{"id":19971125,"updated":"2025-06-24T22:53:17Z","additionalIndexing":"Krankenversicherung;Preisstopp;Versicherungsprämie;Kosten des Gesundheitswesens","affairType":{"abbreviation":"D.EA","id":13,"name":"Dringliche Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2373,"gender":"m","id":309,"name":"Cavalli Franco","officialDenomination":"Cavalli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4509"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011305","name":"Versicherungsprämie","type":1},{"key":"L05K1105030901","name":"Preisstopp","type":2},{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des Gesundheitswesens","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-10-22T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(875656800000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(877471200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2373,"gender":"m","id":309,"name":"Cavalli Franco","officialDenomination":"Cavalli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"97.1125","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die dem KVG eigenen Wettbewerbselemente und kostendämpfenden Massnahmen noch nicht in gewünschtem Masse durchgesetzt haben. Trotzdem hat er bisher immer wieder die Meinung geäussert, dass das neue Krankenversicherungsgesetz nicht schon kurz nach dem Inkrafttreten mittels Dringlichkeitsrecht geändert werden sollte, damit eben diese Massnahmen - die z.T. auch noch nicht im vorgesehenen Rahmen (z.B. Spitalplanung) umgesetzt worden sind - auch tatsächlich ihre volle Wirkung entfalten können. Diese Meinung vertritt er auch heute noch und ist deshalb grundsätzlich nicht bereit, mittels Dringlichkeitsrecht einen Prämienstopp durchzusetzen und zur Finanzierung der damit auftretenden Deckungslücken der Krankenkassen die von den Kantonen nicht beanspruchten Bundesbeiträge zu verwenden. Der Bundesrat sieht sich in seiner Haltung u.a. durch die am 3. Oktober erfolgte Bekanntgabe der Grundversicherungsprämien für das Jahr 1998 bestärkt. <\/p><p>Aufgrund der genehmigten Prämien zeigt sich nämlich, dass die gesamtschweizerische durchschnittliche Prämiensteigerung auf 1998 deutlich geringer ausfällt als auf 1997, nämlich 4,85 Prozent in der teuersten Regionalstufe bei den Erwachsenenprämien. Die abgebremste Prämiensteigerung in diesem Jahr ist u.a. auf die Massnahmen des EDI (Preissenkungen bei Medikamenten, Tarifsenkungen bei Analysen, Festsetzung von Rahmentarifen bei Spitex und Pflegeheimen) und des Bundesrates (Erhöhung der ordentlichen Franchise, Senkung des minimalen Reservesatzes für Grosskassen) zurückzuführen. Im weiteren zeigt die Kostenentwicklung, basierend auf den Kostenprognosen der Versicherer, dass der Anstieg der Gesamtkosten für das Jahr 1998 weniger stark ausfallen wird als für dieses Jahr. Dies sind klare Zeichen dafür, dass die im Gesetz vorgesehenen kostendämpfenden Massnahmen nun doch langsam ihre Wirkung zu zeigen beginnen. Der Bundesrat ist sich aber trotz dieser positiven Anzeichen bewusst, dass weiterhin grosse Anstrengungen nötig sind, um die Gesundheitskosten in den Griff zu bekommen. Die sich abzeichnende positive Entwicklung möchte der Bundesrat deshalb nicht durch die Wiedereinführung von Dringlichkeitsrecht hemmen.<\/p><p>Der Bundesrat ist sich auch bewusst, dass die Belastung zahlreicher Haushaltungen durch die Prämien der Krankenversicherung noch immer hoch ist. Damit diese Belastung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf ein erträgliches Mass reduziert werden kann, hat der Gesetzgeber eine bedarfsorientierte Prämiensubventionierung eingeführt. Diese Aufgabe liegt in der Kompetenz und Verantwortung der Kantone. Zwecks Abklärung der Frage, inwieweit die sozialen Ziele des Gesetzgebers durch die kantonalen Systeme für die Prämienverbilligung erreicht werden, hat das BSV im Rahmen einer Wirkungsanalyse eine Studie zu diesem Thema in Auftrag gegeben. <\/p><p>Die Resultate dieser Studie können Ende November veröffentlicht werden. <\/p><p>Im heutigen Zeitpunkt ist es nicht angezeigt, die gesetzliche Regelung der Prämienverbilligung durch einen dringlichen Bundesbeschluss bereits wieder zu ändern. Dies um so mehr, als der Bundesrat den vorgeschlagenen Weg - die Rückkehr zu einer nicht-bedarfsorientierten Krankenkassensubventionierung - nicht unterstützen kann (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 1997 zur parlamentarischen