{"id":19973068,"updated":"2025-06-25T00:22:36Z","additionalIndexing":"Berufliche Vorsorge;Behinderte\/r;Wohneigentum","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2021,"gender":"m","id":25,"name":"Borel François","officialDenomination":"Borel François"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-03-05T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4506"},"descriptors":[{"key":"L04K01020110","name":"Wohneigentum","type":1},{"key":"L04K01040201","name":"Behinderte\/r","type":1},{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-04T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-11-04T00:00:00Z","text":"NR AB 1999 I, 147","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2000-03-15T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates beider Räte überwiesen","type":19},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2017-05-31T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":null,"date":"2017-05-31T00:00:00Z","text":"Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 16.065.","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2018-03-15T00:00:00Z","text":"Abschreibung","type":15},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":null,"date":"2018-03-15T00:00:00Z","text":"Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 16.065.","type":0}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-06-02T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-SR","id":19,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR","abbreviation1":"SGK-S","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":19,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"1999-06-15T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(857516400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(920502000000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat diese gesetzliche Lücke geschlossen, indem es mit einem Kreisschreiben diesen Behinderten verbot, was den anderen Versicherten erlaubt ist. Es wäre angebracht, das Gesetz so zu ändern, dass diese Diskriminierung beseitigt wird.<\/p><p>1. Wenn eine andere Versicherung als jene der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente auszahlen muss, wird das BVG-Kapital in keiner Weise aufgrund der Behinderung in Anspruch genommen. Also erscheint es logisch und gerecht, dass der Versicherte, wie jede andere Person, das Recht hat, für den Ankauf von Wohneigentum teilweise auf dieses Kapital zurückzugreifen.<\/p><p>2. Ein gewisser Prozentsatz der Berufsvorsorgebeiträge deckt das Invaliditätsrisiko, während der Rest die \"anderen Risiken\" (Alter, Todesfall) abdeckt. Da sich diese Prozentsätze auf der Ebene des BVG-Guthabens wieder finden, erscheint es logisch und gerecht, dass eine Person, die eine Invalidenrente bezieht, über jenen Anteil des Kapitals, der die \"anderen Risiken\" abdeckt, verfügen kann, um Wohneigentum auf die gleiche Weise zu erwerben wie der nicht behinderte Versicherte, der über 100 Prozent dieses Kapitals verfügt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das BSV hat durch kein Kreisschreiben eine Gesetzeslücke im Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge geschlossen, indem es Versicherten, die als Vollinvalide anerkannt sind, den Anspruch auf einen Vorbezug verweigert. Es hat nur einen Sachverhalt klargestellt, der sich aus dem System des Gesetzes ergibt.<\/p><p>Der Vorbezug von Vorsorgeguthaben steht in direktem Zusammenhang mit der Freizügigkeitsregelung und insbesondere mit der Höhe der Freizügigkeitsleistung, auf die ein Versicherter Anspruch hat. Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung ist in Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) verankert, in dem vorgesehen ist, dass ein Versicherter, der eine Vorsorgeeinrichtung vor dem Eintreten eines Vorsorgefalles (Freizügigkeitsfall) verlässt, Anspruch auf eine Austrittsleistung hat. In seiner Botschaft vom 27. Februar 1992 zu diesem Gesetz legte der Bundesrat dar, dass dieser Anspruch grundsätzlich nur dann entsteht, wenn noch kein Vorsorgefall eingetreten ist (vgl. ad Ziff. 632.1, S. 39). Das Eintreten eines Vorsorgefalles - Todesfall, Alter oder Vollinvalidität - schliesst somit einen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung und folglich auch den Anspruch auf einen Vorbezug aus. In diesem Sinne kann nicht von einer Diskriminierung der Behinderten gesprochen werden.<\/p><p>Zudem ist die Invalidenrente nicht unabhängig vom Altersguthaben. Gemäss Artikel 24 Absatz 2 BVG wird die Invalidenrente entsprechend der Höhe des Altersguthabens des Versicherten festgelegt. Das Altersguthaben wird nicht ausschliesslich für die Ausrichtung von Altersrenten eingesetzt, sondern dient gegebenenfalls auch zur Deckung der Invalidenrenten, die bis zum Tod des Versicherten auch über das Pensionsalter hinaus (Art. 26 Abs. 3 BVG) ausgerichtet werden. In dem Masse, in welchem das Altersguthaben die Berechnungsgrundlage der Freizügigkeitsleistung darstellt (Art. 18 FZG), schliesst der Bezug einer Vollinvalidenrente nach BVG jeden Vorbezug nach Artikel 30c BVG aus.