﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19970402</id><updated>2024-04-10T18:36:10Z</updated><additionalIndexing>Sozialeinrichtung;Krankenversicherung;dringlicher Bundesbeschluss;Spitex;Kosten des Gesundheitswesens</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. 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Darstellung der Problematik&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Artikel 25 und 33 KVG sowie Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordung sind die Grundlagen für die seit dem 1. Januar 1996 wirksam gewordene Pflichtleistung in den Bereichen Spitex und Pflegeheime. Weiter wird Artikel 44 KVG über den Tarifschutz von den Leistungserbringern so angewendet, dass die Krankenversicherung für alle Leistungen im Pflegereich aufkommen muss, was fast der Einführung einer Pflegeversicherung gleichkommt. Das Parlament hat aber eine Pflegeversicherung ausdrücklich abgelehnt. Den Beratungen in beiden Räten ist zu entnehmen, dass es sich nur um einen Beitrag der Krankenversicherung an die Kosten der Grundpflege handeln kann. Das folgende Beispiel aus dem Kanton Bern zeigt die Entwicklung im Pflegebereich seit der Inkraftsetzung des neuen KVG:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bis Ende 1995 zahlten die Krankenkassen einen freiwilligen Stundenansatz von Fr. 11.75, 1996 den vollen vom Kanton bestimmten Ansatz von 31 Franken. Da sich der Kassenverband und die Spitex-Verbände nicht einigen konnten, wurde von der Regierung der Ansatz für 1997 auf 55 Franken festgesetzt. Für eine Vollkostendeckung verlangen die Spitex-Verbände nun für 1998 einen Stundenansatz von 85 Franken. Zusätzlich zu dieser Tariferhöhung fand in diesem Zeitraum eine erhebliche Mengenausweitung statt. Seit Anfang 1996 werden merklich mehr Spitex-Leistungen erbracht als vor dem Inkrafttreten des neuen KVG. So werden bei Patienten, die 1995 noch ein- bis zweimal pro Woche pflegerische Bemühungen beanspruchten, neuerdings oftmals täglich Spitex-Leistungen erbracht. Gemäss Feststellungen einer Grosskasse haben die Kosten für Pflegeheimaufenthalte im ersten Halbjahr 1996 im Kanton Bern eine Steigerung von 120 Prozent erfahren. Dies rührt u. a. auch daher, dass bisher nicht subventionierte Institutionen (Altersheime, private Seniorenresidenzen usw.) mit dem neuen Gesetz berechtigt sind, Pflichtleistungen der Kassen zu beziehen. Nach Berechnungen des kantonalen Krankenkassenverbandes Bern dürften sich bei Durchsetzung der Vollkostendeckung durch die Krankenkassen im Bereich Pflege (Spitex, Heime, Chronischkrankenabteilungen in Spitälern und Psychiatriekliniken) allein im Kanton Bern jährliche Kosten von rund 400 Millionen Franken pro Jahr ergeben. Wesentlicher ist die Feststellung, dass dies gegenüber 1995 eine Steigerung von 315 Millionen Franken pro Jahr bedeutet. Hochgerechnet auf die Bevölkerung der Schweiz - unter der Annahme, dass in der übrigen Schweiz ähnliche Entwicklungen im Gange sind -, würde dies zu jährlichen Mehrkosten von rund 2,4 Milliarden Franken führen. Setzt man diese Zahl in Relation zum heutigen Aufwand für Krankenkassenprämien der Schweizer Bevölkerung, so bedeutet dies eine Prämiensteigerung, welche allein im beschriebenen Leistungssektor rund 15 Prozent ausmacht (möglicherweise verteilt auf die Jahre 1997, 1998, 1999).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Haltung der betroffenen Institutionen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.1 Spitex-Verband Schweiz&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Leistungsausbau bei Spitex: Das neue KVG hat zwar die Leistungspflicht der Behandlungs- und der Grundpflege bei Spitex erweitert; dafür entfallen aber alle bisherigen freiwilligen Beiträge der Krankenkassen an Spitex, insbesondere auch die Hauswirtschaft. Für die Patientinnen und Patienten ergibt sich dadurch oft ein Leistungsabbau. Nach neuem KVG dürfen für ärztlich verordnete Spitex-Pflegeleistungen keine zusätzlichen Rechnungen gestellt werden (Tarifschutz). Die Krankenkassen und die öffentliche Hand müssen neu die Kosten vollumfänglich tragen. Indessen haben viele Kantone ihre bisherigen Subventionen an die Spitex-Pflegeleistungen gestrichen. Es ist