{"id":19971153,"updated":"2025-06-24T23:45:12Z","additionalIndexing":"Asylbewerber\/in;Asylpolitik;Ausschaffung;Humanität;Recht des Einzelnen;Aufenthalt von Ausländern\/-innen;Zweiter Weltkrieg","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2089,"gender":"m","id":114,"name":"Hubacher Helmut","officialDenomination":"Hubacher"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-10-10T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4509"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010102","name":"Asylbewerber\/in","type":1},{"key":"L03K010801","name":"Asylpolitik","type":1},{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von Ausländern\/-innen","type":2},{"key":"L05K0201010409","name":"Zweiter Weltkrieg","type":2},{"key":"L06K010801020102","name":"Ausschaffung","type":2},{"key":"L03K050205","name":"Recht des Einzelnen","type":2},{"key":"L04K08020213","name":"Humanität","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-12-08T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(876434400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(881535600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2089,"gender":"m","id":114,"name":"Hubacher Helmut","officialDenomination":"Hubacher"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"97.1153","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die heutige Asylpolitik kann nicht mit derjenigen während des Zweiten Weltkrieges verglichen werden. Die Schweiz verfügt heute über ein zweistufiges, ausgebautes Verfahren mit allen der besonderen Situation von asylsuchenden Personen angemessenen Rechtsschutzgarantien. Gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg und unter Respektierung unserer völkerrechtlichen Verpflichtungen werden enorme Anstrengungen unternommen, um zu rechtsstaatlich einwandfreien Entscheiden zu kommen.<\/p><p>2. Aufgrund der Statistik ist ersichtlich, dass einige tausend Asylsuchende, deren Asylgesuch letztinstanzlich abgewiesen und deren Wegweisung verfügt wurde, untergetaucht sind (Stand der Ende August 1997 als verschwunden gemeldeten ausreisepflichtigen Personen aus dem Asylbereich: 5900). Ob, wie viele davon und gegebenenfalls wie lange sich diese Personen illegal in der Schweiz aufhalten, kann naturgemäss nicht festgestellt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verfolgung sowie der völkerrechtlichen Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung im Asyl- und Wegweisungsverfahren vom Bundesamt für Flüchtlinge und auf Beschwerde hin auch von der unabhängigen Asylrekurskommission eingehend geprüft wird. Dabei werden auch die Verpflichtungen, die sich für die Schweiz im Rahmen der EMRK ergeben, berücksichtigt. Kommen die zuständigen Behörden zum Schluss, dass eine Rückkehr in das Heimatland ohne Gefährdung von Leib und Leben möglich ist, wird die Wegweisung verfügt. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass diese Personen untertauchen müssen, weil sie bei ihrer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wären.<\/p><p>3.\/4. Jedes Asylgesuch wird individuell geprüft. Steht fest, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, wird untersucht, ob eine Wegweisung völkerrechtlich zulässig, aufgrund der Situation im Heimatland zumutbar und technisch möglich ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ordnet das Bundesamt für Flüchtlinge als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug die vorläufige Aufnahme an. Die Asylstatistik zeigt, dass vom Instrument der vorläufigen Aufnahme in der Praxis auch regelmässig Gebrauch gemacht wird (1996: 5692 vorläufige Aufnahmen). Was die Kurden anbelangt, zeigt die Anerkennungsquote von 42,8 Prozent im Jahre 1996 (bei einer durchschnittlichen Anerkennungsquote von 12 Prozent), dass jedes Asylgesuch individuell sorgfältig geprüft wird. Die vorläufige Aufnahme bleibt bestehen, bis sich der Vollzug der Wegweisung als durchführbar erweist. Ergibt die Prüfung hingegen, dass die Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, hat die betroffene Person die Schweiz innerhalb einer angemessenen Frist zu verlassen. Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr besteht die Möglichkeit der Gewährung von individueller Rückkehrhilfe. Diese umfasst verschiedene Leistungen: eine nach persönlicher Situation und den Lebenshaltungskosten im Zielland bestimmte Starthilfepauschale, einen Beitrag zum Kauf von Material, das die Wiedereingliederung erleichtern soll, und einen Beitrag an die Transportkosten für Material und persönliche Sachen. Die Gewährung der Rückkehrhilfe ist in der Regel an folgende Voraussetzungen gebunden: Mittellosigkeit der betroffenen Person, korrektes Verhalten während des Aufenthaltes in der Schweiz und Vorhandensein der Dokumente, die für die fristgerechte Ausreise aus der Schweiz benötigt werden.<\/p><p>5. Die Verpflichtungen, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, insbesondere das Gebot, niemanden in ein Land zurückzuschicken, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen, werden im schweizerischen Asyl- und Wegweisungsverfahren eingehalten.<\/p><p>6. Die Gründe, warum jemand es vorzieht, unterzutauchen, anstatt die Schweiz pflichtgemäss zu verlassen und gegebenenfalls die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sind sicher vielfältig, können jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Das schweizerische Asyl- und Wegweisungsverfahren wird nach rechtsstaatlich einwandfreien Kriterien durchgeführt. Der Bundesrat will seine humanitäre Asylpolitik auch in Zukunft weiterführen. Als relativ kleines Land kann die Schweiz aber nicht alle Menschen aufnehmen, die sich mit Grund nach einem besseren Leben sehnen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Schweiz leben, wie mir u. a. auch der stellvertretende Direktor des Bundesamtes für Flüchtlinge bestätigte, viele hundert bzw. einige tausend Asylbewerber, obschon ihr Gesuch abgelehnt worden ist - allerdings illegal, im Untergrund. Warum? Weil sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, ohne Leib und Leben zu gefährden.<\/p><p>Ich frage den Bundesrat:<\/p><p>1. Unser Land und Volk leiden unter den Spätfolgen aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges. Wird jetzt nicht, wenn auch unter anderen Umständen, grundsätzlich die gleiche Politik zugelassen?<\/p><p>2. Was ist das für eine humane Rechtsstaatlichkeit, auf die sich die offizielle Schweiz abstützt, Menschen im Untergrund zu wissen - Menschen, die rechtlos sind; Menschen, die allen Gefahren chancenlos ausgeliefert sind?<\/p><p>3. Könnte nicht eine würdige Lösung in Einzelfällen gefunden werden, indem ihnen der provisorische Aufenthalt ermöglicht wird - so lange, bis sie in ihr Heimatland zurückkehren können, d. h. die Rückkehr zumutbar ist?<\/p><p>4. Dass so viele Asylgesuchsteller den rechtlosen Status im Untergrund der Rückkehr vorziehen, beweist doch nur eines: Sie können das Nein zu ihrem Asylgesuch nicht vollziehen. Ihre persönliche Sicherheit ist im illegalen Untergrund besser geschützt als, z. B. für Kurden, in der Türkei. Was sonst bietet die offizielle Schweiz den Untergetauchten im schweizerischen Untergrund an?<\/p><p>5. Ist dieser Zustand mit der europäischen Menschenrechtskonvention kompatibel?<\/p><p>6. Gibt es nicht eine humanere Lösung?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Asylanten im Untergrund"}],"title":"Asylanten im Untergrund"}