{"id":19971156,"updated":"2025-06-24T22:44:16Z","additionalIndexing":"Sozialabgabe;Ausgleichskasse;Konkurs;AHV-Beiträge","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2202,"gender":"m","id":13,"name":"Béguin Thierry","officialDenomination":"Béguin Thierry"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1997-10-10T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4509"},"descriptors":[{"key":"L06K110403010202","name":"Konkurs","type":1},{"key":"L04K01040117","name":"Sozialabgabe","type":1},{"key":"L06K010401010101","name":"AHV-Beiträge","type":2},{"key":"L04K01040104","name":"Ausgleichskasse","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-12-01T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(876434400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(880930800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2202,"gender":"m","id":13,"name":"Béguin Thierry","officialDenomination":"Béguin Thierry"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"97.1156","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die uneinbringlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge beliefen sich 1995 auf 45,4 Millionen Franken und 1996 auf 45,6 Millionen Franken. Mit Ausnahme der aufgrund einer fruchtlosen Pfändung oder einer Pfändung ohne vorgängige Betreibung abgeschriebenen Beiträge handelt es sich bei den meisten so gemeldeten Beiträgen um Beitragsausstände aufgrund eines Konkurses des Arbeitgebers. Dem Bundesrat stehen keine Zahlen über die genaue Aufteilung dieser Beträge in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Verfügung.<\/p><p>2. Gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG wird, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.<\/p><p>Laut einem Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 1991 liegt eine Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen dann vor, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung die erforderlichen (vorhandenen) Mittel oder ein diesen entsprechendes Substrat so für andere Zwecke als die Zahlung an die Ausgleichskasse verwendet, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er werde seiner Zahlungspflicht im letztmöglichen Zeitpunkt nachkommen können (BGE 117 IV 80). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass sich ein Arbeitgeber nicht mehr strafbar macht, wenn er über nicht ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die auf den Löhnen in Abzug gebrachten Beiträge zu entrichten.<\/p><p>Durch diese restriktive Rechtsprechung wurde die abschreckende Wirkung von Art. 87 Abs. 3 AHVG massgeblich entschärft. Die Leiter der Ausgleichskassen sind gemäss Art. 208 AHVV immer noch verpflichtet, strafbare Handlungen anzuzeigen. Die Zahl der Verurteilungen hat indes abgenommen.<\/p><p>Gestützt auf Art. 52 AHVG kann die Ausgleichskasse die Organe einer juristischen Person wegen unbezahlt gebliebener Beiträge auf Schadenersatz verklagen. Handelt es sich beim Konkursschuldner hingegen um eine Einzelfirma, so ist ein solches Verfahren aufgrund der Identität des Schuldners der Beiträge und der Schadenersatzforderung grundsätzlich aussichtslos. In diesem Fall ist Art. 87 Abs. 3 AHVG die einzige Möglichkeit der Ausgleichskassen, um die noch ausstehenden Arbeitnehmerbeiträge einzuziehen. <\/p><p>3. Die Arbeitnehmenden haben ein Interesse daran, dass sie ihr Salär erhalten. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft, dass die Beiträge auch tatsächlich abgezogen und den Ausgleichskassen überwiesen werden, hat die gleiche Bedeutung zuzukommen. Ein Arbeitgeber hat nur dann die gesamten (Netto-)Löhne auszubezahlen, wenn er in der Lage ist, die entsprechenden Beiträge zu begleichen. Überweist er die vereinbarten Nettolöhne vollumfänglich, ohne jedoch über ausreichende Mittel zum Entrichten der Beiträge zu verfügen, und nimmt er es in Kauf, dass er diese Beiträge vor Ablauf der Zahlungsfrist nicht überweisen kann, macht er sich, nach Ansicht des Bundesrates,  strafbar. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb, dem Parlament im Rahmen der 11. AHV-Revision eine Aenderung von Art. 87 Abs. 3 AHVG vorzuschlagen, um so die abschreckende Wirkung  der fraglichen Bestimmung wiederherzustellen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Bei den meisten Konkursen von Betrieben ist es nicht möglich, die vom Arbeitgeber zurückbehaltenen AHV, IV und EO-Beiträge sicherzustellen.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fagen zu beantworten:<\/p><p>1. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Beiträge, die den Ausgleichskassen in den Jahren 1995 und 1996 auf diese Weise verloren gegangen sind?<\/p><p>2. Erachtet er angesichts der restriktiven Praxis des Bundesgerichtes in dieser Sache die Abschreckungswirkung von Artikel 87 Absatz 2 AHVG als ausreichend?<\/p><p>3. Sieht er zusätzliche gesetzliche Massnahmen vor, um dem gegenwärtigen Missstand Abhilfe zu schaffen? Wenn ja, welche?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Konkurse von Betrieben. AHV, IV, EO-Beiträge"}],"title":"Konkurse von Betrieben. AHV, IV, EO-Beiträge"}