﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19971162</id><updated>2025-06-24T22:53:26Z</updated><additionalIndexing>AIDS-Test;Datenschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2076</code><gender>m</gender><id>326</id><name>Günter Paul</name><officialDenomination>Günter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-12-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4510</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05020513</key><name>Datenschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0105010101</key><name>AIDS-Test</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-03-09T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-12-04T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>1998-03-09T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2076</code><gender>m</gender><id>326</id><name>Günter Paul</name><officialDenomination>Günter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.1162</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Schutz von Patientendaten ist gesetzlich geregelt. Danach haben Patienten grundsätzlich Anspruch darauf, dass Angaben zu ihrer Gesundheit ohne ihre ausdrückliche Einwilligung nicht von der Ärzteschaft an Dritte weitergegeben werden; die Weitergabe von Arzt zu Arzt ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie zum Zweck der Behandlung und in dem dafür notwendigen Mass erfolgt. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte unterstehen einer Schweigepflicht nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches, es sei denn, es bestehe eine gesetzliche Auskunftspflicht. Bei Nichtbeachtung der Schweigepflicht hat die betroffene Person die Möglichkeit, gegen diese Persönlichkeitsverletzung zivil- und strafrechtlich vorzugehen. Im speziellen Fall des Informationsflusses vom behandelnden Arzt zum Versicherer sind die zusätzlichen einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zu beachten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es gibt keine Hinweise dafür, dass aufgrund allfälliger Probleme mit der Vertraulichkeit der Resultate des HIV-Tests vermehrt Personen durch eine Blutspende ihren HIV-Status erfahren wollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweizer Bevölkerung ist im übrigen breit getestet. In einer repräsentativen Umfrage bei der Allgemeinbevölkerung im Alter von 17 bis 45 Jahren hatten 1994 56 Prozent der Befragten angegeben, jemals einen HIV-Test gemacht zu haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezüglich der beiden gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Was die Krankenpflegegrundversicherung anbelangt, sieht Artikel 42 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vor, dass die Leistungserbringer den Rechnungsschuldnern (versicherte Person, Krankenkasse) alle Angaben machen müssen, die diese benötigen, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Es besteht damit grundsätzlich eine Auskunftspflicht des Leistungsbringers. Der Versicherer kann eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. Der Leistungserbringer ist aber von Gesetzes wegen berechtigt, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt des Krankenversicherers bekanntzugeben. Bei seiner Stellungnahme zuhanden des Versicherers muss sich der Vertrauensarzt auf das Notwendige beschränken und die Privatsphäre des Versicherten respektieren (Art. 57 Abs. 7 KVG). Darüber hinaus müssen gewisse Analysen - namentlich solche, die mit Aids oder HIV-Infektion zusammenhängen - von den Laboratorien in anonymisierter Form in Rechnung gestellt werden (s. Analysenliste). In der Grundversicherung bestehen also Regelungen, die einen Schutz vor der Bekanntgabe von medizinischen Massnahmen wie den HIV-Test an die Versicherer vorsehen. Es ist daran zu erinnern, dass die Krankenversicherer in der Grundversicherung keine HIV-Tests verlangen können, da sie verpflichtet sind, alle Bewerber, ungeachtet ihres Gesundheitszustandes, aufzunehmen. Hingegen dürfen sie beim Abschluss einer Zusatzversicherung von den Bewerbern Auskünfte über ihren Gesundheitszustand verlangen und medizinische Untersuchungen durchführen lassen. Denn sie können in der Zusatzversicherung den Vertragsabschluss ablehnen oder Vorbehalte