selbstverständlich, dass durch den Wegfall der Subventionen die Spitex-Kosten ansteigen. Die Kantone sollten den Spitex-Organisationen Leistungsaufträge erteilen müssen. Der Wortlaut der Verordnung ist in diesem Punkt nicht in allen Sprachen übereinstimmend. Im deutschen Text heisst es, die Spitex-Organisationen müssten einen Leistungsauftrag haben, während im französischen Text festgehalten wird, dass sie einen Leistungsauftrag erhalten haben müssten. Der deutsche Text lässt zu, dass sich die Organisationen diesen Auftrag selbst erteilen können. Aus dem französischen Text könnte man schliessen, dass ein Dritter den Leistungsauftrag gibt. Beim Leistungsauftrag geht es um ein wichtiges Steuerungsinstrument, nicht zuletzt zur Qualitätssicherung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ansprüche der Spitex-Organisationen ans KVG: Das KVG verpflichtet die Kassen dazu, die Kosten für die Grund- und Behandlungspflege zu übernehmen, wenn diese ärztlich verordnet sind. Im Gesetz und in der Verordnung wird keine Zeitrationierung vorgesehen. Der Spitex-Verband Schweiz bietet Hand für Zeitbudgets, wenn sie als Richtlinien der Wirtschaftlichkeits-, Wirksamkeits- und Zweckmässigkeitskontrolle dienen sollen. Weil aber in diesem Bereich Daten fehlen, erarbeitet der Verband zusammen mit dem Konkordat erstmals die Vollkosten der Spitex-Pflegeleistungen in dreizehn Referenzzentren. Diese Datenerhebung soll die Grundlage für die Verhandlungen über eine gesamtschweizerische Tarifstruktur für die anerkannten KVG-Leistungen der Spitex-Behandlungs- und Grundpflege auf der Basis des Zeittarifes bilden. Der Spitex-Verband wehrt sich aufgrund mangelnder Daten gegen ein Zeitbudget. In einer nachgereichten schriftlichen Unterlage stellt er die Behauptung auf, dass bei einer Zeitlimite von 60 Stunden pro Quartal rund 40 Prozent der heutigen Spitex-Patientinnen und Patienten unter die Härtefallklausel fallen würden. Bei 100 Stunden Zeitbudget pro Quartal würden 10 Prozent der Klientel zu den Härtefällen zählen. Das Bundesamt für Szialversicherung seinerseits führte hierzu Zahlen aus einem Beschwerdeverfahren an, die besagen, dass bei 60 Stunden Zeitlimite pro Quartal 8 Prozent der zu behandelnden Härtefälle wären und mehr Betreuung bräuchten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Spitex-Ausbau synchron zum Spitalbettenabbau: Spitex trägt zwar dazu bei, dass sich Spitalbetten leeren, aber stellt dies bereits einen Abbau dar? Die Spitex kann ihn nicht beeinflussen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich betonen die Vertreterinnen der Spitex, dass Spitex und Pflegeheime nicht gleichgesetzt werden dürften. Artikel 50 KVG ist keine generelle Entschädigungsregel für den Spitex-Bereich, sondern erwähnt einzig, welche Pflegeleistungen im Pflegeheim entschädigt werden. Für die Abgeltung der Pflegeleistungen im Pflegeheim sind Pauschalbeiträge möglich. Strukturell gehören die Pflegeheime zur stationären medizinischen Versorgung. Wie bei den Spitälern müssen sich die Kantone oder die Gemeinden auch bei den Pflegeheimen substanziell an der Finanzierung beteiligen. Demgegenüber gehört der Spitex-Bereich strukturell zur ambulanten medizinischen Versorgung. Hier müssen die Vollkosten der KLV-Pflegeleistungen durch die Krankenversicherer abgegolten werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.2 Krankenkassen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Finanzierung des Pflegebereiches darf auf keinen Fall vollumfänglich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übertragen werden. Der Gesetzgeber wollte mit dem KVG keine Pflegeversicherung einführen. Er beabsichtige, dass die Krankenversicherung einen Beitrag an die Pflegekosten vergütet. Ständerat Huber, Berichterstatter der KVG-Kommission, vertrat im Parlament den Standpunkt, dass die Krankenversicherung einen Beitrag an die Kosten der Grundpflege zu vergüten habe bzw. dass sich der Bundesrat im wesentlichen davon leiten lasse, dass die Krankenversicherer die klassischen Krankheitsbehandlung zu übernehmen haben, sie aber nicht in der Lage sein werden, die ganze pflegerische Betreuung zu decken. Diese entscheidende Absicht wird heute von Leistungserbringern und Behörden