{"id":19971057,"updated":"2025-06-24T22:56:23Z","additionalIndexing":"Beziehung Kirche-Staat;Graubünden;Bischof;öffentliche Ordnung;Vatikan;Bistum","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2073,"gender":"f","id":96,"name":"Grendelmeier Verena","officialDenomination":"Grendelmeier Verena"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-04-30T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4507"},"descriptors":[{"key":"L03K040303","name":"öffentliche Ordnung","type":1},{"key":"L05K0106020501","name":"Bischof","type":1},{"key":"L05K0106020402","name":"Bistum","type":2},{"key":"L05K0106020401","name":"Beziehung Kirche-Staat","type":2},{"key":"L05K0301010108","name":"Graubünden","type":2},{"key":"L04K03010509","name":"Vatikan","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-10-06T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(862351200000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(876088800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2073,"gender":"f","id":96,"name":"Grendelmeier Verena","officialDenomination":"Grendelmeier Verena"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion U","code":"U","id":5,"name":"LdU\/EVP-Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"97.1057","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die seit bald zehn Jahren andauernde Situation im Bistum Chur grosse Teile der Bevölkerung beschäftigt, auch wenn es sich primär um Spannungen innerhalb der katholischen Kirche handelt. Seit Anfang der neunziger Jahre hatte der Bundesrat mehrmals Gelegenheit, dieses Problem mit den betroffenen Kantonen zu besprechen und ihre Interessen bei der Nuntiatur in Bern oder, in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung, direkt bei den Behörden des Vatikans zu vertreten.<\/p><p>Bei den Unterredungen mit den Vertretern des Heiligen Stuhls hat der Bundesrat wiederholt dargelegt, dass die demokratischen und föderalistischen Traditionen der Schweiz nicht nur für den politischen Entscheidungsprozess, sondern auch für den kirchlichen Bereich von grosser Bedeutung sind. Er hat daran erinnert, dass seiner Ansicht nach die Mitwirkungsrechte der betroffenen Kantone bei der Wahl der Bischöfe in den Diözesen von Chur, Basel und St. Gallen ihre Berechtigung besitzen und zu respektieren sind (vgl. insbesondere die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Seiler Rolf vom 6. Juni 1990, 90.525, und die Interpellation Jaeger vom 22. Juni 1990, 90.650; AB 1990 N 1928-1930).<\/p><p>Unabhängig von der in Artikel 49 der Bundesverfassung verankerten Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit fallen die religiösen Angelegenheiten in die Kompetenz der Kantone. Ihnen obliegt es in erster Linie, sich für die Wahrung ihrer Rechte einzusetzen. Nach Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung sind auch sie zur Hauptsache zuständig, für die Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften zu sorgen. Der Bund hat in diesem Bereich lediglich subsidiäre Kompetenzen. Er kann diese Kompetenzen erst wahrnehmen, wenn sich die kantonalen Massnahmen als unzureichend erweisen. Die aufgrund von Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung getroffenen Massnahmen müssen ausserdem verhältnismässig sein.<\/p><p>Angesichts der geltenden Kompetenzverteilung auferlegt sich der Bundesrat in dieser Angelegenheit grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung. Er verfolgt jedoch die Entwicklung der Lage aufmerksam, namentlich auch, weil die Regierungen der betroffenen Kantone am 13. Februar 1997 einen Brief an ihn gerichtet haben mit der Bitte, nochmals seinen Einfluss beim Heiligen Stuhl geltend zu machen, damit die konfliktreiche Situation im Bistum rasch bereinigt werden könne. Der Bundesrat beantwortet deshalb die verschiedenen Fragen wie folgt:<\/p><p>1. Der Bundesrat kennt die Situation im Bistum Chur. Diese Situation, die nicht neu ist, bereitet ihm Sorge. Der Bundesrat sieht auch, dass die Spannungen nicht abzunehmen scheinen. Seiner Ansicht nach wäre es im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch übertrieben zu sagen, dass dadurch der religiöse Friede in der Schweiz im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung gefährdet wäre.<\/p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, mit den betroffenen Kantonsregierungen über die Situation im Bistum Chur zu sprechen. In der Antwort auf ihr Schreiben an den Bundesrat vom 12.