﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19971048</id><updated>2025-06-24T21:17:37Z</updated><additionalIndexing>Ausschreibung;Durchführung eines Projektes;Privatisierung;Telecom</additionalIndexing><affairType><abbreviation>D.EA</abbreviation><id>13</id><name>Dringliche Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2195</code><gender>m</gender><id>238</id><name>Ziegler Jean</name><officialDenomination>Ziegler Jean</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-04-28T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4507</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K120202010701</key><name>Telecom</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070115</key><name>Privatisierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701030502</key><name>Ausschreibung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070305010102</key><name>Durchführung eines Projektes</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1997-06-02T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-04-28T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1997-06-02T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2195</code><gender>m</gender><id>238</id><name>Ziegler Jean</name><officialDenomination>Ziegler Jean</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.1048</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der PTT-Reform und die Liberalisierung des Fernmeldemarktes hat der Bundesrat die notwendigen Umsetzungsarbeiten in Gang gesetzt. Hierzu gehört auch die Vorbereitung eines allfälligen Börsenganges der Telecom PTT, wozu der Beizug ausgewiesener Finanzinstitute notwendig ist. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Funktion der sogenannten Global Co-ordinator zu, welche die Vorbereitungsarbeiten koordinieren, die für den Börsengang notwendigen Unterlagen bereitstellen und bei der Aktienplazierung eine führende Rolle einnehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entsprechend der grossen Bedeutung der Global Co-ordinator für den Erfolg eines allfälligen Börsenganges der Telecom PTT haben Bund und Unternehmung bei der Auswahl der zu mandatierenden Banken besondere Sorgfalt walten lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gestellten Fragen können folgendermassen beantwortet werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ad 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die Vergabe von Dienstleistungen massgebend ist das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) bzw. die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB; SR 172.056.11). BoeB und VoeB entsprechen den Vorgaben des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.42).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b BoeB und Artikel 3 Absatz 1 VoeB sind nur die im Anhang 1 VoeB aufgelisteten Dienstleistungen dem Beschaffungsregime unterstellt. Anhang 1 Ziffer 6 VoeB unterstellt Versicherungs- und Bankdienstleistungen, schliesst aber finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken explizit aus. Somit untersteht die Vergabe von Dienstleistungen, wie sie die Global Co-ordinator zu erbringen haben, nicht den Vorschriften von BoeB und VoeB und es besteht keine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung. Die auftragsvergebende Stelle entscheidet frei über das anzuwendende Vergabeverfahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bund und Telecom PTT haben sich entschieden, eine breitabgestützte Wettbewerbslage zu schaffen, indem sie das Einladungsverfahren gemäss Artikel 35 VoeB gewählt haben. Im Einladungsverfahren ist die Auftraggeberin gehalten, mindestens drei Angebote bei Anbieterinnen und Anbietern einzuholen. Im Rahmen des Auswahlprozesses für die Bestimmung des Global Co-ordinatiors wurde eine Anzahl von Investmentbanken zur Offertstellung eingeladen, die weit über das erforderliche Minimum hinausgeht. Angeschrieben wurden in- und ausländische Banken die eine entsprechende Erfahrung und einen Leistungsausweis bei Aktienplazierungen im Telekommunikationsbereich vorweisen können. Bei der Auswahl der zur Offertstellung eingeladenen Banken, wie auch in den folgenden Selektionsschritten, wurde mit grösster Sorgfalt und unter Beizug eines spezialisierten Beraters vorgegangen. Dabei wurde auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsprinzips geachtet. Massgebend waren ausschliesslich objektive Auswahlkriterien, wie z. B. die Kenntnisse der Telecom PTT und deren Umfeld, das Ausführungskonzept für den Börsengang, die Plazierungskraft und die Kenntnisse des Telekommunikationsmarktes, das zur Verfügung stehende Mitarbeiterteam sowie Kommissionen, Kosten und allfällige Interessenkonflikte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abschliessend sei mit Nachdruck festgehalten, dass mit diesem Entscheid kein Präjudiz über den Börsengang der Telecom PTT geschaffen wurde. Hierüber wird der Bundesrat frühestens Anfang 1998 - nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen - zu befinden haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ad 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Bundesrat besteht aus obengenannten Gründen kein Anlass, das seit 1. Januar 1996 in Kraft gesetzte neue Beschaffungsregime des Bundes einer Anpassung zu unterziehen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Hält es der Bundesrat für normal, dass der globale Koordinator der bedeutensten je in der Schweiz durchgeführten Privatisierung ohne öffentliche Ausschreibung und unter grösster Geheimhaltung bestimmt wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Mit welchen dringlichen Regelungen gedenkt der Bundesrat in Zukunft derartige Unkorrektheiten zu vermeiden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz führt dieses Jahr die erste Privatisierung ihrer Geschichte durch. Es handelt sich dabei um eine bedeutende Operation, werden doch durch die Teilprivatisierung der Swisscom schweizerische öffentliche Vermögenswerte (die 49 Prozent des öffentlichen Dienstleistungsbetriebs im Bereich Telekomunikation) in der Höhe von sieben bis acht Milliarden weltweit auf den Börsenmarkt gebracht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei jeder Privatisierung spielt der globale Koordinator (global coordinator) eine wesentliche Rolle. Es handelt sich dabei um jene Bank, oder um jene Gruppe von Banken, welche die Emission koordiniert und alle diesbezüglich notwendigen Schritte unternimmt. Die Bedeutung dieser Aufgabe kommt in einer sehr hohen Vergütung zum Ausdruck. Für alle Banken zusammen, die auf allen Stufen tätig werden, liegt die Vergütung in Form einer Kommission bei 3 Prozent, d.h. hier bei mindestens 200 Millionen Franken, wovon 60 bis 70 Prozent, d.h. mehr als 120 Millionen, auf den globalen Koordinator entfallen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Wahl des oder der globalen Koordinatoren bei einer Privatisierung muss deswegen transparent sein. In diesem Fall erfolgt nun aber die Wahl unter grösster Geheimhaltung und, was umso schwerwiegender ist, ohne Offerten einzuhohlen, ohne ein öffentliches Pflichtenheft zu erstellen und ohne die Vergütungen in einem transparenten Verfahren festzulegen, in dem die internationalen Banken miteinander im Wettbewerb stehen. Als Vorwand wird angeführt, die Regelungen der Welthandelsorganisation würden im vorliegenden Fall nicht zum Einholen von Offerten verpflichten. Angenommen dies treffe wirklich zu, ist diese Tatsache noch kein Grund, an die Bankiers im Geheimen und ohne Ausschreibung Aufträge zu vergeben, die es ihnen erlauben, mit einer Privatisierung Dutzende von Millionen zu verdienen. Transparenz und Wettbewerb müssen bei einer Privatisierung von solchem Ausmass voll spielen können, wenn man öffentliche Gelder nicht verschleudern will.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Privatisierung Telecom. Zweifelhafte Praktiken</value></text></texts><title>Privatisierung Telecom. Zweifelhafte Praktiken</title></affair>