{"id":19963560,"updated":"2024-04-10T18:47:41Z","additionalIndexing":"Begrenzung des Kreditvolumens;Nachtragskredit;Bundesverwaltung;öffentliche Finanzen;Gesetz;Kredit","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"GPK-SR","id":16,"name":"Geschäftsprüfungskommission SR","abbreviation1":"GPK-S","abbreviation2":"GPK","committeeNumber":16,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1996-11-13T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4505"},"descriptors":[{"key":"L03K110802","name":"öffentliche Finanzen","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":1},{"key":"L04K11020207","name":"Nachtragskredit","type":2},{"key":"L04K08060103","name":"Bundesverwaltung","type":2},{"key":"L03K110403","name":"Kredit","type":2},{"key":"L04K11040401","name":"Begrenzung des Kreditvolumens","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1997-03-19T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1997-02-19T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(847839600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(858726000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"committee":{"abbreviation":"GPK-SR","id":16,"name":"Geschäftsprüfungskommission SR","abbreviation1":"GPK-S","abbreviation2":"GPK","committeeNumber":16,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"96.3560","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundeshaushalt ist insbesondere nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit zu führen. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes darf der Bund grundsätzlich Ausgaben nur dann tätigen, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Ausgaben, für die der Voranschlag keinen oder keinen ausreichenden Zahlungskredit enthält, bedürfen eines ordentlichen oder dringlichen Nachtragskredites. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Nachtragskreditbegehren jeweils zweimal pro Jahr zur Bewilligung oder, wenn dies zeitlich nicht mehr möglich ist, als Kreditüberschreitung mit der Staatsrechnung (Art. 18 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes). Für die Anteile Dritter am Ertrag bestimmter Einnahmen (vor allem Kantonsanteile direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Militärpflichtersatz) sind keine Nachtragskredite notwendig; hier bestehen somit keine Kreditüberschreitungen im technischen Sinne.<\/p><p>Eine Kreditüberschreitung ist somit einem Nachtragskredit mit dringlichem Vorschuss gleichzustellen, der vom Bundesrat erst nach Verabschiedung der Botschaft zum Nachtrag II beschlossen wird. Die Kompetenz des Bundesrates zur Bewilligung von Kreditüberschreitungen kommt nur als Ultima ratio in Frage, weil sie an sich eine Einschränkung der Budgethoheit der Bundesversammlung darstellt. Die Kreditüberschreitung ist daher vom Gesetzgeber an strenge Kriterien gebunden.<\/p><p>Eine Analyse der letzten zehn Jahre ergibt im Durchschnitt Kreditüberschreitungen von rund 100 Millionen Franken pro Jahr oder 0,3 Prozent der gesamten Bundesausgaben. Der grösste Teil der beantragten Kreditüberschreitungen war nicht oder nur geringfügig beeinflussbar und betraf in erster Linie die Passivzinsen, die Emissionskosten der Bundestresorerie, die Leistungen des Bundes an die AHV\/IV, die Beiträge im Bereich des Asylwesens sowie die Beiträge an den Bau und Unterhalt von Nationalstrassen. Damit blieben Kreditüberschreitungen im wesentlichen auf jene Fälle beschränkt, die sich auch bei sorgfältiger Kreditbewirtschaftung nicht vermeiden lassen. Dies zeigt, dass sich der Bundesrat zur Wahrung der Finanzhoheit des Parlamentes grösste Zurückhaltung auferlegt. Gemessen am gesamten Ausgabenvolumen stellen die Kreditüberschreitungen kein Problem dar; sie bedürfen nach Ansicht des Bundesrates keiner zusätzlichen strengeren Bestimmung.<\/p><p>Der Bundesrat setzt alles daran, Mehrbelastungen aus Kreditüberschreitungen, wenn immer möglich, im Rahmen der Finanzplanzahlen mit Minderausgaben in weniger prioritären Bereichen zu kompensieren. Wie die Erfahrung zeigt, werden kleinere Beträge in der Regel auch departementsintern vollumfänglich aufgefangen.<\/p><p>Kreditüberschreitungen werden sich auch bei aller Strenge nie ganz vermeiden lassen, gibt es doch immer wieder dringende Bedürfnisse, die nicht länger zurückgestellt werden können. Es wäre nach Ansicht des Bundesrates falsch, das Instrument der Kreditüberschreitung um jeden Preis mit einer restriktiveren Regelung zu beschneiden, handelt es sich doch um eine Form der Kreditbewilligung, auf die in der Praxis kaum verzichtet werden kann. Kreditüberschreitungen sind bis zu einem gewissen Grad auch Ausfluss einer straffen Budgetierung, die eine Reservebildung bei der Budgetierung durch die Verwaltung weitgehend ausschliesst. Jede Kreditüberschreitung, die sich selbst bei grösster Zurückhaltung nicht vermeiden lässt, wird jeweils eingehend begründet. Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation werden jeweils über die Einzelheiten der Kreditüberschreitungen orientiert.<\/p><p>Restriktivere Bestimmungen im Sinne der geforderten obligatorischen Kompensation sowie der vorgängig durch die Finanzkommissionen zu erteilenden Bewilligung laufen der bisherigen insgesamt bewährten Praxis teilweise zuwider und stehen mit den Erfordernissen einer gewissen Flexibilität im Budgetvollzug nicht im Einklang. Eine vorgängige Genehmigung der Kreditüberschreitungen durch die Finanzkommissionen ist angesichts der knappen Terminspanne (15. Dezember bis 15. Januar) nicht praktikabel.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat unterbreitet den Räten eine Revision des Finanzhaushaltgesetzes. Diese sieht Bestimmungen betreffend Kreditüberschreitungen in der Bundesverwaltung vor. In Anlehnung an die in einigen Kantonen geltenden strengeren Bestimmungen sieht der Bundesrat auch die obligatorische Kompensation von Kreditüberschreitungen, die Kompensation durch Verminderung der Ausgaben (statt der Erhöhung der Einnahmen) sowie die vorgängige Bewilligung durch die Finanzkommission vor.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kreditüberschreitungen in der Bundesverwaltung"}],"title":"Kreditüberschreitungen in der Bundesverwaltung"}