<\/p><p>Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass eine Invalidenrente mit ihren künftigen Hinterlassenenrenten allein durch die Altersgutschriften (Beiträge) nicht ausreichend vorfinanziert ist. Vielmehr benötigt man zusätzliches Kapital, welches durch die Risikobeiträge aller Versicherten bereitgestellt wird. In die Berechnung dieser Risikobeiträge fliesst mit ein, dass in gewissen Fällen, wie vom Motionär aufgeführt, auch ein so genannter Risikogewinn erfolgen kann. Soll der Risikogewinn nun aber, wie vom Motionär vorgeschlagen, ausbezahlt werden, so würde für die Vorsorgeeinrichtung eine Finanzierungslücke entstehen, welche nur mit einer Erhöhung der Risikobeiträge aller Versicherten wieder geschlossen werden könnte. Die vorgeschlagene Lösung des Motionärs ist somit nicht etwa kostenneutral, sondern würde zu Mehrkosten führen, welche die Gesamtheit der Versicherten zu bezahlen hätte.<\/p><p>Würde dem Antrag des Motionärs Folge geleistet, so müsste die Regelung des Anspruches auf eine Invalidenrente tiefgreifend verändert werden, um das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen zu erhalten. Insbesondere müsste ab dem Pensionsalter möglicherweise eine erhebliche Senkung dieser Rente vorgesehen werden. Aus Gründen der Billigkeit müsste eine derartige Senkung wahrscheinlich auch auf die Invalidenrente ausgedehnt werden, die von einem anderen Versicherungszweig ausgerichtet wird.<\/p><p>2. Im Lichte der angeführten Überlegungen ist unerheblich, dass dem Behinderten schliesslich eine andere Versicherung als seine Vorsorgeeinrichtung seine gesamte Rente auszahlt oder dass nur ein gewisser Prozentsatz der BVG-Beiträge das Invaliditätsrisiko abdeckt und der Rest zur Deckung der anderen Risiken (Alter, Todesfall) dient. Die Lastenverteilung zwischen den Versicherungszweigen ist nur eine Frage der technischen Koordination. Sie hat keinerlei Einfluss auf das Bestehen eines Leistungsanspruches gegenüber jeder der betroffenen Versicherungen. Mit anderen Worten, selbst wenn ein Behinderter eine Vollrente einer anderen Versicherung bezieht, hat er weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG, was den Vorbezug der Freizügigkeitsleistung ausschliesst.<\/p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung eines Vorbezuges an einen Behinderten mit einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent mit der Begründung, eine andere Versicherung richte ihm seine gesamte Rente aus und seine Vorsorgeeinrichtung werde deshalb nicht in Anspruch genommen (da diese Person beispielsweise bereits von dieser anderen Versicherung 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes bezieht; Anwendungsfall von den Art. 24 und 25 BVV 2: Koordination mit der Unfallversicherung und Militärversicherung und ungerechtfertigte Vorteile), einer Missachtung dieser beiden Artikel gleichkommen würde. Mit diesen Artikeln soll verhindert werden, dass sich ein Rentenbezüger einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, was in der dargelegten Sachlage eindeutig der Fall wäre. Damit würde zudem zwischen behinderten Eigentümern und Nichteigentümern sowie zwischen behinderten Rentenbezügern je nach Art der ihnen ausgerichteten Rente eine Ungleichbehandlung geschaffen.<\/p><p>Auch wenn der Bundesrat deshalb den Standpunkt vertritt, dass den Anträgen des Motionärs nicht Folge zu leisten ist, versteht er, dass die derzeitige Regelung der Situation der Behinderten angesichts ihres unklaren Charakters als unbefriedigend empfunden werden kann. Er ist daher bereit, diese Regelung im Rahmen des 1. BVG-Revision zu überprüfen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Anpassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im folgenden Sinne vorzubereiten:<\/p><p>1. Eine invalide Person, die zu 100 Prozent durch eine andere Versicherung als jene der beruflichen Vorsorge (z. B. Haftpflichtversicherung) entschädigt wird, soll gleich wie eine nicht behinderte Person über ihre zweite Säule verfügen können, um Wohneigentum zu erwerben.<\/p><p>2. Eine invalide Person, die aufgrund des BVG entschädigt wird, soll die oben genannte Möglichkeit ebenfalls haben, und zwar in einem Ausmass, das aufgrund des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Invaliditätsrisikos einerseits und der anderen, durch die Berufsvorsorge gedeckten Risiken andererseits zu bestimmen ist.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wohneigentumsförderung für Invalide"}],"title":"Wohneigentumsförderung für Invalide"}