﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19963592</id><updated>2025-06-25T02:15:50Z</updated><additionalIndexing>Steuerabzug;direkte Bundessteuer;Zins;Kapitaleinkommen;Verschuldung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1996-12-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4505</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070202</key><name>direkte Bundessteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104030102</key><name>Verschuldung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104040501</key><name>Zins</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704050208</key><name>Kapitaleinkommen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1997-03-19T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1997-02-26T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1996-12-04T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1997-03-19T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>1999-06-07T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2335</code><gender>f</gender><id>12</id><name>Beerli Christine</name><officialDenomination>Beerli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2441</code><gender>m</gender><id>374</id><name>Marty Dick</name><officialDenomination>Marty Dick</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2257</code><gender>m</gender><id>194</id><name>Schiesser Fritz</name><officialDenomination>Schiesser</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>96.3592</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Frage der Abziehbarkeit von Schuldzinsen im Rahmen der Besteuerung von natürlichen Personen wird in der Rechtslehre eingehend diskutiert. Gewisse Autoren scheinen den Abzug von Schuldzinsen mit dem Grundsatz der Besteuerung des Steuerpflichtigen nach seiner Steuerkraft zu rechtfertigen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 25 N.1). Andere zweifeln an der Rechtmässigkeit eines allgemeinen Abzugs der Schuldzinsen. So hebt Känzig hervor (Wehrsteuer, Art. 22 Abs. 1 lit. d N. 140. S. 631-632), dass der Abzug von Schuldzinsen im privaten Bereich eines Steuerpflichtigen sachlich nur gerechtfertigt ist, wenn das Darlehen zum Erwerb, zur Verbesserung oder zum Unterhalt von Grundstücken verwendet worden ist. Dies aus dem Grund, dass der Mietwert von Liegenschaften steuerbares Einkommen darstellt, während der Nutzungswert aller übrigen Gegenstände des Privatvermögens einkommensteuerfrei ist (vgl. auch Höhn, Steuerrecht § 16, N. 33).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Auch die Rechtsprechung lässt gewisse Ausnahmen vom Grundsatz des Schuldzinsenabzugs zu. Im Rahmen der direkten Bundessteuer, können Baukreditzinsen nicht abgezogen werden, da sie Ausgaben für den Erwerb und die Verbesserung von Vermögenswerten darstellen. Das Bundesgericht hat dies auch für die kantonalen Steuern bestätigt (BGE 101 Ia 77 vom 21.09.1993 i.S. H.R. gg. Solothurn). Nicht abzugsfähig sind auch Zinsen im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen über Konsumgüter sowie Zinsen von einem Darlehen, das aufgenommen wurde, um die Einmalprämie einer Lebensversicherung zu bezahlen, wenn vermutet werden muss, dass damit eine Steuerumgehung beabsichtigt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Am 02.10.1992 wurde eine analoge Bestimmung ins Genfer Steuerrecht aufgenommen. Gegen diese Bestimmung wurde beim Bundesgericht eine öffentlichrechtliche Beschwerde eingereicht, mit der Begründung, sie verstosse gegen Artikel 4 der Verfassung. Die Beschwerde wurde am 21.07.1994 vom Bundesgericht abgewiesen und in der Zeitschrift .Semaine Judiciaire. von 1995 veröffentlicht (S. 253 ff.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Bedeutung dieser neuen Bestimmung kann anhand eines praktischen Beispiels verdeutlicht werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nehmen wir an, das Bruttoeinkommen aus dem Vermögen eines Steuerpflichtigen betrage Fr. 100 000.-- und die Einkünfte anderer Herkunft überstiegen Fr. 20 000.-- nicht. In diesem Fall könnten die Schuldzinsen bis höchstens zur Höhe des Bruttoeinkommens aus dem Vermögen, d.h. bis zu Fr. 100 000.-- abgezogen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beträgt das Bruttoeinkommen aus dem Vermögen hingegen bloss Fr. 20.000.-- und belaufen sich die übrigen Einkünfte auf Fr. 100 000.