{"id":19971082,"updated":"2025-11-14T08:00:25Z","additionalIndexing":"Rechte des Kindes;Jugendschutz;Recht des Einzelnen;sexuelle Gewalt","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-06-12T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4508"},"descriptors":[{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":1},{"key":"L06K050102010305","name":"sexuelle Gewalt","type":1},{"key":"L03K050205","name":"Recht des Einzelnen","type":2},{"key":"L04K05020508","name":"Rechte des Kindes","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-09-10T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(866066400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(873842400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"97.1082","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Kinder, die sexuell missbraucht wurden, sind Opfer im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5, Art. 2 Abs. 1).<\/p><p>Das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Opferhilfegesetz will Opfern von Straftaten wirksame Hilfe leisten und ihre Rechtsstellung verbessern. Opferhilfe wird auf drei verschiedene Arten geleistet: Zahlreiche, von den Kantonen eingerichtete Beratungsstellen beraten oder betreuen die Opfer (2. Abschnitt OHG, Art. 3f.). Der Tatortkanton entschädigt Opfer, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, und leistet Genugtuung (4. Abschnitt OHG, Art. 11ff.). Das Opfer kann sich am Strafverfahren gegen den Täter beteiligen; seine Rechtsstellung wird in Form von Mindestvorschriften vom Opferhilfegesetz umschrieben (3. Abschnitt OHG, Art. 5ff.).<\/p><p>Die erste Bestimmung des 3. Abschnittes des OHG über den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren befasst sich mit dem Persönlichkeitsschutz. Artikel 5 Absatz 2 OHG lautet wie folgt:<\/p><p>\"Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt.\"<\/p><p>Die Bekanntgabe der Identität des Opfers ist nicht nur den Behörden, sondern auch Privaten grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig. Zweck der Bestimmung ist es, die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren und es insbesondere vor sensationsorientierter Berichterstattung in den Medien zu schützen. Hat das Opfer einer Bekanntgabe seines Namens oder anderer Identifikationsmerkmale zugestimmt oder ist eine solche Bekanntmachung im Interesse der Strafverfolgung geschehen, so dürfen die Medien im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Artikel 28ff. ZGB berichten.<\/p><p>Sanktionen bei der Verletzung von Artikel 5 OHG sind im OHG nicht vorgesehen, da einerseits die Rechtsmittel von Artikel 28ff. ZGB zur Verfügung stehen und Bund und Kantone andererseits die Möglichkeit haben, im Rahmen der Regelung der Gerichtsberichterstattung die nötigen Massnahmen, wie beispielsweise den Ausschluss von den Gerichtsverhandlungen oder den Entzug der Akkreditierung, vorzusehen (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990 zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 1990 II 961ff., S. 981).<\/p><p>Das OHG will wirksame Hilfe bereitstellen (Art. 1 OHG). Ob dieses Ziel erreicht wird, wird vom Bundesamt für Justiz während den ersten sechs Jahren seit der Inkraftsetzung untersucht (Art. 11 der Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten, SR 312.51). Der erste Evaluationsbericht über den Vollzug und die Wirksamkeit der Opferhilfe in den Jahren 1993\/94 ist im Februar 1996 erschienen. Der zweite Bericht wird im kommenden Winter veröffentlicht werden. Das Bundesamt für Justiz hat zur Ergänzung der statistischen Angaben aus den Kantonen wiederum eine wissenschaftliche Studie in Auftrag gegeben. Untersucht wird diesmal die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Besserstellung des Opfers im Strafverfahren. Die Studie wird im Herbst 1997 vorliegen und in den zweiten Evaluationsbericht integriert werden.<\/p><p>In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 1995 zum Bericht \"Kindesmisshandlung in der Schweiz\" hat sich der Bundesrat bereit erklärt zu prüfen, ob das OHG mit Sondervorschriften zugunsten minderjähriger Opfer ergänzt werden könnte (BBl 1995 IV 1ff., S. 9). Vorarbeiten für allfällige Änderungen des Gesetzes werden ab 1999 an die Hand genommen, wenn die finanzielle Aufbauhilfe des Bundes nach Artikel 18 Absatz 2 OHG abgeschlossen ist und die Schlussergebnisse der damit verbundenen Evaluationen vorliegen.<\/p><p>Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:<\/p><p>Wie wirksam die heute geltenden gesetzlichen Grundlagen für den Persönlichkeitsschutz von Opfern von Straftaten sind, wird zurzeit untersucht. Die Ergebnisse werden im kommenden Winter veröffentlicht werden. Nach Abschluss der Evaluationen des OHG, also ab 1999, wird geprüft werden, ob der Persönlichkeitsschutz von Opfern verstärkt werden muss und ob Sondervorschriften zugunsten minderjähriger Opfer nötig sind. Aus dem Umstand, dass in einzelnen Fällen bei der Berichterstattung über Verbrechen an Kindern deren Name und persönliche Details bekanntgemacht wurden, kann nicht geschlossen werden, der gesetzliche Persönlichkeitsschutz sei wirkungslos.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In den letzten Wochen berichten die Medien immer wieder davon, dass Kinder, in der Regel Mädchen, von Jugendlichen sexuell missbraucht werden. Es ist richtig und wichtig, dass diese schlimmen Vorfälle nicht verschwiegen werden und eine öffentliche Diskussion dieser Problematik geführt wird.<\/p><p>Hingegen ist es unerträglich, wie wenig bei der Berichterstattung in den Medien der Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Kinder Beachtung geschenkt wird. Wenn mit der Veröffentlichung der Schandtat auch der Name des Opfers bekannt wird, so wird dadurch die Situation des betroffenen Mädchens zusätzlich verschlimmert.<\/p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:<\/p><p>- Ist er der Ansicht, dass Kinder (und Jugendliche) im Vergleich zu Erwachsenen einen stärkeren Schutz ihrer Persönlichkeit geniessen müssen?<\/p><p>- Wie beurteilt er die heutigen gesetzlichen Grundlagen im Hinblick auf deren Wirksamkeit für den Integritätsschutz von Kindern?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Persönlichkeitsschutz missbrauchter Kinder"}],"title":"Persönlichkeitsschutz missbrauchter Kinder"}