\/13. Februar 1997 hat der Chef des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die betroffenen Kantonsregierungen zu einem Meinungsaustausch eingeladen. Diese Zusammenkunft hat am 25. August 1997 stattgefunden. Im Verlauf des Gesprächs legten sämtliche Vertreter der Kantonsregierungen dem Vorsteher des EDA ihre Besorgnis bezüglich dieser Situation dar, welche kein Zeichen der Verbesserung erkennen lässt. Bundesrat Cotti hat den Kantonen gegenüber Verständnis für ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht, welche dem Heiligen Stuhl bei jedem offiziellen Kontakt in Erinnerung gerufen wird. Zudem hatte Bundesrat Cotti im Januar 1997 die Gelegenheit, die Lage im Bistum Chur mit Kardinalstaatssekretär Sodano zu besprechen. Dabei hat der Chef des EDA ein weiteres Mal seinem Wunsch Ausdruck verliehen, dass der Vatikan zur Klärung der Situation beitrage. Der Bundesrat ist bereit, alle sich künftig ergebenden Möglichkeiten der Diplomatie zur Lösung des Konflikts zu ergreifen.<\/p><p>3. Der Bundesrat ist trotz der Sorge über die Situation im Bistum Chur der Ansicht, dass dadurch die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl nicht beeinträchtigt worden sind. Soweit er es beurteilen kann, wird auch der Status der katholischen Kirsche in den betroffenen Kantonen nicht in Frage gestellt.<\/p><p>4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es an erster Stelle den betroffenen Kantonen obliegt, ihre Mitwirkungsrechte im Falle einer Nachfolge geltend zu machen (vgl. auch die Antwort auf die erwähnten parlamentarischen Vorstösse). Der Bundesrat ist jedoch bereit, aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung bei den Behörden des Vatikans zu intervenieren.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die schweizerische Bevölkerung hat es nach dem Kulturkampf im vergangenen Jahrhundert in hervorragender Weise verstanden, den inneren religiösen Frieden zu sichern. Dieser beruht einerseits auf Toleranz, gegenseitiger Achtung der Konfessionen, der Betonung ihrer Gemeinsamkeiten vor der Betonung ihrer Unterschiede und andererseits auf den demokratischen Strukturen der Kirchgemeinden und den öffentlichen Kirchenordnungen der Kantone.<\/p><p>Auch wer nicht der katholischen Konfession angehört, sieht mit Besorgnis, dass diese Werte jedenfalls im Bereich des Bistums Chur seit Jahren in Frage gestellt sind. Es mehren sich die Anzeichen, dass es die Leitung des Bistums Chur, die unter Missachtung der Mitwirkungsrechte der Ortskirche eingesetzt wurde, darauf abgesehen hat, den katholischen Teil der Bevölkerung zu spalten. Sie scheint darauf hinarbeiten zu wollen, die demokratischen staatskirchenrechtlichen Ordnungen in den Kantonen zu unterlaufen und dadurch faktisch ausser Kraft zu setzen.<\/p><p>Bund und Kantone sind als Wahrer des Religionsfriedens betroffen. Die Kantone sehen zusätzlich die von ihnen geschaffene staatskirchenrechtliche Ordnung in Frage gestellt. Besonders kompliziert wird die Situation dadurch, dass Bund und Kantone sowohl einer Religionsgemeinschaft als auch einem Staat gegenüberstehen, nämlich dem Vatikanstaat, der 1929 durch die Lateranverträge zwischen dem Heiligen Stuhl und dem faschistischen Italien geschaffen wurde. Während die Kantone für die Ordnung des Kirchenwesens zuständig sind, verfügt der Bund über die aussenpolitische Kompetenz.<\/p><p>1. Teilt der Bundesrat die Sorge, dass das Verhalten der Leitung des Bistums Chur zu heftigen religiösen Auseinandersetzungen innerhalb des katholischen Teils der Bevölkerung führt, die sich zu einer Bedrohung des Religionsfriedens im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung entwickeln könnten?<\/p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, mit den betroffenen Kantonen die Situation zu besprechen und - allein oder mit ihnen zusammen - jene Schritte zu unternehmen, die gemäss Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung geboten sind?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, gegenüber dem Vatikan mit allem Nachdruck deutlich zu machen, dass der Konflikt im Bistum Chur einerseits die zwischenstaatlichen Beziehungen belastet und andererseits die staatskirchenrechtliche Ordnung - mit allen damit verbundenen Privilegien für die katholische Kirche - in Frage stellen könnte?<\/p><p>4. Ist der Bundesrat bereit - gemeinsam mit den betroffenen Kantonen - dafür zu sorgen, dass in Zukunft die Mitwirkungsrechte der Ortskirche bei einer allfälligen Vakanz und Nachfolgeregelung im Bistum Chur gewahrt werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Störung der inneren Ordnung durch den Bischof von Chur"}],"title":"Störung der inneren Ordnung durch den Bischof von Chur"}