{"id":19971036,"updated":"2025-06-24T21:03:46Z","additionalIndexing":"Lärmbelästigung;Deklarationspflicht;kulturelle Veranstaltung;Gesundheitszustand;Musik;Lärm;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2073,"gender":"f","id":96,"name":"Grendelmeier Verena","officialDenomination":"Grendelmeier Verena"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4506"},"descriptors":[{"key":"L04K06020105","name":"Lärm","type":1},{"key":"L04K01060407","name":"Musik","type":1},{"key":"L04K06020308","name":"Lärmbelästigung","type":2},{"key":"L04K01060306","name":"kulturelle Veranstaltung","type":2},{"key":"L07K07010603010101","name":"Deklarationspflicht","type":2},{"key":"L04K01050523","name":"Gesundheitszustand","type":2},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-05-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(858812400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(864165600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2073,"gender":"f","id":96,"name":"Grendelmeier Verena","officialDenomination":"Grendelmeier Verena"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"97.1036","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass zu laute Musik bis hin zu irreversiblen Gehörschäden führen kann. Er hat deshalb gestützt auf das Umweltschutzgesetz (SR 814.01) am 24. Januar 1996 eine Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (SR 814.49) erlassen. Darin wurde der erlaubte Schallpegel grundsätzlich auf 93 dB(A) begrenzt. Die Schweiz ist bis jetzt das einzige Land überhaupt, das einen Schallpegelgrenzwert für öffentliche Veranstaltungen mit elektronisch verstärkter Musik kennt. Aus der Sicht des Gesundheitsschutzes lässt sich ein Grenzwert von 93 dB(A) durchaus verantworten. Bei einem Aufenthalt von 10 Stunden pro Woche bei einem Schallpegel von 93 dB(A) besteht noch kein Risiko eines dauernden Gehörschadens. Die Suva lässt an Arbeitsplätzen höchstens eine Lärmbelastung von 87 dB(A) während 40 Stunden pro Woche zu. Jede Halbierung der Belastungsdauer erlaubt einen um 3 dB höheren Pegel (also 90 dB(A) während 20 Stunden usw.). So wird im Arbeitsbereich ein Schallpegel von 93 dB(A) während 10 Stunden pro Woche zugelassen.<\/p><p>2.-4. Ob gestützt auf das Umweltschutzgesetz eine solche Deklarationspflicht auf Verordnungsebene eingeführt werden könnte, bedürfte einer vertieften juristischen Abklärung.<\/p><p>Aus sachlichen Gründen ist die Einführung einer Deklarationspflicht bei Überschreitung des Schallpegels von nur 75 dB(A) allerdings abzulehnen: Ein Schallpegel von 75 dB(A) ist keineswegs als kritischer Grenzwert zu betrachten. Bei einem Konzert der klassischen Musik beträgt der Schallpegel zwischen 80 und 100 dB(A). Eine Blasmusikprobe im Schulzimmer erzeugt 90 bis 95 dB(A), ein Walkman mit Kopfhörer 80 bis 110 dB(A). Der Gesprächspegel in einem voll besetzten Restaurant beträgt 80 dB(A). Eine Deklarationspflicht ab 75 dB(A) wäre aus naheliegenden Gründen erstens nicht vollziehbar und würde zu einer gewaltigen Deklarationsflut führen. Zweitens drängt sich eine entsprechende Anpassung der Ausführungsbestimmungen aus gesundheitspolitischen Gründen in keiner Weise auf. Die Schall- und Laserverordnung verlangt schon heute, dass Veranstaltungen, bei denen Schallpegel zwischen 93 und 100 dB(A) auftreten können, behördlich bewilligt werden müssen. Das Publikum muss in diesem Fall in angemessener Weise auf die mögliche Schädigung des Gehörs aufmerksam gemacht werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Bevölkerung wird zunehmend darüber geklagt, dass an Veranstaltungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien Musikdarbietungen in einer Lautstärke erfolgen, die Personen mit intaktem Gehörempfinden entweder zum sofortigen Verlassen der Veranstaltung oder zum Einsatz von Lärmschutzpfropfen zwingen. So ist etwa im Sommer 1996 von der Stadtpolizei Zürich festgestellt worden, dass die Musik im Cirque Soleil in Zürich nicht weniger als 89 dB(A) (Dezibel A) erreicht hat, und kürzliche Messungen in Restaurants mit Live-Musikdarbietungen haben gezeigt, dass selbst am entferntesten Ort noch leicht 80 dB(A) übertroffen werden. Anlässlich des letzten Juristentages in Lausanne war der Lärm so laut, dass Teilnehmer der Veranstaltung im Hotel Beau-Rivage in Lausanne-Ouchy sich gezwungen sahen, entweder das Lokal zu verlassen oder aber zu versuchen, die Verbindung zwischen Verstärker und Lautsprecher manu militari zu unterbrechen.<\/p><p>Da der Bundesrat die Anwendung der \"Disco-Verordnung\" an die Voraussetzung geknüpft hat, dass der Schallpegel über 95 dB(A) liegt, war beispielsweise ein Einschreiten gegen den Cirque Soleil nicht möglich.<\/p><p>Gesundheits- und Konsumentenschutz verlangen, dass sich das Publikum vor Abschluss eines Veranstaltungsbesuchsvertrages darüber informieren kann, ob es erhöhten Schallpegeln ausgesetzt wird.<\/p><p>Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Welches waren die Gründe, die Eingriffsvoraussetzung in der \"Disco-Verordnung\" auf 95 dB(A) und nicht wesentlich tiefer anzusetzen?<\/p><p>2. Bestehen die gesetzlichen Grundlagen, um durch Verordnung eine Deklarationspflicht für den Schallpegel bei Musikdarbietungen im Freien und in geschlossenen Räumen einzuführen, sobald der maximale Schallpegel 75 dB(A) übersteigt, so dass die Konsumenten sowohl aufgrund von Ankündigungen solcher Veranstaltungen auf Plakaten und Flugblättern sowie in Inseraten als auch beim Eingang zu den betreffenden Lokalitäten feststellen können, was sie in bezug auf Lärm erwartet?<\/p><p>3. Falls Frage 2 bejaht werden kann: Ist der Bundesrat bereit, noch in diesem Jahr eine entsprechende Verordnung zu erlassen und auf den 1. Januar 1998 in Kraft zu setzen?<\/p><p>4. Falls Frage 2 verneint werden muss: Ist der Bundesrat bereit, den eidgenössischen Räten noch in diesem Jahr Botschaft und Entwurf zum Erlass der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schallpegel-Deklarationen"}],"title":"Schallpegel-Deklarationen"}