{"id":19973132,"updated":"2024-04-10T14:09:52Z","additionalIndexing":"Atomrecht;ionisierende Strahlung;Wiederaufbereitung des Brennstoffs;Strahlenschutz;Umweltverträglichkeit","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4506"},"descriptors":[{"key":"L05K1703010306","name":"Wiederaufbereitung des Brennstoffs","type":1},{"key":"L05K1703010603","name":"Strahlenschutz","type":1},{"key":"L06K160102030103","name":"ionisierende Strahlung","type":2},{"key":"L05K1701010201","name":"Atomrecht","type":2},{"key":"L04K06010401","name":"Umweltverträglichkeit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-12-19T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-19T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-11-26T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(858812400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(921798000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"speaker"}],"shortId":"97.3132","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Bundesrat betonte in Antworten auf parlamentarische Vorstösse wiederholt die Unbedenklichkeit der Wiederaufbereitungstechnologie punkto gesundheitliche und ökologische Folgen. Verschiedene epidemiologische Studien im Umkreis der Anlagen von Sellafield (Gardner\/Winter, 1984, Black Report 194, Gardner, 1990) weisen aber auf eine deutlich erhöhte Anzahl von Kinderleukämiefällen in dieser Gegend hin.<\/p><p>Eine neue Studie über Fälle von Leukämie in der Nähe der atomaren Wiederaufbereitungsanlage von La Hague belegt, dass dort Kinder einem höheren Krebsrisiko ausgesetzt sind (Pobel\/Viel, 1996). Gemäss französischen Pressemeldungen im März dieses Jahres wurden an der Küste von La Hague extrem erhöhte Werte gemessen. Das staatliche Institut für Strahlenschutz reagierte am 12. März 1997 mit der Aufforderung an die Betreiberfirma Cogema, die verseuchten Küstenabschnitte zu markieren.<\/p><p>Die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz vergleicht in einem Bericht über das Verhalten von Radionukliden aus den Atomkraftwerken in Aare und Rhein (Dübendorf, Oktober 1995) die Angaben von Sellafield und La Hague mit jenen der AKW Beznau und Mühleberg: Daraus geht hervor, dass die Abgaben der Wiederaufbereitungsanlagen jene der Schweizer AKW um ein Mehrtausendfaches übersteigen. Nimmt man den Anteil der von der Schweiz in Auftrag gegebenen und überführten Menge (bei Thorp beträgt der Anteil der verarbeiteten Menge aus der Schweiz rund 7 Prozent), resultieren daraus Abgaben aus Schweizer Abfall, die noch immer mehrhundertfach über jenen sämtlicher Schweizer AKW liegen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Wirkung kleiner, im Bereich der natürlichen Untergrundstrahlung liegender Strahlendosen auf belebte Organismen war und ist Gegenstand vieler wissenschaftlicher Untersuchungen. Die meisten Wissenschafter, welche sich mit dieser Fragestellung auseinandersetzen, sind sich einig, dass epidemiologische Studien im Zusammenhang mit Radioaktivitätsabgaben aus Kernanlagen gerade wegen der vorhandenen natürlichen Strahlung keine neuen Erkenntnisse bringen können, solange der Dosisbeitrag aus der künstlichen Radioaktivität deutlich kleiner bleibt als der Beitrag aus der natürlichen Strahlung.<\/p><p>Was insbesondere die Aussagen in der zitierten Studie von Pobel\/Viel betrifft, so sind sie als wissenschaftlich nicht haltbar zurückgewiesen worden. Die Umgebung der Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague (Frankreich) wird nämlich radiologisch überwacht, die Ergebnisse der Überwachung werden regelmässig publiziert. Aus diesen Publikationen geht hervor, dass der Beitrag der radioaktiven Abgaben aus der Wiederaufarbeitungsanlage etwa 3 Prozent des dortigen natürlichen Untergrundes ausmacht, also im Vergleich zu den naturbedingten Schwankungen der Strahlungsdosis, welche etwa 20 Prozent betragen, kaum ins Gewicht fällt.