--, so können die Schuldzinsen nur bis zur Hälfte der Summe beider Bruttoeinkünfte abgezogen werden (Fr. 60 000.--).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Grundsätze können auch anhand eines Zahlenbeispiels verdeutlicht werden, das die Situation zahlreicher Steuerpflichtiger widerspiegelt, die zwar über die finanziellen Mittel verfügen, um eine Liegenschaft zu erwerben, diese jedoch mit einer Hypothek belasten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;EinkommenFr.Fr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Bruttoerwerbseinkommen250 000&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Bruttovermögenseinkommen30 000&lt;/p&gt;&lt;p&gt;280 000&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abzüge&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Berufsauslagen27 000&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Schuldzinsen37 000&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- andere abziehbare Ausgaben17 000&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Familienunterhalt5 500&lt;/p&gt;&lt;p&gt;86 500&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Steuerbares Reineinkommen193 500&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Schuldzinsbetrag von Fr 37 000.-- entspricht einer Verschuldung von Fr. 450 000.--  und überschreitet das Einkommen aus dem Vermögen. Er ist jedoch vollständig abziehbar, da er weniger als die Hälfte des gesamten Bruttoeinkommens (Fr. 140 000.--) beträgt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Begrenzung hat für die meisten Schuldner keine negativen Auswirkungen, da sie weit weniger als die Hälfte ihres Bruttoeinkommens für Zinszahlungen verwenden. Auch Steuerpflichtigen, deren Haupteinkommensquelle das Vermögen ist, erwächst kein Nachteil, da sie die Möglichkeit haben, ihre Zinsen bis zur Höhe des Vermögensertrages abzuziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Diese neue Bestimmung dient einzig dem Zweck, gewissen leider immer wieder vorkommenden Missbräuchen vorzubeugen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Wie bereits Art. 22 Abs. 1 Bst. d des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) sehen Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) den unbeschränkten Abzug der Schuldzinsen vor. Dabei wird nicht danach gefragt, für welchen Zweck die damit zusammenhängende Schuld eingegangen worden ist. Es spielt daher keine Rolle, ob die Schuld geschäftlichen oder privaten Charakter hat. Ebensowenig ist entscheidend, ob mit dem aufgenommenen Geld Investitionen getätigt werden, die steuerbares Einkommen abwerfen. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen wird mithin nicht verlangt, dass ihnen Gewinnungskostencharakter zukommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motionärin weist richtigerweise darauf hin, dass es Lehrmeinungen gibt, welche die gesetzliche Regelung als nicht sachgemäss kritisieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Finanzdepartement hat eine Expertenkommission beauftragt, das bestehende Steuersystem gemäss DBG und StHG auf Lücken zu untersuchen und aufzuzeigen, wie diese Lücken beseitigt oder zumindest verringert werden können. In die Untersuchung sind insbesondere die steuerliche Freistellung von Kapitalgewinnen auf Privatvermögen, die Steuerfreiheit gewisser Vermögenserträge sowie der unbeschränkte Schuldzinsenabzug einzubeziehen. Die Kommission hat ebenfalls die in diesem Zusammenhang eingereichten parlamentarischen Vorstösse zu würdigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motion Saudan hat nur die Regelung gemäss DBG zum Gegenstand. Aus Gründen der vertikalen Harmonisierung wird die Expertengruppe die Regelung gemäss StHG in ihre Ueberlegungen mit einschliessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Anliegen der Motion Saudan wird somit im Rahmen der erwähnten Arbeiten ohnehin eingehend geprüft werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer durch folgende Bestimmung zu ergänzen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;"Steuerlich abziehbare Schuldzinsen können nur bis zur Höhe des Bruttovermögensertrages oder bis zur Hälfte der gesamten Einkünfte abgezogen werden. Die betrieblichen Schuldzinsen sind vollständig abziehbar."&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Steuern. Abzug der Passivzinsen</value></text></texts><title>Steuern. Abzug der Passivzinsen</title></affair>