﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19971055</id><updated>2025-06-24T23:48:58Z</updated><additionalIndexing>Giftstoff;Krebstier;Wasserverschmutzung;Zürich (Kanton);Gesetz;Gewässerschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2073</code><gender>f</gender><id>96</id><name>Grendelmeier Verena</name><officialDenomination>Grendelmeier Verena</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion U</abbreviation><code>U</code><id>5</id><name>LdU/EVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-04-29T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4507</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0602010402</key><name>Giftstoff</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010407</key><name>Gewässerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06020304</key><name>Wasserverschmutzung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401060103</key><name>Krebstier</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301010123</key><name>Zürich (Kanton)</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1997-06-02T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-04-29T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1997-06-02T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2073</code><gender>f</gender><id>96</id><name>Grendelmeier Verena</name><officialDenomination>Grendelmeier Verena</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion U</abbreviation><code>U</code><id>5</id><name>LdU/EVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.1055</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Beim roten Sumpfkrebs handelt es sich um eine in Amerika vorkommende, bisher in der Schweiz nicht vorhandene Krebsart. Im Herbst 1995 wurde festgestellt, dass einige Exemplare dieser Krebsart den Schübelweiher (Küsnacht/ZH) auf dem Landweg verliessen. Es handelte sich dabei um eine für diese Krebsart typische Ausbreitungswanderung. Inzwischen weiss man, dass dieser Krebs auch im Rumensee vorkommt, der in der Nähe des Schübelweihers liegt. Nebst den beiden Vorkommen im Kanton Zürich ist auch im Kanton Aargau ein Gewässer mit dieser Krebsart bekannt geworden (Weiher bei Melligen).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der rote Sumpfkrebs gilt als problematische Krebsart, da er durch sein aggressives Verhalten einheimische Krebsarten verdrängen und bedrohen kann. Zudem überträgt er die für die drei einheimischen Arten tödlich wirkende Krankheit "Krebspest", ohne selbst davon betroffen zu werden. Aufgrund dieser unerfreulichen Eigenschaften des roten Sumpfkrebses plante der Kanton Zürich, die Krebse mit dem Insektizid Fenthion zu vernichten. Dieses Vorhaben wurde aber kontrovers beurteilt und führte zu verschiedenen, teilweise noch pendenten rechtlichen Auseinandersetzungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die erfolgreichste Art, die Einschleppung von fremden Arten zu verhindern, ist die Prävention. Aus diesem Grund sind Import und Einsatz lebender nichteinheimischer Krebse in der Schweiz untersagt. Wird eine eingeschleppte Art in der freien Natur festgestellt, kann meist nur mit zwei Extremen reagiert werden: Entweder wird in einem frühen Zeitpunkt, d. h., solange die eingeschleppte Art noch genügend isoliert vorkommt, hart durchgegriffen, oder man verzichtet völlig auf Massnahmen. Zwischenvarianten hingegen führen längerfristig meist zur Verbreitung der eingeschleppten Art, sofern diese das Potential besitzt, sich im neuen Lebensraum erfolgreich zu behaupten (z. B. Goldrute, Dreikantmuschel, Bisamratte). Das von der Schweiz unterzeichnete Übereinkommen über die biologische Vielfalt ist sich der schwierigen Situation bei der Einschleppung von fremden Arten bewusst und erwähnt verschiedene Ebenen von möglichen Gegenmassnahmen, von der Prävention bis zur nachträglichen Kontrolle oder Beseitigung, immer mit dem Ziel, die Gefährdung von Ökosystemen, Lebensräumen oder einheimischen Arten durch eingeschleppte Arten zu verhindern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1./2. a. Verwendung von Fenthion als Insektizid in Gewässern&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der rechtlichen Beurteilung des Einbringens von Insektiziden in Gewässer zum Schutz von einheimischen Wassertieren stehen im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung zwei Gesetze im Vordergrund: einerseits das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GschG), welches den Schutz der Gewässer bezweckt (Art. 1 GschG); andererseits das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF), welches insbesondere den Schutz der einheimischen Wassertiere (Fische, Krebse und Fischnährtiere) und deren Lebensräume bezweckt (Art. 1 BGF) und die Kantone beauftragt, Massnahmen zum Schutz der gefährdeten einheimischen Arten und Rassen zu treffen (Art. 5 BGF).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn sich durch verschiedene Gesetze geschützte Interessen gegenüberstehen, kann dieser Konflikt nur durch eine sorgfältige gegenseitige Abwägung der unterschiedlichen Interessen gelöst werden. Wenn Interessen des Gewässerschutzes und solche der Fischerei einander widersprechen, ist es Sache der für den Vollzug von GschG und BGF zuständigen kantonalen Behörde, die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und einen Entscheid zu treffen. Selbstverständlich hat die Behörde dabei insbesondere den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie hat aber bei ihrer Beurteilung einen erheblichen Ermessensspielraum.