<\/p><p>a. Nach Artikel 8 des Strahlenschutzgesetzes (SR 814.50) darf eine Tätigkeit, bei der Menschen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind, nur ausgeübt werden, wenn sie sich mit den damit verbundenen Vorteilen und Gefahren rechtfertigen lässt. Eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 8 des Strahlenschutzgesetzes ist nach Artikel 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung (SR 814.501) gerechtfertigt, wenn die mit ihr verbundenen Vorteile die strahlungsbedingten Nachteile deutlich überwiegen und keine gesamthaft für Mensch und Umwelt günstigere Alternative ohne Strahlenexposition zur Verfügung steht. Diese Vorschriften sind nur auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz abwickeln. Sie können sich daher nicht auf die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente beziehen, die im Ausland stattfindet. Die Frage der Rechtfertigung ist vielmehr im Zusammenhang mit der Bewilligung für den Transport und die Ausfuhr solcher Brennelemente zu prüfen.<\/p><p>Nach den Ausführungen in der Botschaft vom 17. Februar 1988 zum Strahlenschutzgesetz (BBl 1988 II 192) ist unter Hinweis auf die Internationale Strahlenschutzkommission (ICRP) \"die Rechtfertigung in einem allgemeinen Sinn dann gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Tätigkeit gesetzlich geregelt hat. Die grundsätzliche Rechtfertigungsfrage ist dann nicht mehr für jede einzelne Bewilligung erneut zu stellen.\" Diese Aussage ist nach den Empfehlungen der ICRP und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) dahingehend zu interpretieren, dass bei der nuklearen Stromerzeugung der Prozess als Ganzes gerechtfertigt sein muss, nicht aber einzelne Tätigkeiten, die Konsequenzen oder Teile dieses Prozesses sind und in Betracht gezogen wurden. Die IAEO bezeichnet unter anderem den Transport von radioaktiven Materialien als Beispiel für solche Tätigkeiten. Im vorliegenden Fall regelt die Atomgesetzgebung sowohl den Transport wie auch die Ausfuhr. Insbesondere legen Artikel 5 des Atomgesetzes (SR 732.0) und Artikel 11 der Atomverordnung (SR 732.11) die Voraussetzungen zum Erteilen einer Bewilligung im Detail fest. Dieser Umstand spricht eher dafür, dass eine Abwägung im Sinne von Artikel 8 des Strahlenschutzgesetzes im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist. Die Frage kann jedoch offengelassen werden. Selbst wenn man sie bejahen würde, würde dies aus folgenden Gründen nicht zu einer Verweigerung der Bewilligung führen:<\/p><p>Ein Vorteil des Transportes bzw. Exportes der abgebrannten Brennelemente in die Wiederaufarbeitung liegt darin, dass Brennstoff wiederverwendet wird. Würden die Brennelemente nicht zur Wiederaufarbeitung wegtransportiert, müssten sie im Hinblick auf die direkte Endlagerung langfristig zwischengelagert werden. Die technischen Anforderungen an die Zwischenlagerung von Brennelementen sind insbesondere aus Gründen der Nonproliferation höher als z. B. bei den Abfällen, die aus der Wiederaufarbeitung zurückzunehmen sind. Was das Risiko von Transporten abgebrannter Brennelemente betrifft, so hat es die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) als vernachlässigbar klein bezeichnet. Das Bundesgericht wies am 19. Mai 1995 eine Beschwerde von Gegnern solcher Transporte gestützt auf ein entsprechendes Gutachten der HSK ab. In der gleichen Sache erklärte die Europäische Kommission für Menschenrechte am 1. Juli 1996 mit analoger Argumentation die Beschwerde als unzulässig. Eine Alternative ohne Strahlenexposition besteht bei einem Verzicht auf die Ausfuhr in die Wiederaufarbeitung nicht. Der Rechtfertigungsgrundsatz des Strahlenschutzgesetzes wird somit eingehalten. Die Bewilligung für den Transport und die Ausfuhr abgebrannter Brennelemente in die Wiederaufarbeitung kann nicht verweigert werden.<\/p><p>Im übrigen sind sowohl die direkte Endlagerung als auch die Wiederaufarbeitung international anerkannt. Betrachtet man nämlich den gesamten Brennstoffkreislauf, d. h., werden im Falle der direkten Endlagerung auch die zusätzlichen für die Brennstoffherstellung erforderlichen Schritte (Erzabbau, Erzaufbereitung sowie Urananreicherung) und die sich daraus ergebenden Strahlenexpositionen berücksichtigt, so ergeben sich für Wiederaufarbeitung und direkte Endlagerung vergleichbare Belastungen.