarkeit). Konkret heisst dies, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle (etwa bei Vermögensdelikten) die Strafverfolgungskompetenz bei den Kantonen liegt.<\/p><p>Um ein Sektenverbot erlassen zu können, müsste nachgewiesen werden, dass es sich um eine kriminelle Organisation gemäss Artikel 260ter StGB handelt, dass die Sekte also mit dem Zweck, kriminelle Taten zu begehen, gegründet worden ist oder dass es sich um eine staatsgefährdende Organisation handelt. Ein Verbot zeitigt immer Vor- und Nachteile und muss deshalb sorgfältig geprüft werden. Als schwerer Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen kann ein Verbot nur als letzte Massnahme in Frage kommen. Der Bundesrat ist aus diesem Grund zurückhaltend gegenüber solchen Verboten eingestellt.<\/p><p>Gesellschaftsschädigenden Aktivitäten gewisser Sekten sollte nach Ansicht des Bundesrates nicht allein mit den Mitteln des Strafrechts begegnet werden. Eine wichtige Rolle hat hier die aktive Aufklärung zu spielen, die den einzelnen rechtzeitig vor möglichen Gefahren eines Beitritts zu einer mit persönlichkeitsverletzenden Methoden arbeitenden Sekte warnen kann.<\/p><p>1.\/2. Entsprechend ihrer Nomenklatur und ihren Statuten sieht sich die Scientology Church als neureligiöse Bewegung und ist bis zum Vorliegen anderer Fakten als solche zu behandeln. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung (BGE 118 Ia 52). Nach der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung (Art. 3 BV) liegt die Kirchenhoheit bei den Kantonen. Sie ordnen das Verhältnis von Kirche und Staat und bestimmen die rechtliche Stellung der Religionsgemeinschaften. Es kann daher nicht Sache des Bundesrates sein, über die Rechtsstellung der Scientology zu befinden.<\/p><p>3. Die in Frankreich zur Anklage gebrachten Straftaten würden in der Schweiz keine Bundesgerichtsbarkeit begründen, sondern in die Zuständigkeit der kantonalen Stafverfolgungsbehörden fallen. In Deutschland wird gegenwärtig geprüft, ob sich der präventive Staatsschutz (Verfassungsschutz) mit der Scientology zu befassen habe. Zudem haben deutsche Gerichte der Scientology-Kirche den religiösen Charakter abgesprochen und sie als profitorientiertes Wirtschaftsunternehmen eingestuft.<\/p><p>Die Entwicklung im benachbarten Ausland wird vom Bundesrat aufmerksam beobachtet. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Bundesbehörden sowie die allenfalls zur Verfügung stehenden Massnahmen sind einleitend ausführlich umrissen worden.<\/p><p>Zurzeit gibt es keine Hinweise auf Straftaten, die ein Eingreifen der Bundesanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde des Bundes rechtfertigen würden.<\/p><p>Bei der Beurteilung der Bedrohungslage und dem Erkennen neuer Gefahren und Risiken werden die Staatsschutzorgane durch die 1992 eingesetzte Konsultative Staatsschutzkommission (KSK) unterstützt. Die KSK hat bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die mögliche Gefährdung der Schweiz durch Aktivitäten der Scientology-Kirche zu prüfen hat. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe stehen noch aus.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Welcher Status ist Scientology nach Ansicht des Bundesrates in der Schweiz zuzuerkennen: Handelt es sich um eine religiöse Vereinigung, eine Sekte, eine Vereinigung mit primär wirtschaftlichen Zielen oder eine andere Gruppierung?<\/p><p>2. Aus welchen Grundlagen basiert die Antwort des Bundesrates zu Frage 1?<\/p><p>3. Erachtet es der Bundesrat als nötig, in der Schweiz aufgrund der Vorkommnisse im Umfeld von Scientology in den Nachbarländern Deutschland und Frankreich oder von Vorkommnissen bei uns Massnahmen zu ergreifen, und wenn ja, wie könnten solche aussehen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einfluss der Scientology Kirche in der Schweiz"}],"title":"Einfluss der Scientology Kirche in der Schweiz"}