völlig verdrängt, was zur Folge hat, dass die im Abstimmungskampf vom BSV geschätzte Zunahme der Pflegekosten um 805 Millionen Franken (685 Millionen Franken für Pflegeheime, 120 Millionen Franken für Spitex) weit übertroffen wird. Vor der Volksabstimmung ging das BSV von Tagessätzen für Pflegeheime zwischen 50 und 70 Franken aus. Die Krankenkassen fordern deshalb die Festlegung eines Pflegekostenbeitrages durch den Bund sowie eine Unterscheidung nach mittelschwerer oder schwerer Pflegebedürftigkeit. Weiter verlangen sie die Vorgabe eines Zeitbudgets pro Tag, Woche oder Monat. Gefordert wird ebenfalls, dass die Kantonsregierungen den Spitexorganisationen einen Leistungsauftrag erteilen, sowie Zulassungsvorschriften für Leistungserbringer. Schliesslich wiederholen die Kassenvertreter ihren Wunsch nach einem Zulassungsstopp für neue Leistungserbringergruppen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Krankenkassen können Spitex-Rechnungen vorweisen, die z. B. 746 Stunden während 31 Tagen verrechnen, was einem Schnitt von über 24 Stunden pro Tag entspricht. In einem weiteren Beispiel lagen die Kosten für die Spitex gar höher als im Akutspital.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.3 Kantone&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz lehnt einen dringlichen Bundesbeschluss ab. Die Kantone machen geltend, dass nur ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen KVG nicht schon wieder Zuflucht zu "Notrecht" genommen werden sollte. Im weiteren befürchten die Kantonsregierungen, dass die im KVG vorgesehene Kostenverschiebung im Spitex- und Pflegeheimbereich von der öffentlichen Hand zu den Krankenversicherern teilweise wieder rückgängig gemacht werden könnte; somit würde die beschlossene Kostenverteilung in Frage gestellt. Im Übrigen verweisen die Kantone auf die Gespräche mit den Leistungserbringern sowie den Versicherern; diesen Gesprächen seien gebührend Platz einzuräumen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Erwägungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die beschriebene Entwicklung ist zu stoppen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sind zwar noch keine erhärteten gesamtschweizerischen Zahlen verfügbar. Nach einem Jahr lässt sich aber anhand von regionalen Untersuchungen und sehr zahlreichen Beispielen ein eindeutig steigender Trend in diesem Bereich ausmachen. Mit dem vorliegenden Bundesbeschluss hat das Parlament Gelegenheit, Leistungsausweitung und Kostensteigerung zu unterbinden oder zumindest zu verlangsamen, die nie in seiner Absicht lagen. Für den Antrag der Kommission sprechen neben den sich abzeichnenden zahlenmässigen Tendenzen noch folgende Überlegungen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der Bundesrat hat im Abstimmungskampf zum KVG stets betont, dass die Folgen der Artikel 25 und 33 im Bereich der Pflegeleistungen zwischen 850 und 900 Millionen Franken Mehrkosten verursachen werden. Diesen Berechnungen lag ein Stundensatz von rund 50 Franken zugrunde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Es kann behauptet werden, dass der Bundesrat und das Parlament die Folgen der Auslegung der Artikel 25 und 33 im Zusammenhang mit Artikel 44 KVG über den Tarifschutz nicht richtig eingeschätzt haben oder dass ungewollt eine falsche Formulierung gewählt wurde. Es ist aber, insbesondere in der Debatte im Ständerat, wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich nicht um eine Vollkostendeckung, sondern um Beiträge der Kassen an die vollen Kosten handle.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Der Idee der Förderung der Spitex haben praktisch alle politischen Kräfte zugestimmt. Dies in der klaren Meinung, Kosten sparen zu können. Diese Überlegungen stimmen aber nur dann, wenn im Gegenzug entsprechende Spitalkapazitäten abgebaut werden. Dies ist aber noch lange nicht erfüllt. Der Ausbau der Spitex solle sinnvollerweise parallel zum Abbau der Akutbetten vor sich gehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Durch die dargestellten Kostenentwicklungen findet eine massive Verlagerung der Kosten vom Steuerzahler zum Prämienzahler statt. Eine teilweise Verlagerung dürfte vom Gesetzgeber durchaus gewollt sein, aber