﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973057</id><updated>2024-04-10T14:38:42Z</updated><additionalIndexing>Spitalkosten;Privatversicherung;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Versicherungsrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2439</code><gender>m</gender><id>377</id><name>Rochat Eric</name><officialDenomination>Rochat Erich</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion L</abbreviation><code>L</code><id>7</id><name>Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1997-03-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4506</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11100119</key><name>Versicherungsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100112</key><name>Privatversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040109</key><name>Krankenversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0105050102</key><name>Spitalkosten</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1997-06-18T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1997-05-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-03-04T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1997-06-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2110</code><gender>m</gender><id>141</id><name>Martin Jacques</name><officialDenomination>Martin Jacques</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2202</code><gender>m</gender><id>13</id><name>Béguin Thierry</name><officialDenomination>Béguin Thierry</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2257</code><gender>m</gender><id>194</id><name>Schiesser Fritz</name><officialDenomination>Schiesser</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2237</code><gender>m</gender><id>200</id><name>Schoch Otto</name><officialDenomination>Schoch Otto</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2439</code><gender>m</gender><id>377</id><name>Rochat Eric</name><officialDenomination>Rochat Erich</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion L</abbreviation><code>L</code><id>7</id><name>Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.3057</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen sind zwei verschiedenen Gesetzen unterstellt (KVG und VVG). Der Gesetzgeber hat eindeutig gewünscht, dass die Anwendungsbereiche dieser beiden Gesetze ebenfalls unterschiedlich sind. Das KVG legt einen  Katalog der Grundleistungen, die Finanzierung dieser Versicherung sowie den entsprechenden Tarifbereich fest. Der Kompetenzrahmen des KVG beschränkt sich auf diese Leistungen der Grundversicherung. Bei weitergehenden Leistungen können die Zusatzversicherungen zum Tragen kommen. Der Katalog der Grundleistungen wurde mit dem neuen Gesetz erweitert, indem Leistungen aufgenommen wurden, die vorher als Zusatzleistungen gegolten haben. Durch diese Leistungserweiterung erhalten mehr Versicherte Zugang zu einer wirksamen medizinischen Versorgung und zur Spitzenmedizin. Für diesen Leistungskatalog, der vollumfänglich vom KVG geregelt wird, musste ein Tarifschutz vorgesehen werden, ohne den das vom KVG eingeführte System keinen Sinn ergeben hätte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sinn und Zweck des KVG ist es, allen Versicherten einen Zugang zur Spitzenmedizin zu tragbaren Kosten zu ermöglichen. Wie der Spitalbereich, so unterliegt auch der ambulante Bereich nur dort dem Tarifschutz, wo es um die Leistungen der Grundversicherung geht. Ein Anwendungsbereich ist somit für die Zusatzversicherungen gegeben, wenn eine Leistung - wie beispielsweise ein Medikament, das nicht auf der Spezialitätenliste geführt wird - nicht zwingend zu Lasten eines Krankenversicherers geht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3./&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Auf der Grundlage des Tarifschutzes im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 KVG können Leistungserbringer für Leistungen gemäss KVG, die ärztlich verordnet werden, ihren Patienten keine höheren Beiträge fakturieren als es der entsprechende Tarif vorsieht. Gehen die Leistungen über den KVG-Rahmen hinaus, können hingegen die Zusatzversicherungen zum Tragen kommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Indem der Gesetzgeber die Kostenübernahme der Leistungen nach den Tarifen des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes festlegt, gibt er der versicherten Person, die sich zur Behandlung an einen anderen Ort in der Schweiz begeben möchte, die Möglichkeit, diese Leistung durch die Zusatzversicherungen decken zu lassen. Auch wenn der Leistungserbringer des anderen Kantons gehalten ist, sich auf die festgelegten Tarife zu stützen, erlauben es die Zusatzversicherungen, die Tarifdifferenzen, die sich aufgrund dieser Entscheidung der versicherten Person ergeben, zu übernehmen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) will jeder Person eine Grundversicherung gewährleisten, welche die Kosten für die notwendige medizinische Behandlung im Krankheitsfall übernimmt. Im Hinblick auf dieses Prinzip der obligatorischen Versicherung ist es wichtig, zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherungen zu unterscheiden; der Gesetzgeber hat diese sogar unterschiedlichen Gesetzgebungen unterstellt. Der heutige Vollzug des KVG schliesst aber tendenziell die Übernahme der Kosten für die Behandlung von Krankheiten durch die Zusatzversicherungen aus, mit Ausnahme des Spitalaufenthaltes im Privatzimmer. Es erstaunt, sehen zu müssen, dass der Anwendungsbereich der dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterstellten Zusatzversicherungen durch die Vollzugsbestimmungen des KVG eingeschränkt wird; dabei hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Schoch 96.3536 bekräftigt, dass das KVG einzig die soziale Krankenversicherung regelt (AB 1996 S 1186).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine solche Praxis - in Ermangelung klarer Regelungen im Gesetz oder in der Verordnung - hat schwerwiegende Konsequenzen in Kantonen, wo ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, sei es, um die freie Arztwahl zu garantieren, sei es, um zusätzlichen Kosten für einen gewissen Komfort zu decken. Eine derartige Praxis hat auch beträchtliche Nachteile zur Folge, da sie, wie etwa im Kanton Waadt, den zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Kosteneinsparungen - beispielsweise mittels der ambulanten Chirurgie - zuwiderläuft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage deshalb den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Erachtet es der Bundesrat als gerechtfertigt, dass über das KVG und die Grundversicherung der Anwendungsbereich der Zusatzversicherungen eingeschränkt wird, die dem VVG unterstellt sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Aus welchen Gründen hat der Bundesrat den Anwendungsbereich der Zusatzversicherungen auf den Spitalaufenthalt im Privatzimmer beschränkt und die ambulante und teilstationäre Behandlung davon ausgeschlossen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit welchen Bestimmungen von Gesetz und Verordnungen können solche Einschränkungen begründet werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Inwiefern widerspricht die Teilnahme der Zusatzversicherungen an der Zusatzdeckung von Behandlungskosten den Prinzipien des Tarifschutzes, die das KVG für jedermann gewährleistet?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat erreichen, dass die Zusatzversicherungen diese ihre zusätzliche Funktion erfüllen können und deren Versicherte in den Genuss der Leistungen kommen, auf die sie Anspruch haben?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Anwendungsbereich der Zusatzversicherungen und des Krankenversicherungsgesetzes</value></text></texts><title>Anwendungsbereich der Zusatzversicherungen und des Krankenversicherungsgesetzes</title></affair>