{"id":19973101,"updated":"2025-06-25T02:12:26Z","additionalIndexing":"Sporteinrichtung;Bodennutzung;landwirtschaftliche Betriebsfläche;Landwirtschaftszone;Direktzahlungen;Milchkontingentierung","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2356,"gender":"m","id":277,"name":"Bieri Peter","officialDenomination":"Bieri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1997-03-13T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4506"},"descriptors":[{"key":"L04K14010404","name":"Direktzahlungen","type":1},{"key":"L05K1401040310","name":"Milchkontingentierung","type":1},{"key":"L04K14010201","name":"Bodennutzung","type":2},{"key":"L05K0102040102","name":"Landwirtschaftszone","type":2},{"key":"L05K1401050302","name":"landwirtschaftliche Betriebsfläche","type":2},{"key":"L05K0101010206","name":"Sporteinrichtung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1997-06-17T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20}]},"federalCouncilProposal":{"code":"+","date":"1997-05-21T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(858207600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(866498400000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(928706400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2339,"gender":"m","id":90,"name":"Gemperli Paul","officialDenomination":"Gemperli Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2259,"gender":"m","id":189,"name":"Schallberger Peter-Josef","officialDenomination":"Schallberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2241,"gender":"m","id":227,"name":"Uhlmann Hans","officialDenomination":"Uhlmann Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2207,"gender":"m","id":53,"name":"Danioth Hans","officialDenomination":"Danioth Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2110,"gender":"m","id":141,"name":"Martin Jacques","officialDenomination":"Martin Jacques"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2239,"gender":"m","id":204,"name":"Seiler Bernhard","officialDenomination":"Seiler Bernhard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2222,"gender":"m","id":126,"name":"Küchler Niklaus","officialDenomination":"Küchler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2439,"gender":"m","id":377,"name":"Rochat Eric","officialDenomination":"Rochat Erich"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2341,"gender":"m","id":168,"name":"Plattner Gian-Reto","officialDenomination":"Plattner Gian-Reto"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2356,"gender":"m","id":277,"name":"Bieri Peter","officialDenomination":"Bieri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"97.3101","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Für die Berechnung der massgeblichen Nutzflächen gilt gemäss Artikel 6 der Milchkontingentierungs-Verordnung die landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, abzüglich Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist, namentlich von Golfplätzen. Hingegen erscheinen in Artikel 5 der Direktzahlungsverordnung unter der gleichen Definition dieselben Flächen als nicht oder beschränkt beitragsberechtigte Flächen. In der zuständigen Weisung wird für Golfplätze das Drittelsprinzip postuliert. Demnach gelten auf einem Golfplatz je ein Drittel als eigentliches Golfareal, als ökologische Ausgleichsfläche sowie als landwirtschaftliche Nutzfläche. Für die Ausscheidung sind die Kantone zuständig. Weiter werden die Hauptzweckbestimmung sowie der Gesamtertragsanteil aus der Entschädigung als Entscheidungskriterien verwendet.<\/p><p>Dieser Unterschied bei der Begriffsdefinition schafft beim Vollzug Probleme und muss behoben werden.<\/p><p>Aufgrund der folgenden Überlegungen sind sämtliche Flächen in Golfplatzzonen generell nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen zu bezeichnen und demzufolge von der Zuteilung von Milchkontingenten und Direktzahlungen auszuschliessen:<\/p><p>1. Mit der von den Gemeinden beschlossenen Umzonungen wurde den betroffenen Flächen eine Nutzungsmöglichkeit zugestanden, welche einen weit höheren Kapitalisierungsgrad erlaubt, als dies durch die ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung möglich ist. Im Gegensatz zu eingezontem und nicht überbautem Bauland wird dieser Mehrertrag auf Golfplätzen realisiert. Mit Pachtzinsen von bis zu 5000 Franken in Einzelfällen sogar 8000 Franken je Hektare werden Entschädigungen erzielt, die weit höher sind als jene, die aus der landwirtschaftlichen Produktion getätigt werden können.<\/p><p>2. Im heutigen agrarpolitischen Umfeld ist es mehr als stossend, wenn die vorhandenen Produktionskapazitäten Betrieben bzw. Flächen zugeteilt werden, die bereits einen hohen nichtlandwirtschaftlichen Ertrag abwerfen und nicht mehr auf diese Einkünfte angewiesen sind.<\/p><p>3. Knappe öffentliche finanzielle Mittel und beschränkte Produktions- und Absatzkapazitäten sind dort einzusetzen, wo eine zukunftsträchtige Landwirtschaft aus volkswirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Sicht betrieben wird. Eine solche Handhabung ist nicht zuletzt im Hinblick auf immer wieder diskutierte Milchkontingentskürzungen und die Verteilung der knappen Bundesmittel geradezu zwingend.<\/p><p>4. Die raumplanerischen Eingriffe in die bestehenden Landwirtschaftszonen mit der Schaffung von Golfplatzzonen wurde nicht zuletzt damit begründet, dass die Produktionskapazitäten und damit die Überproduktion verkleinert werden und für den Bund finanzielle Mittel gespart werden können.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die bestehenden Diskrepanzen zwischen der Milchkontingentierungs-Verordnung vom 26. April 1993 (Stand 1. Mai 1996) und der Direktzahlungsverordnung vom 26. April 1993 (Stand 16. September 1996) so zu eliminieren, dass auf Flächen, die gemäss Raumplanungsgesetz als spezielle Nutzungszonen (in den Kantonen z. T. bezeichnet als \"übrige Zone für Golfplätze\") ausgeschieden und als Golfplätze realisiert sind, weder Milchkontingente noch Direktzahlungen zugeteilt werden dürfen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Direktzahlungen und Milchkontingente für Golfplatzflächen"}],"title":"Direktzahlungen und Milchkontingente für Golfplatzflächen"}