sicherlich nicht in diesem Ausmass. Vor allem geht es jetzt darum, die sich abzeichnende massive Mengen- und Kostenausweitung zu stoppen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;II. Besondere Erläuterungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Bundesbeschlusses&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 1, Krankenpflege zu Hause&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss den bundesrätlichen Bestimmungen haben die Krankenversicherer grundsätzlich die vollen Kosten für die von den Spitex-Organisationen erbrachten Leistungen gemäss Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) zu erbringen. Mit dieser Bestimmung wird an diesem Grundsatz festgehalten. Die zu erwartende Kostenentwicklung und Mengenausweitung soll jedoch dadurch gebremst werden, dass für die zu erbringenden Pflegeleistungen ein Zeitbudget eingeführt wird. Pro Quartal dürfen dementsprechend von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern während der Dauer des Bundesbeschlusses pro Quartal nur noch 60 Stunden verrechnet werden. Dieses Zeitbudget erscheint aufgrund der bis heute überhaupt verfügbaren Daten als ausreichend, zumal man davon ausgehen kann, dass etwa 90 Prozent der Patientinnen und Patienten mit diesem Zeitbudget in ausreichendem Masse pflegerisch betreut werden können. Für diejenigen Patientinnen und Patienten, die mit diesem Zeitbudget aus medizinischen Gründen nicht auskommen, haben die Tarifpartner in ihren Vereinbarungen eine Erhöhung des Zeitbudgets zu vereinbaren. Zur Abklärung, ob ein Härtefall vorliegt, können die Tarifpartner beispielsweise eine unabhängige Kontrollstelle einführen, oder sie können die Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit auch dem Vertrauensarzt überlassen. Mit dieser Härtefallklausel ist somit sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten auch in den Genuss von mehr als 60 Stunden Pflegeleistungen pro Quartal gelangen, sofern dies medizinisch notwendig ist. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Regelung den Versicherten keine eigenen zusätzlichen Kosten erwachsen werden. In Absatz 2 wird neu die Klassifizierung der Pflegestufen gefordert, dies analog zu den Pflegeheimen. Auf diese Weise sollen die Pflegebedürfnisse und damit die Kosten differenzierter beurteilt und gesteuert werden. Trotz allen gegenteiligen Beteuerungen ist diese Klassifizierung auch im Bereich Spitex anwendbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 2, Krankenpflege im Pflegeheim&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie bereits vorgängig erläutert, wollte der Gesetzgeber die obligatorische Krankenversicherung nicht zu einer eigentlichen Pflegeversicherung ausbauen. Damit man die Kosten im Bereich der Krankenpflege in Pflegeheimen bereits frühzeitig in den Griff bekommt, soll deshalb von den Krankenversicherern für die in Pflegeheimen erbrachten Leistungen gemäss Artikel 7 KLV nur noch ein Beitrag an die Kosten übernommen werden müssen. Mit dieser Regelung ist die volle Kostenübernahme durch die Krankenversicherer nicht mehr garantiert, weshalb für die Versicherten auch kein Tarifschutz mehr gemäss Artikel 44 KVG besteht. Aus diesem Grund ist mit dieser Regelung der Tarifschutz in diesem Leistungsbereich aufzuheben. Dies bedeutet, dass für die nunmehr ungedeckten Kosten der Leistungserbringer Dritte aufzukommen haben. Dies können einerseits die Versicherten selber sein, aber andererseits können es natürlich auch die Kantone, die Gemeinden oder andere Gemeinwesen sein, die diese Kosten übernehmen. Mit dieser Bestimmung wird den Tarifpartnern vorgeschrieben, dass sie eine drei- oder mehrstufige Klassifizierung der Pflegebedürftigkeit und deren entsprechenden vollen Kosten zu vereinbaren haben. Mit dieser mehrstufigen Klassifizierung sollen die entsprechenden Leistungen transparenter und auch kostengerechter vergütet werden. Damit lässt sich auch die Wirtschaftlichkeit der Leistungen besser beurteilen. Zum heutigen Zeitpunkt bestehen in verschiedenen Kantonen bereits solche Klassifikationssysteme. Mit dieser offen formulierten Regelung wird es den Tarifpartnern möglich sein, bestehende Systeme grundsätzlich beibehalten zu können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Absatz 1 dieser Bestimmung wurde bereits der Grundsatz verankert, dass die Krankenversicherer nur noch einen Beitrag an die Kosten für Pflegeleistungen in Pflegeheimen zu übernehmen haben.  