anbringen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Krankenversicherer darf sowohl die Grund- als auch die Zusatzversicherung betreiben. Zu welchen Datenschutzproblemen dies führen kann (z. B., wenn aus einer Apothekerrechnung geschlossen werden kann, dass der Versicherte wegen einer HIV-Infektion in Behandlung ist), wird eines der Themen sein, die eine kürzlich ins Leben gerufene Expertenkommission über Probleme des Persönlichkeitsschutzes in der sozialen und privaten Kranken- und Unfallversicherung zu untersuchen haben wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Weitergabe von Personendaten medizinischer Natur vom Krankenversicherer an die Pensionskasse wäre ein klarer Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht der Mitarbeiter des Krankenversicherers (Art. 83 KVG) sowie gegen das Datenschutzgesetz. Was die Pensionskassen selbst anbelangt, so dürfen sie im Bereich des Obligatoriums der 2. Säule keinen gesundheitlichen Vorbehalt machen. Im Überobligatorium hingegen ist ihnen dies von Gesetzes wegen (Art. 331c OR, Art. 14 FZG) erlaubt, und sie können zu diesem Zweck eine Gesundheitsuntersuchung durchführen lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. In der Tat existieren an den grösseren öffentlichen Spitälern in städtischen Agglomerationen sogenannte anonyme HIV-Teststellen, wo Personen anonym einen HIV-Test vornehmen können. Dabei müssen sie in der Regel 30 bis 50 Franken bezahlen, womit ein Teil der Kosten des Tests und der Personalkosten für die Beratung vor dem Test und die Mitteilung des Testresultates gedeckt werden. An den anonymen HIV-Teststellen der fünf Universitätsspitäler fiel in den letzten Jahren ein Test von 200 heterosexuellen Personen positiv aus. Die Beratung vor dem Test und nach Mitteilung des Testresultates ist für eine nachhaltige präventive Wirkung entscheidend, insbesondere bei der grossen Mehrheit, die ein negatives Resultat erhält, also nicht infiziert ist, und sich in Zukunft vor einer Infektion erfolgreich schützen sollte. Die Tatsache, dass der Test nicht gratis angeboten wird, verstärkt die Ausrichtung auf eine hohe Qualität der Beratung des HIV-Tests (hohe Erwartung der Kundinnen und Kunden) und vermeidet eine einseitige Ausrichtung auf das nackte Testresultat. Natürlich ist es den jeweiligen Kantonen und Spitaldirektionen freigestellt, den anonymen HIV-Test gratis anzubieten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Mit Sorge habe ich Berichte in den Medien gelesen, dass sich Krankenkassen (und eventuell Versicherungen) offenbar über die Resultate von Aidstests ihrer Kunden informieren können. In einzelnen Fällen soll die Information über ein positives Resultat gar zu Pensionskassen gelangt sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies stände in krassem Gegensatz zum Verbot des Verlangens nach solchen Tests z. B. bei Neuanstellungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Solche Entwicklungen führen auch zu vermehrter Zurückhaltung, den Test überhaupt durchzuführen. Dies wäre für die Aidsprävention ein schwerer Rückschlag. Sie erhöhen auch die Wahrscheinlichkeit, dass Leute zum Blutspenden gehen, nur um über den aktuellen HIV-Status orientiert zu sein (bei jeder Blutspende muss der Test aus Sicherheitsgründen obligatorisch gemacht werden). Wegen dem "Fenster", in dem die Leute zwar angesteckt sein können (und damit Überträger sind), wo aber der Test noch nicht anspricht, ist eine solche Praxis für die Blutempfänger gefährlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat an:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie gedenkt er der Fehlentwicklung Einhalt zu gebieten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wäre unter Umständen doch das Anbieten eines Gratistests an öffentlichen Spitälern ein Ausweg? Angesichts der Tatsache, dass zu spät erkannte HIV-Positive weitere Leute anstecken können und auch ihre Prognose selbst gefährden und angesichts der Tatsache, dass der Test anlässlich der Blutspende auch gratis ist, wäre eine solche Massnahme vermutlich nicht nur medizinisch, sondern sogar volkswirtschaftlich sinnvoll.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Datenschutz bei AIDS-Test</value></text></texts><title>Datenschutz bei AIDS-Test</title></affair>