<\/p><p>b. Die Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und England berücksichtigen die Empfehlungen der ICRP über die Strahlenexposition von Personal und Bevölkerung. Dieselben internationalen Strahlenschutzbestimmungen kommen auch in der Schweiz zur Anwendung. Frankreich und Grossbritannien sind wie die Schweiz Mitglieder der Kernenergieagentur der OECD (NEA) und der IAEO, in deren Gremien weitere entsprechende Empfehlungen erarbeitet werden. Diese müssen jeweils ins nationale Recht übernommen werden. Die nationalen Grenzwerte für Strahlenexpositionen in Frankreich und Grossbritannien sind vergleichbar mit denjenigen der Schweiz. Verantwortlich für deren Anwendung sind die Behörden der betreffenden Länder. Es besteht kein Grund, das Verantwortungsbewusstsein und das gesetzeskonforme Verhalten dieser Behörden anzuzweifeln. Es ist jedoch bekannt, dass die Wiederaufarbeitung, aber auch die Uranerzgewinnung die Umwelt mehr belasten als die Stromproduktion.<\/p><p>c. Die Wiederaufarbeitung im Ausland wird von der Schweizer Atomgesetzgebung nicht erfasst und beruht auf privaten Verträgen. Bewilligungspflichtig sind jedoch der Transport und die Ausfuhr der abgebrannten Brennelemente in die ausländischen Wiederaufarbeitungsanlagen sowie der spätere Rücktransport der bei der Wiederaufarbeitung entstandenen radioaktiven Abfälle in die Schweiz. Nach geltendem Recht besteht keine Handhabe, von den Betreibern der schweizerischen Kernkraftwerke den Ausstieg aus den bestehenden Verträgen oder den Verzicht auf den Abschluss neuer Verträge zu verlangen.<\/p><p>Bis im Sommer 1997 sind keine weiteren Verträge zur Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus schweizerischen Kernkraftwerken abgeschlossen worden. Gemäss Angaben der Betreiber beinhalten die bestehenden Verträge die Option, die vertraglich festgelegten Mengen zu erhöhen. Nach Auskunft der Elektrizitätswirtschaft beabsichtigt zurzeit ein Betreiber, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Neue Verträge stehen jedoch zurzeit nicht in Verhandlung.<\/p><p>Die grundsätzliche Frage, ob die Wiederaufarbeitung bzw. der Versand von abgebrannten Brennelementen in die Wiederaufarbeitungsanlagen weiterhin zulässig sein soll, ist im Zusammenhang mit der Totalrevision der Atomgesetzgebung zu prüfen. Der diesbezügliche Vorentwurf wird 1998 in die Vernehmlassung gehen. Die Vor- und Nachteile der Wiederaufarbeitung sollen auch im Rahmen des Energiedialogs zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle diskutiert werden. Diese Gespräche sind von Ende 1997 bis Mitte 1998 vorgesehen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Wir bitten den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Erachtet es der Bundesrat nach wie vor als erwiesen, dass mit der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen aus Schweizer Atomkraftwerken der Rechtfertigungsgrundsatz des Strahlenschutzgesetzes (Art. 8) eingehalten wird?<\/p><p>2. Erachtet es der Bundesrat als ethisch verantwortbar, die Betroffenen im Umkreis um die Wiederaufbereitungsanlagen durch die Verarbeitung u. a. auch von Schweizer Atommüll Strahlengefahren auszusetzen, die die Schweizer Bevölkerung nie zu tragen bereit wäre?<\/p><p>3. Ist angesichts der verheerenden Folgen für Mensch und Umwelt nicht zu prüfen, die Bewilligung weiterer Atomtransporte in die Wiederaufbereitungsanlagen aufgrund von Artikel 5 Absätze 1 und 2 bzw. Artikel 9 Absatz 2 des Atomgesetzes zu verweigern?<\/p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, bei den Betreibern der Schweizer Atomkraftwerke darauf hinzuwirken, dass keine neuen Wiederaufbereitungsverträge mehr abgeschlossen werden und der sofortige Ausstieg aus den bestehenden Verträgen geprüft wird?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Atomare Wiederaufarbeitung. Folgen für Mensch und Umwelt"}],"title":"Atomare Wiederaufarbeitung. Folgen für Mensch und Umwelt"}