In Absatz 3 wird nun dieser Beitrag auf maximal die Hälfte von den tariflich vereinbarten Kosten festgelegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 3, Neue Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf die bundesrechtlichen Bestimmungen ist bei der Zulassung von neuen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern gemäss Artikel 38 KVG davon auszugehen, dass die jeweiligen Kosten für die Leistungen voll von den Krankenversicherern zu übernehmen sind. Mit der Zulassung neuer Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ist daher jedesmal nebst einer Mengenzunahme auch mit einer erheblichen Kostenzunahme in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu rechnen. Eine Kostenzunahme, welche die Krankenversicherer in Form von alljährlichen Prämienerhöhungen an die Versicherten weiterzugeben haben. In absehbarer Zeit wird in diesem Zusammenhang der Bundesrat über die Zulassung der selbstständig tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu entscheiden haben. Aufgrund von Schätzungen des Konkordates der Schweizerischen Krankenversicherer ist davon auszugehen, dass bei einer Zulassung der selbstständig tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Leistungserweiterung im Umfang von etwa 135 Millionen Franken (Stand 1996) zu rechnen ist. Aus diesen Gründen wird auch vor allem vonseiten der Krankenversicherer ein Moratorium für die Zulassung von neuen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern für die soziale Krankenversicherung gefordert. Aufgrund der enormen und politisch höchst brisanten Prämien-, d. h. Kostenentwicklung ist ein Moratorium kaum mehr zu umgehen. Den betroffenen "wartenden" Leistungserbringern mag dies aus verständlichen Gründen kaum gefallen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschluss zeitlich beschränkt ist und damit nicht definitive Absagen an neue Leistungserbringer beinhaltet. Für die Prämienzahler dürfte aber aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage vorerst eine Abflachung der Prämiensteigerungen im Vordergrund stehen. Es geht nicht um eine gewollte Diskriminierung allfällig weiterer Leistungserbringer, sondern um das, was politisch machbar und unabwendbar ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 4, Schlussbestimmungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Absätze 1 bis 3 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen zu einem dringlichen Bundesbeschluss. Dieser wird höchstens bis zum 31. Dezember 1999 gelten. In Absatz 4 wird dem Bundesrat die Kompetenz zugesprochen, den Bundesbeschluss allfällig vorzeitig aufzuheben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Finanzielle und personelle Auswirkungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Vorlage wird für den Bund keine Mehrausgaben und auch keine personellen Auswirkungen zur Folge haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Verfassungsmässigkeit&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesbeschluss stützt sich auf die Artikel 34bis und 89bis der Bundesverfassung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 34bis der Bundesverfassung gibt dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Einrichtung der Krankenversicherung. Dazu zählen, wie dies bereits im geltenden Recht der Fall ist, auch Vorschriften über die Umschreibung des Leistungsbereiches, die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme und der Zulassung von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen in Form eines zeitlich befristeten allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses erlassen werden. Solche Bundesbeschlüsse können nach Artikel 89bis der Bundesverfassung dringlich erklärt werden, wenn sie sachlich und zeitlich dringlich sind. Die zeitliche Dringlichkeit ergibt sich aus der besorgniserregenden Kostenzunahme in der Krankenversicherung durch die Leistungen im Pflegebereich. Eine Entwicklung, die mit der Zulassung von neuen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern