﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963562</id><updated>2024-04-10T12:00:56Z</updated><additionalIndexing>Kanton;Steuerharmonisierung;Vollzug von Beschlüssen;Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2425</code><gender>f</gender><id>362</id><name>Vallender Dorle</name><officialDenomination>Vallender</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1996-11-25T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4505</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070310</key><name>Steuerharmonisierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K080701020108</key><name>Kanton</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-11-30T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>1997-02-26T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-11-25T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-11-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2425</code><gender>f</gender><id>362</id><name>Vallender Dorle</name><officialDenomination>Vallender</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.3562</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Nach Art. 42quinquies Abs. 1 BV hat der Bundesgesetzgeber in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu sorgen. Ziel ist hier u.a. die vertikale Steuerharmonisierung. Die Grundsätze, die der Bundesgesetzgeber betreffend die Ausgestaltung der kantonalen direkten Steuern in Zusammenarbeit mit den Kantonen aufstellt, sind auch bei der direkten Bundessteuer beachtlich. Die notwendige Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Harmonisierungsgesetzgebung wird durch Art. 42quinquies Abs. 4 BV festgehalten, demgemäss die Kantone bei der Vorbereitung der Bundesgesetze mitwirken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die direkte Bundessteuer befindet sich derzeit in Revision. Es ist daher abzusehen, dass nach gelungener Revision der direkten Bundessteuer auch das StHG zu ändern sein wird. Die den Kantonen gewährte Frist zur Anpassung ihrer eigenen Steuergesetze ist daher zu verlängern, da sie die notwendigen Anpassungsarbeiten nicht zielkonform an die Hand nehmen können, ohne zu wissen, wie das StHG und das DBG dannzumal aussehen werden. Es könnte sonst der Fall eintreten, dass ein Kanton eine Regelung wegen derzeitigem Verstoss gegen das StHG ändern müsste, die der Bund gerade im Begriffe ist einzuführen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der in der Motion angesprochene Artikel 72 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) schreibt den Kantonen für die Anpassung ihrer Gesetzgebung an die bundesrechtlichen Grundsätze eine Frist von acht Jahren vor. Diese Frist hatte bereits der Bundesrat in seiner Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (BBI 1983 111 S. 1 ff.) beantragt. Im Kommentar zum damaligen Artikel 73 Stl-IG führte der Bundesrat folgendes aus:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Will man es mit dem verfassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrag ernst nehmen, so darf dessen Verwirklichung nicht unnötig lang hinausgeschoben werden. Wir sind der Auffassung, das eine Frist von acht Jahren den Kantonen reichlich Zeit lässt, um ihre Steuergesetze dem Bundesrecht anzupassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Diese Überlegungen sind nach wie vor gültig. Sie erhalten sogar noch vermehrtes Gewicht durch den Umstand, dass schon manche Kantone ihre Gesetze angepasst oder Gesetzesrevisionen auf das im StHG niedergelegte Bundesrecht ausgerichtet haben. Alle diese Kantone müssten sich nun für ihre bisher unternommenen Anstrengungen desavouiert vorkommen. Ihr Wille und Elan würden verständlicherweise erlahmen. Die verfassungsmässig vorgeschriebene Steuerharmonisierung, die mit grossem gesetzgeberischem Aufwand in die Wege geleitet wurde, würde auf die 1ange Bank" geschoben. Darunter müsste auch die Glaubwürdigkeit der eidg. Räte leiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es trifft zu, dass eine Reform der Unternehmensbesteuerung geplant ist und auch zahlreiche parlamentarische Vorstösse zur Revision der direkten Bundessteuer hängig sind. Welche Änderungsbestrebungen vom Parlament aber letztlich beschlossen und auf weichen Zeitpunkt hin diese umzusetzen sein werden, ist noch völlig offen. Hinzu kommt, dass nicht alle Vorstösse auch den vom StHG umschriebenen Bereich betreffen. Gegebenenfalls sind jedoch entsprechende Änderungen ohnehin in Zusammenarbeit mit den Kantonen vorzubereiten, wie es die für die Harmonisierung massgebende Verfassungsvorschrift von Artikel 42quinquies vorschreibt. Schliesslich ist zu bedenken, dass das Parlament stets frei ist, immer wieder Revisionen der Harmonisierungsgesetzgebung zu verlangen. Das gilt schon während der nunmehr bis Ende des Jahres 2000 laufenden achtjährigen Anpassungsfrist und würde noch umso mehr auch bei einer verlängerten Frist der Fall sein. Der Hinweis, man wisse heute nicht, wie das StHG dereinst aussehen werde und könne deshalb die Harmonisierungsarbeiten nicht in Angriff nehmen, vermag nicht zu überzeugen. Damit wird eine Kontinuität vorausgesetzt, die angesichts der wechselnden Erfordernisse und Bedürfnisse gar nie gegeben sein kann. Eine solche Begründung geht daher an den politischen Realitäten vorbei. Konsequent zu Ende gedacht könnte sie auch als Vorwand dafür dienen, die Steuerharmonisierung überhaupt nie umsetzen zu müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus allen diesen Überlegungen kann der Motion nicht gefolgt werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird ersucht, einen Entwurf zur Aenderung von Art. 72 Abs. 1 StHG vorzulegen und darin die den Kantonen zur Anpassung ihrer Gesetze an die Vorschriften der Titel 2-6 gewährte Frist von 8 Jahren um mindestens 6 Jahre zu verlängern.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Steuerharmonisierungsgesetz (StHG). Verlängerung der Anpassungsfrist für Kantone</value></text></texts><title>Steuerharmonisierungsgesetz (StHG). Verlängerung der Anpassungsfrist für Kantone</title></affair>