{"id":19971091,"updated":"2025-06-24T21:14:17Z","additionalIndexing":"nukleare Sicherheit;Plutonium;Beförderung auf dem Luftweg;Beförderung gefährlicher Güter","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2374,"gender":"m","id":310,"name":"Chiffelle Pierre","officialDenomination":"Chiffelle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-06-17T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4508"},"descriptors":[{"key":"L03K180401","name":"Beförderung auf dem Luftweg","type":1},{"key":"L05K1703010402","name":"Plutonium","type":1},{"key":"L05K1801020201","name":"Beförderung gefährlicher Güter","type":2},{"key":"L04K17030106","name":"nukleare Sicherheit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-11-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(866498400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(880498800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2374,"gender":"m","id":310,"name":"Chiffelle Pierre","officialDenomination":"Chiffelle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"97.1091","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In den Jahren 1994\/1995 sowie 1997 hat die NOK 6 Lufttransporte von sogenannten Mischoxid-Brennelementen (MOX) durchgeführt, bei denen insgesamt 24 unbestrahlte Brennelemente transportiert worden sind. Die Transporte erfolgten unter Berücksichtigung der Anforderungen der einschlägigen internationalen Richtlinien und Empfehlungen für die Beförderung radioaktiver Güter. Die Wahl des Transportmittels Flugzeug erfolgte nicht zuletzt aus Gründen der hohen Sicherheit bezüglich einer allfälligen Entwendung des plutoniumhaltigen Materials.    <\/p><p>Die Prüfvorschrift für den bei diesen Transporten zur Anwendung gelangenden Behälter des Typ B spezifiziert einen Fall aus einer Höhe von 9 m auf ein unnachgiebiges Fundament, sodass die gesamte zur Verfügung stehende Energie auf den Behälter wirkt. Der Behälter muss dabei seine volle Integrität, insbesondere seine Dichtigkeit, behalten. In einem Unfall wird jedoch nur ein Teil der Aufprallenergie auf den Behälter einwirken. <\/p><p>Ein Versuch in Grossbritannien zeigte, dass der getestete Typ-B Behälter selbst nach einer Kollision mit einem Zug bei einer Geschwindigkeit von 160 km\/h die in den Transportvorschriften spezifizierte Dichtheit behielt. Bei den im Fall eines Flugzeugabsturzes zu erwartenden Aufprallgeschwindigkeiten muss allerdings mit einem Dichtheitsverlust, möglicherweise sogar mit einem Auseinanderbrechen des Behälters gerechnet werden. In diesem Fall wäre es möglich, dass ein Anteil des transportierten MOX-Keramikbrennstoffes soweit zertrümmert würde, dass er unter dem Einfluss des Aufpralles und eines allfälligen Brandes in die Umgebung gelangen könnte.<\/p><p>Aufgrund der heute vorliegenden Versuche und Abschätzungen rechnet man selbst beim Auseinanderbrechen des Behälters und anschliessendem Brand mit einem freisetzbaren Gewichtsanteil von weniger als 1 Promille, wobei nur 20 Millionstel des ursprünglichen Materials in Form von dosiswirksamen, lungengängigen Teilchen vorliegen dürften. In der Nähe eines Absturzes wäre mit einer Dosis von rund 50 mSv für Einzelpersonen zu rechnen. Diese Dosis liegt um den Faktor 10 unterhalb der Schwelle für akute Strahlenschäden.  <\/p><p>Für Risikoüberlegungen spielt die Unfallhäufigkeit eine wesentliche Rolle. Flugzeuge weisen heute eine Absturzhäufigkeit von ca. 1 Absturz pro 2 Millionen Flüge auf, was einem sehr geringen Risiko entspricht.<\/p><p>1996 hat die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) überarbeitete Empfehlungen für die Beförderung radioaktiver Güter verabschiedet. Die neuen Vorschriften sollen innerhalb von fünf Jahren, d.h. bis zum Jahre 2001, in die internationalen und nationalen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter umgesetzt werden.<\/p><p>Der Lufttransport grösserer Mengen radioaktiver Stoffe und insbesondere von MOX-Brennstäben in den heute verwendeten Transportbehältern Typ-B soll inskünftig nur noch zugelassen werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass die transportierten Materialien selber eine sehr hohe Aufprallfestigkeit aufweisen und bei einem Unfall nicht in einen feinverteilbaren Zustand gebracht, d.h. pulverisiert werden können. Andernfalls darf das Material nur in speziellen Behältern (Typ C-Behälter) transportiert werden, welche einen den Bedingungen des Lufttransportes entsprechenden Widerstandswert aufweisen. <\/p><p>Es besteht kein Grund, Bewilligungen für Lufttransporte von unbestrahlten MOX-Brennelementen nicht mehr zu erteilen. Die neuen durch die IAEA ausgearbeiteten Transportvorschriften sollen sobald wie möglich für die Erteilung einer Transportbewilligung als verbindlich erklärt werden. Schon heute verlangt jedoch die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen für ihre Beurteilung von Transportgesuchen eine Darlegung, dass die Eigenschaften des Brennstoffs den Empfehlungen der IAEA entsprechen.<\/p><p>Im Zusammenhang mit der Totalrevision der Atomgesetzgebung ist sodann zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Wiederaufarbeitung bzw. der Versand von abgebrannten Brennstäben in die Wiederaufarbeitung und der Lufttransport von plutoniumhaltigem Material in und über die Schweiz weiterhin zulässig sein sollen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) besorgt das Plutonium für das Kernkraftwerk Beznau in Grossbritannien und lässt es auf dem Luftweg in die Schweiz transportieren. Für die Wahl des Lufttransports waren ihre Schnelligkeit und ihre vergleichsweise niedrigen Kosten ausschlaggebend.<\/p><p>Die für den Plutoniumtransport verwendeten Behälter halten jedoch nur Fällen aus bis zu 9 Metern Höhe stand. Nach Meinung der amerikanischen Behörden würde ein derartiger Transport in den USA niemals genehmigt. Selbst die Verantwortlichen der NOK geben zu, dass diese Beförderungsmethode ein Sicherheitsrisiko darstellt.<\/p><p><\/p><p>1. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es durch diese Transportmethode bei einem Unfall zur Katastrophe kommen könnte?<\/p><p>2. Ist er nicht der Auffassung, dass dieses Risiko, selbst wenn es minimal ist, nicht eingegangen werden darf und dass der Lufttransport von Plutonium durch eine gesetzliche Regelung verboten werden muss?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Lufttransport von Plutonium"}],"title":"Lufttransport von Plutonium"}