{"id":19963521,"updated":"2024-04-10T12:28:32Z","additionalIndexing":"Submissionswesen;Gesetz;Inlandsmarkt","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2406,"gender":"m","id":342,"name":"Müller Erich","officialDenomination":"Müller Erich"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1996-10-04T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4504"},"descriptors":[{"key":"L04K07010305","name":"Submissionswesen","type":1},{"key":"L05K0701030703","name":"Inlandsmarkt","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-10-09T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat 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Eine echte Marktöffnung in den zahlreichen protektionistischen Strukturen der schweizerischen Binnenwirtschaft ist dringend. Das öffentliche Beschaffungswesen muss rasch liberalisiert werden.<\/p><p>Die bestehenden Marktzutrittsschranken direkter und indirekter Art im öffentlichen Beschaffungswesen halten das Preisniveau öffentlicher Aufträge künstlich hoch. Teures Bauen behindert letztlich alle Wirtschaftszweige in ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Der Strukturbereinigungsprozess wird unnötig verzögert und das dringend notwendige Wirtschaftswachstum verunmöglicht.<\/p><p>Diese Liberalisierung wird einerseits durch das WTO-Uebereinkommen (in der Schweiz seit 01.01.1996 in Kraft) und durch das Binnenmarktgesetz (seit 01.07.1996 in Kraft) verlangt.<\/p><p>Das WTO-Abkommen (Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Inländerbehandlung und der Transparenz) verlangen von den Kantonen die öffentliche Ausschreibung von Aufträgen über einem WTO-Schwellenwert von 400 000 Franken für Güter- und Dienstleistungen von 10 Millionen Franken für Bauten.<\/p><p>Zur Umsetzung der WTO-Grundsätze auf kantonaler Ebene haben die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz und die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren eine interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen abgeschlossen, welche seit dem 21.05.1996 in Kraft ist. Eine Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens oberhalb der WTO-Schwellenwerte ist durch die Kantone, die dem Konkordat beitreten, gewährleistet.<\/p><p>Die Kantone haben zugesichert, dass sie das Konkordat um die Grundsätze des Binnenmarktgesetzes (BGBM) ergänzen werden. Das BGBM schreibt Kantonen und Gemeinden die Nichtdiskriminierung unter Schweizern und deren Rechtsschutz vor. Seine Durchsetzung ist vor allem auch unterhalb der Schwellenwerte des WTO-Uebereinkommens äusserst wichtig. Das BGBM verlangt zwar grundsätzlich die Publikationspflicht, doch ist es den Kantonen und Gemeinden freigestellt, eine Publikationspflicht auch für Beschaffungen vorzusehen, die unter den WTO-Schwellenwerten liegen. Nebst der auch hier bestehenden langen Uebergangszeit von 2 Jahren ist somit auch die Transparenz unterhalb der WTO-Schwellenwerte nicht gewährleistet. Diese ist weiter dadurch eingeschränkt, dass im BGBM keine Publikationsorgane und keine entsprechenden Fristen vorgesehen sind. Der Rechtsschutz ist daher nicht vollständig gewährleistet.<\/p><p>Das Beschaffungsvolumen unterhalb der Schwellenwerte ist auf kantonaler (und insbesondere auf kommunaler Ebene) beträchtlich. Ein grosser Anteil der öffentlichen Aufträge ist daher vorderhand von der Liberalisierung ausgeschlossen. Der regionale Heimatschutz bleibt daher weiterhin bestehen. Die Folge dieser Marktzutrittsschranken sind Preisinseln. Die Liberalisierung im Bereich unterhalb der WTO-Schwellenwerte ist somit nicht sichergestellt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz BGBM) (SR 943.02; AS 1996 1738) stellt an die öffentlichen Beschaffungen drei Anforderungen: Nichtdiskriminierung, Verfügungsform und Publikation umfangreicher Vorhaben. Unter Vorbehalt dieser Anforderungen gehen das kantonale und interkantonale Recht dem BGBM vor. Der Anspruch auf Nichtdiskriminierung besteht bundesweit, unabhängig vom Beschaffungsumfang. Beschränkungen müssen in Form von anfechtbaren Verfügungen erlassen werden, wobei das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz vorsehen muss (Art. 9).