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Verwendung von Fenthion in anderen Bereichen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fenthion ist in der Schweiz von der Forschungsanstalt Wädenswil (Bewilligungsbehörde für Pflanzenbehandlungsmittel) als Pflanzenbehandlungsmittel weder für landwirtschaftliche noch für nichtlandwirtschaftliche (Zierpflanzen, Wald) Anwendungen zugelassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) hat Fenthion als Mittel gegen Flohbefall bei Hunden und Katzen bewilligt (z. B. für Flohhalsbänder).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus rechtlicher Sicht ist beim Einsatz von Fenthion auch das Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) zu beachten, das den Gesundheitsschutz des Anwenders bezweckt. Gemäss Artikel 6 muss ein Gift vor Inverkehrbringung (wozu auch der Import oder das Verwenden zählen) beim Bundesamt für Gesundheit angemeldet werden. Zurzeit liegt dem Bundesamt keine Anmeldung für ein Produkt vor, das Fenthion enthält.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Frage, ob der vorgesehene Fenthion-Einsatz im Schübelweiher nach Bundesrecht zulässig ist, könnte nur aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung in Kenntnis aller relevanter Aspekte beantwortet werden. Dies wird gegenwärtig im Rahmen der hängigen Rechtsmittelverfahren eingehend geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Es gibt keine dokumentierten Fallbeispiele, wo vorhandene Bestände des roten Sumpfkrebses aus einem Gewässersystem ausgerottet werden konnten. Versuche, unerwünschte Krebsarten wie den roten Sumpfkrebs in Reis- und Fischkulturen mit chemischen Mitteln (z. B. Endrin, Permethrin, Fenthion) auszurotten, waren durchwegs erfolglos. Zwar konnte in vielen Fällen eine Reduktion der Bestandesdichte erreicht werden, hingegen ist keine vollständige Ausrottung dokumentiert. Allerdings war diese Krebsart in anderen Ländern (Portugal, Spanien) bereits weit verbreitet, als man anfing, sie mit Insektiziden zu bekämpfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fenthion ist ein Organophosphor-Insektizid und wirkt als Nervengift. Es ist extrem giftig für Gliederfüssler (Krebse, Insekten) und giftig für Fische, wird aber in einigen EU-Staaten in tiefen Konzentrationen in Fischzuchtanlagen eingesetzt (u. a. zur Bekämpfung der Karpfenlaus). Aufgrund des heutigen Wissens ist der Stoff bioakkumulierbar und adsorbiert stark an organischem Material. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass Fenthion ins Sediment gelangt. Über die Abbaubarkeit und die Wirkung des Stoffs und seiner Abbauprodukte im Sediment ist wenig bekannt. Die ökologisch bedenklichen Eigenschaften des Wirkstoffs (akut und chronisch giftig für Gliederfüssler und Fische, Anreicherung im Sediment) und die Ungewissheit, ob mit Fenthion der rote Sumpfkrebs überhaupt ausgerottet werden kann, sprechen nicht für den Einsatz dieses Stoffs im Schübelweiher, es sei denn, dass flankierende technische Massnahmen (Entsorgung des kontaminierten Sediments) möglich sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Aus den Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 geht hervor, dass es Sache des Kantons Zürich ist, nach Abwägung aller Interessen über den Einsatz von Fenthion im Schübelweiher zum Schutz der einheimischen Wassertiere vor der eingeschleppten Krebsart zu entscheiden. Die Frage, ob der vorgesehene Insektizideinsatz mit der Bundesgesetzgebung in Konflikt steht, wird, wie erwähnt, zurzeit im Rahmen der hängigen Rechtsmittelverfahren geprüft.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Chef der kantonal-zürcherischen Fischerei- und Jagdverwaltung beabsichtigt nach wie vor, den roten Sumpfkrebs in einem zürcherischen Gewässer durch Einsatz des Nervengiftes Fenthion "auszurotten".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Gewässerschutzgesetz verbietet in Artikel 6 grundsätzlich, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Unter welchen Bedingungen und zu welchen Zwecken lässt das Bundesrecht den Einsatz von Fenthion in Wald, Feld und Gewässern zu?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Für den Fall, dass der Einsatz von Fenthion nach Bundesrecht unzulässig ist: Welches sind die dafür massgebenden Gründe?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wäre demzufolge ein Einsatz von Fenthion zum Versuch der Ausrottung des roten Sumpfkrebses nach Bundesrecht zulässig?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Sind dem Bundesrat Forschungsergebnisse bekannt, die nachweisen, dass der rote Sumpfkrebs durch den Einsatz von Fenthion in einem Gewässer oder einem bestimmten Gebiet ausgerottet werden kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Welche Möglichkeiten stehen dem Bundesrat zur Verfügung, um den Fischereiverwalter des Kantons Zürich anzuhalten, die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung zu respektieren?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Fenthion-Einsatz gegen den roten Sumpfkrebs</value></text></texts><title>Fenthion-Einsatz gegen den roten Sumpfkrebs</title></affair>