Initiative 97.401, BBl 1997 III 230). Der Bundesrat wird jedoch, wie er bereits in Beantwortung verschiedener parlamentarischer Vorstösse in Aussicht gestellt hat, prüfen, ob - und wenn ja, inwieweit - er von seiner Kompetenz im Bereich der Prämienverbilligung Gebrauch machen soll. Im übrigen gilt es festzuhalten, dass die eidgenössischen Räte gemäss Artikel 66 Absatz 2 KVG durch einfachen Bundesbeschluss die Bundesbeiträge für die Jahre 2000 - 2003 festzusetzen haben. Das Parlament wird in diesem Zusammenhang voraussichtlich in der Herbstsession 1998 mit den Beratungen einer entsprechenden Botschaft beginnen können. Bei dieser Gelegenheit werden auch im Rahmen einer Teilrevision Aenderungen gewisser Bestimmungen des Gesetzes, welche das System des KVG konsolidieren sollen, vorgeschlagen werden. <\/p><p>Aufgrund dieser Ueberlegungen ist der Bundesrat auch grundsätzlich nicht bereit, per Dringlichkeitsrecht Kompetenzerweiterungen für Rationalisierungsmassnahmen zu erlassen. In der parlamentarischen Beratung des KVG wurde Artikel 46 des Entwurfes des Bundesrates in seiner Botschaft zur Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 dahingehend geändert, dass von Kantonen und Bund weniger weitreichende Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung ergriffen werden können (Artikel 54 und 55 KVG), als dies der Bundesrat vorsah. Der Bundesrat wird aber weiterhin die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen aufmerksam verfolgen, damit er den eidgenössischen Räten rechtzeitig geeignete Massnahmen unterbreiten kann.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ende dieser Woche wird Bundesrätin Dreifuss anlässlich einer Pressekonferenz die in den Medien bereits detailliert aufgeführten Prämienerhöhungen in der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 1998 erläutern. Das müsste nicht sein: Ein Staat, der wie die Schweiz trotz wachsender Einkommens- und Vermögenskluft die Solidarität als einen seiner wesentlichen Werte betrachtet und dies auch öffentlich kundtut, kann und darf sich die nun seit mehreren Jahren hingenommene jährliche Mehrbelastung der Haushalte durch die Krankenkassenprämien nicht leisten, wenn er glaubwürdig bleiben will. Volkswirtschaftsprofessoren bis weit in die Ränge bürgerlicher Parteien haben längst festgestellt, dass solche Entwicklungen vor allem eines bewirken: Sie würgen dringend benötigte Konjunkturschübe frühzeitig ab.<\/p><p>In Anbetracht der Tatsache, dass<\/p><p>a. die Ausgaben für Gesundheit bei der grossen Mehrheit der Schweizer Versicherten Jahr für Jahr einen höheren Anteil des Haushaltsbudgets ausmachen und damit Jahr für Jahr mehr Versicherte in Bedrängnis bringen;<\/p><p>b. die Prämienerhöhungen für 1998 in Verbindung mit der bereits beschlossenen Erhöhung der Franchisen bei den Haushalten zu Mehrbelastungen von durchschnittlich fast 10 Prozent führen werden und damit auch bei Berücksichtigung marginaler Auswirkungen wie beispielsweise der (sehr geringen) Reduzierung der Sparquote bei höheren Einkommen dem Konsum für das nächste Jahr einen Betrag von weit über einer Milliarde Franken entziehen werden, was die Binnenkonjunktur schwächen und damit auch den langsam keimenden Aufschwung erheblich zurückbinden wird;<\/p><p>c. dass der Bund gerade nach dem letzten Abstimmungsresultat und insbesondere der Ablehnung des dringlichen Bundesbeschlusses zur Finanzierung der ALV aufgerufen ist, seine Massnahmen zur Ankurbelung der Konjunktur zu intensivieren und auf Sparmassnahmen im sozialen Bereich zu verzichten;<\/p><p>frage ich den Bundesrat an, ob er bereit ist,<\/p><p>1. mittels Dringlichkeitsrecht einen Prämienstopp durchzusetzen und zur Finanzierung der damit auftretenden Deckungslücken der Krankenkassen die bis heute aufgelaufenen Beträge von knapp einer Milliarde Franken aufzuwenden, die bei voller Beanspruchung durch die Kantone für die Prämienverbilligung vom Bund hätte aufgeworfen werden müssen;<\/p><p>2. gegebenenfalls per Dringlichkeitsrecht Kompetenzerweiterungen für Rationalisierungsmassnahmen insbesondere in den Kantonen (z.B. für Globalbudgetierungen auch im ambulanten Bereich) zu erlassen, um Ueberwälzungen auf die voraussichtlichen Prämienerhöhungen per 01.01.1999 zu vermeiden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Prämienstopp in der obligatorischen Krankenversicherung"}],"title":"Prämienstopp in der obligatorischen Krankenversicherung"}