<\/p><p><\/p><p>Das BGBM gibt den Kantonen und Gemeinden vom 1. Juli 1996 an zwei Jahre Zeit, um ihre Vorschriften mit dem Gesetz in Einklang zu bringen und die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen zu erlassen (Art. 11). Dazu zählt u.a. die genannte Verpflichtung der Kantone, eine verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz vorzusehen. Um wegen der unterschiedlichen Rechtslage in den Kantonen Disparitäten hinsichtlich des Rechtsschutzes während der Übergangszeit zu vermeiden, hat der Bundesrat beschlossen, das BGBM zwar auf den 1. Juli 1996 in Kraft zu setzen, jedoch mit der Einschränkung, dass die Rechtsschutzbestimmungen (Art. 9 Abs. 1-3) in bezug auf die öffentlichen Beschaffungen (Art. 5) erst in zwei Jahren, d.h. am 1. Juli 1998 in Kraft treten (Inkrafttretungsbeschluss: AS 1996 1742).<\/p><p><\/p><p>Die vom Gesetz eingeräumte zweijährige Übergangszeit soll den Kantonen die Möglichkeit zu einem harmonisierten Vorgehen verschaffen. Es ist ihnen jedoch freigestellt, die erforderlichen Bestimmungen bereits vor Ablauf dieser Frist zu erlassen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Kanton die Ausführungsbestimmungen zum Binnenmarktgesetz gleichzeitig mit der bereits notwendigen Umsetzung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (AS 1996 609) einführt. Das Diskriminierungsverbot des BGBM gilt im übrigen seit dem 1. Juli 1996 überall dort, wo Diskriminierungen (vor allem Domizilerfordernis) nicht ausdrücklich in einem Erlass vorgesehen sind.<\/p><p><\/p><p>Vorhaben für umfangreiche öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und Bauten sowie Kriterien für Teilnahme und Zuschlag müssen amtlich publiziert werden. Dabei sind die vom Bund eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2). Die Kantone können somit auch für Beschaffungen unterhalb der WTO-Schwellenwerte die Publikationspflicht festlegen.<\/p><p><\/p><p>Der Motionär verlangt nun die vollständige Transparenz und somit die amtliche Publikation aller öffentlichen Anschaffungen. Eine derartige Regelung wäre jedoch nicht effizient, ergeben sich daraus doch unnötige administrative Mehrbelastungen. Daher sieht die für den Bund geltende Submissionsregelung für Beschaffungen unterhalb der WTO-Schwellenwerte Verfahren vor, die einerseits einen gewissen Wettbewerb unter den Anbietern sicherstellen und andererseits eine effiziente Einkaufstätigkeit erlauben. Die Kantone können ähnliche Verfahren einführen und dadurch die Transparenz ihrer Beschaffungstätigkeit verbessern.<\/p><p><\/p><p>Mit der Motion werden in zweifacher Hinsicht Änderungen des BGBM verlangt: Zum einen soll die zweijährige Übergangsfrist (Art. 11 Abs. 1) für öffentliche Beschaffungen auf ein Jahr verkürzt und zum anderen sollen die Publikationsvorschriften (Art. 5 Abs. 2) strenger gefasst werden. Auch der Beschluss über die Inkraftsetzung der Rechtsschutzbestimmungen müsste geändert werden. Die Annahme der Motion hätte zur Folge, dass die Kantone und Gemeinden ihre Arbeiten zur Implementierung des Binnenmarktgesetzes auf einen neuen Zeithorizont ausrichten und ihre Publikationsvorschriften neu festlegen müssten Dessen ungeachtet gilt es aber zu bedenken, dass Gesetzesänderungen Zeit beanspruchen, nicht nur bezüglich der Ausarbeitung neuer Bestimmungen, sondern auch im Hinblick auf die parlamentarische Beratung; auch ist die Frist für das fakultative Referendum zu beachten. Es wäre kaum damit zu rechnen, dass die in der Motion geforderte Implementierung des BGBM früher gewährleistet wäre, als sie das geltende Gesetz selbst verlangt.<\/p><p><\/p><p>Erklärung des Bundesrates<\/p><p><\/p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Wir ersuchen den Bundesrat,<\/p><p>a. die Implementierung des Binnenmarktgesetzes auf allen Ebenen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens rasch, d.h. innerhalb eines Jahres, zu gewährleisten;<\/p><p>b. die vollständige Transparenz unterhalb der Schwellenwerte sicherzustellen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Öffentliches Beschaffungswesen"}],"title":"Öffentliches Beschaffungswesen"}