noch verstärkt werden kann. Da eine Eindämmung des Prämienanstiegs in der Krankenversicherung dringend geboten ist, kann nicht bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Gesetzesrevisionen zugewartet werden. Ein schnelles Inkrafttreten des Bundesbeschlusses ist aber auch sachlich nötig. Tritt der Bundesbeschluss nämlich nicht möglichst schnell in Kraft, könnte bis zum Ablauf der Referendumsfrist und bis zu einer allfälligen Volksabstimmung die Kostenentwicklung schon so weit fortgeschritten sein, dass bereits wieder zu drastischeren Mitteln als die in diesem Beschluss vorgeschlagenen Massnahmen gegriffen werden muss. In diesem Sinne erscheint ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 1998 als sinnvoll. Damit könnten einerseits die Massnahmen gegen die Kostensteigerung möglichst schnell zur Anwendung gelangen, und andererseits hätten die Tarifpartner genügend Zeit, sich auf die veränderten Umstände einzustellen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Titel&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der obligatorischen Krankenversicherung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;vom ....&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ingress&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34 der Bundesverfassung, gestützt auf die Stellungnahme des Bundesrates vom ....&lt;/p&gt;&lt;p&gt;beschliesst:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Titel&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Krankenpflege zu Hause&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 29. September 1995 über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dürfen pro Quartal höchstens 60 Stunden verrechnet werden. In Härtefällen kann durch Vereinbarung der Tarifpartner oder im vertragslosen Zustand durch Erlass der Kantonsregierung eine Erhöhung des Zeitbudgets erfolgen. Im Maximum übernimmt die Krankenpflegeversicherung die für öffentliche Spitäler geltende Pauschaltaxe für Grund- und Behandlungspflege in der obersten Pflegestufe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Tarifpartner, oder im vertragslosen Zustand die Kantonsregierungen, haben mindestens eine dreistufige Klassifizierung der Pflegebedürftigkeit und deren entsprechende Kosten zu vereinbaren bzw. zu erlassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Titel&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Krankenpflege im Pflegeheim&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Krankenversicherer übernehmen für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 29. September 1995 über die Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung einen Beitrag an die Kosten der Krankenpflege. Der Tarifschutz gemäss Artikel 44 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung kommt nicht zur Anwendung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Tarifpartner, oder im vertragslosen Zustand die Kantonsregierungen, haben mindestens eine dreistufige Klassifizierung der Pflegebedürftigkeit und deren entsprechende Kosten zu vereinbaren bzw. zu erlassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von den vereinbarten Kosten haben die Krankenversicherer maximal die Hälfte zu übernehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Titel&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neue Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wortlaut&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Während der Dauer dieses Beschlusses kann der Bundesrat keine neuen Leistungserbringer zulassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 4&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Titel&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schlussbestimmungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am .... in Kraft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt längstens bis zum 31. Dezember 1999.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 4&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat kann den Beschluss vorzeitig aufheben.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung</value></text></texts><title>Befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung</title></affair>