﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19971158</id><updated>2025-06-24T21:17:05Z</updated><additionalIndexing>politisches Asyl;Einbürgerung;Asylbewerber/in;Bundesamt für Polizei;Integration der Zuwanderer</additionalIndexing><affairType><abbreviation>D.EA</abbreviation><id>13</id><name>Dringliche Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2383</code><gender>m</gender><id>319</id><name>Fehr Hans</name><officialDenomination>Fehr Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-12-02T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4510</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0506010603</key><name>Einbürgerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108010102</key><name>Asylbewerber/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108010202</key><name>politisches Asyl</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108030602</key><name>Integration der Zuwanderer</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040405</key><name>Bundesamt für Polizei</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-01-14T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-12-02T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1998-01-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2383</code><gender>m</gender><id>319</id><name>Fehr Hans</name><officialDenomination>Fehr Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.1158</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren setzt nach dem geltenden Bürgerrechtsgesetz (BüG) voraus, dass eine Einbürgerungsbewilligung der Bundesbehörde vorliegt (Art. 12 BüG). Die Bewilligung kann nur an Bewerber erteilt werden, welche in der Regel zwölf Jahre in der Schweiz gewohnt haben (Art. 15 BüG). Wohnsitz im Sinn dieser Bestimmung stellt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen dar (Art. 36 BüG). In Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen hält sich grundsätzlich derjenige Ausländer in unserem Land auf, der eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Ausweise B und C) oder dessen Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens (Ausweis N) oder einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) geregelt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch wenn die Wohnsitzvoraussetzungen des BüG erfüllt sind, kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert hat, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG). Wer über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung verfügt, kann um die Aufnahme in ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes erfolgt mit der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde (Art. 12 BüG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber muss die Schweiz innerhalb der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen. Daraus folgt, dass rechtskräftig abgewiesene Asylbewerber nicht eingebürgert werden. Sofern jedoch ein ehemaliger Asylbewerber nach einem langjährigen, in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen stehenden Aufenthalt in der Schweiz, wie z. B. aufgrund einer humanitären Bewilligung nach Artikel 13f BVO, die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt, kann auch ihm wie jedem anderen in der Schweiz wohnenden Ausländer die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt werden. Derartige Fälle kommen nur selten vor. Die im Vorstoss aufgeworfene Frage hat in der Praxis in erster Linie Bedeutung mit Bezug auf in der Schweiz aufgewachsene Kinder von ehemaligen Asylbewerbern, welche die schweizerischen Schulen besucht haben, unsere Sprache sprechen und mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sind. Sofern sie die Bedingungen des BüG mit Bezug auf den erforderlichen Wohnsitz sowie die anderen Voraussetzungen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung erfüllen, kann auch ihnen diese nach dem geltenden Recht erteilt werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes besagt klar, dass vor der Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung zu prüfen ist, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Sprache), ob er mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, ob er die Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Widerspruch zu dieser klaren Vorschrift werden immer wieder geradezu unglaubliche Fälle bekannt, bei denen es um die Einbürgerung abgewiesener Asylbewerber (!) geht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Beispiel: In einer Zürcher Gemeinde lebt eine mehrköpfige, rechtskräftig abgewiesene Asylantenfamilie, welche sich seit Jahren äusserst renitent und mit allen Mitteln gegen die Ausweisung sperrt. Für ein Mitglied dieser Familie erteilt nun das Bundesamt für Polizeiwesen auf Antrag der Direktion des Innern des Kantons Zürich die Bewilligung zur Einbürgerung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Obwohl letztlich die Gemeinde den definitiven Einbürgerungsentscheid zu fällen hat, ist es unverständlich, dass die genannten Amtsstellen in einem solchen Fall positive Anträge stellen und entsprechende Bewilligungen erteilen. Wenn solche Beispiele Schule machen, so ist mit einer Flut von Bürgerrechtsgesuchen abgewiesener Asylanten auf die Gemeinden zu rechnen. Es kann wohl kaum im Sinne des Rechtsstaates sein, wenn das Asylrecht derart unterlaufen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Anbetracht des obigen Sachverhaltes bitte ich den Bundesrat eindringlich um detaillierte Beantwortung der folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Einbürgerung rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber unhaltbar ist und unser Asylrecht unterläuft?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie kommt das Bundesamt für Polizeiwesen dazu, in solchen Fällen die Bewilligung zur Einbürgerung zu erteilen und damit die Gemeinden unter Zugzwang zu setzen? Liegt allenfalls eine Fehlbeurteilung der kantonalen Instanzen vor?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Massnahmen trifft der Bundesrat, um solche skandalösen Machenschaften zu unterbinden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Einbürgerung von abgewiesenen Asylbewerbern</value></text></texts><title>Einbürgerung von abgewiesenen Asylbewerbern</title></affair>