﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973084</id><updated>2025-06-25T02:11:45Z</updated><additionalIndexing>Steuerabzug;Kosten des Schulbesuchs;Wirtschaftsstandort Schweiz;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2042</code><gender>m</gender><id>57</id><name>David Eugen</name><officialDenomination>David</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-03-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4506</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0704030111</key><name>Wirtschaftsstandort Schweiz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13010204</key><name>Kosten des Schulbesuchs</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-03-16T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-11-04T00:00:00Z</date><text>NR AB 1999 I, 364</text><type>0</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1997-06-09T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-03-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1999-03-16T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2003-06-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2042</code><gender>m</gender><id>57</id><name>David Eugen</name><officialDenomination>David</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.3084</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die breit verankerte, qualitativ hochstehende Ausbildung ist die zentrale Ressource unseres Landes. Alle Investitionsprogramme in Bauten und Anlagen nützen nichts, wenn die Schweiz ihren früheren Spitzenplatz in der Ausbildungsqualität nicht wiedererlangen kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Elf Kantone kannten in ihrer Einkommenssteuer bis 1994 einen Ausbildungskostenabzug. Er hat sich dort sehr positiv ausgewirkt und viele Eltern mit mittleren Einkommen motiviert, ihren Kindern eine höhere Schulausbildung zu ermöglichen. Gerade Eltern mit mittleren Einkommen werden, da sie in der Regel keine Stipendien für die Ausbildung in Anspruch nehmen können, durch die Ausbildungskosten weiterführender Schulen oft stark belastet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem die höheren Schulen wieder Studiengebühren in beträchtlichem Ausmass erheben und diese Tendenz sich noch verstärkt, ist der Ausbildungskostenabzug um so dringender.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das DBG lässt zwar Weiterbildungskosten zum Abzug zu, schliesst aber Ausbildungskosten vom Abzug aus. Die steuerliche Diskriminierung der Erstausbildung ist nicht verständlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach den Erfahrungen in den Kantonen fällt der Ausbildungskostenabzug für die Steuereinnahmen nicht wesentlich ins Gewicht, da die Zahl der abzugsberechtigten Personen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Steuerpflichtigen relativ gering ist und der berechtigte Personenkreis auch immer wieder wechselt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es handelt sich beim Ausbildungskostenabzug um eine sehr gezielte und kostengünstige Massnahme zur Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Motion hat eine doppelte Stossrichtung: Zum einen will sie durch Einführung eines neuen Abzuges ermöglichen, dass eine steuerpflichtige Person Kosten der eigenen Ausbildung absetzen kann. Im gleichen Abzug sollen anderseits auch die Ausbildungskosten der Kinder berücksichtigt werden können. Diese Neuerung wird sowohl für das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wie auch für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vorgeschlagen. In beiden Gesetzen soll nämlich unter den "allgemeinen Abzügen" ein entsprechender neuer Tatbestand angefügt werden, wobei die Höchstgrenze des Abzuges gemäss StHG vom kantonalen Recht festgelegt, im DBG indes auf 10 000 Franken begrenzt werden soll.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2a. Gegenüber der bisherigen Konzeption, wie sie vom Parlament in den beiden genannten, am 14. Dezember 1990 verabschiedeten Gesetzen enthalten ist, wäre die Einführung eines Abzuges für die "eigenen" Ausbildungskosten der steuerpflichtigen Person völlig neu. Abzugsfähig sind zwar ausdrücklich "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" (Art. 9 Abs. 1 StHG; Art. 26 Abs. 1 Bst. d DBG), aber die Kosten der Ausbildung, insbesondere der Erstausbildung, sind im Rahmen der erwähnten Harmonisierungsgesetzgebung vom Abzug ausgeschlossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2b. Es bleibt die Frage nach dem Sinn und den Auswirkungen eines solchen neuen Abzuges. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die "selbständige" Steuerpflicht, d. h. die Pflicht zum Ausfüllen der eigenen Steuererklärung und der selbständigen Versteuerung aller Einkünfte, grundsätzlich mit der Mündigkeit beginnt (vgl. z. B. Art. 9 DBG). Während ihrer Ausbildungszeit fliessen den jungen Erwachsenen aber in aller Regel keine wesentlichen steuerbaren Einkünfte zu. Es kommt hinzu, dass die direkte Bundessteuer für einen alleinstehenden Steuerpflichtigen ein steuerbares, d. h. unter Berücksichtigung aller Abzüge ermitteltes Jahreseinkommen von mindestens 14 900 Franken voraussetzt, damit überhaupt eine Steuer geschuldet wird. Auch ohne neuen Abzug für Ausbildungskosten steht für die direkte Bundessteuer damit fest, dass die Steuerpflichtigen in Ausbildung in aller Regel gar keine Steuer entrichten. Auch die Einführung eines neuen Abzuges würde mithin daran nichts ändern. In den Kantonen beginnt zwar die effektive Steuerpflicht mehrheitlich schon bei einem tieferen steuerbaren Einkommen, aber auch hier fällt die Steuerbelastung für die Steuerpflichtigen in Ausbildung kaum ins Gewicht. Wenn indes ein Kanton im Hinblick auf sein Steueraufkommen auch Steuerpflichtige mit bescheidenem Einkommen zur effektiven Steuerpflicht heranziehen muss, könnte er dies trotz Einführung des neuen Ausbildungskostenabzuges tun. Denn nach der Motion wäre der Kanton in der Festlegung des neuen Abzuges völlig frei, könnte diesen also auch sehr tief ansetzen. Dann erweist sich, dass die Einführung eines neuen Abzuges für die "eigene" Ausbildung im Sinn der Motion die Besteuerung der in Ausbildung befindlichen Steuerpflichtigen weder bei der direkten Bundessteuer noch bei den kantonalen Steuern wesentlich zu ändern vermöchte. Wenn nach der Ausbildung jedoch Weiterbildung oder Umschulung gefragt ist, sind - wie oben erwähnt - auch schon heute die entsprechenden gesetzlichen Abzugsmöglichkeiten vorhanden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Etwas anders stellt sich die Rechtslage in bezug auf die von der Motion verlangte Einführung eines Abzuges für die Ausbildungskosten der von der steuerpflichtigen Person unterhaltenen Kinder dar. Die Ausbildungskosten der Kinder werden nämlich nach geltendem Recht bereits in den sogenannten Sozialabzügen für Kinder mitberücksichtigt. Bei der direkten Bundessteuer können heute nach dem "Kinderabzug" gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG "5100 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt" abgezogen werden; bei sogenannter Gegenwartsbemessung, wie sie für die natürlichen Personen bisher einzig der Kanton Basel-Stadt anwendet, beträgt der entsprechende Abzug 5600 Franken. Auch die Kantone kennen durchwegs entsprechende Sozialabzüge für Kinder. Der vorgeschlagene neue Abzug zur Berücksichtigung der Ausbildungskosten der Kinder würde damit vorab bei der direkten Bundessteuer in Konkurrenz zum geltenden Kinderabzug treten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartementes hat im November 1996 eine Expertenkommission eingesetzt, deren Aufgabe es ist, die Konzeption der Familienbesteuerung grundlegend zu überprüfen und allfällig sich aufdrängende gesetzliche Neuerungen vorzuschlagen. Zu ihrem Mandat gehört es auch, alle im "Umfeld" der Familienbesteuerung angesiedelten Probleme aufzugreifen, worunter auch die Ausbildungskosten für die Kinder fallen. Die Kommission wird die zu diesem Thema überwiesenen parlamentarischen Vorstösse ebenfalls in ihre Arbeiten einbeziehen. Sie wird ihren Bericht bis Ende Juni 1998 abliefern. Nach Kenntnisnahme vom Bericht und in Würdigung der von der Expertenkommission gemachten Vorschläge wird es Aufgabe des Bundesrates sein, dem Parlament gegebenenfalls neue gesetzliche Lösungsvorschläge zu unterbreiten.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten folgende Änderungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu unterbreiten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i StHG (neu):&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Allgemeine Abzüge sind:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;....&lt;/p&gt;&lt;p&gt;i. die Ausbildungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kinder, soweit sie die Kosten selber trägt, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe k DBG (neu):&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von den Einkünften werden abgezogen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;....&lt;/p&gt;&lt;p&gt;k. die Ausbildungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kinder bis höchstens 10 000 Franken, soweit sie die Kosten selber trägt und diese 2 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26 bis 33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch Ausbildungskostenabzug</value></text></texts><title>Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch Ausbildungskostenabzug</title></affair>