﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973138</id><updated>2024-04-10T08:04:42Z</updated><additionalIndexing>Flughafen;französisch-sprachige Schweiz;Luftrecht;konzessioniertes Transportunternehmen;Genf (Kanton)</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1997-03-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4506</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K18020403</key><name>Luftrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18040101</key><name>Flughafen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301010106</key><name>Genf (Kanton)</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K010601020201</key><name>französisch-sprachige Schweiz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1801021101</key><name>konzessioniertes Transportunternehmen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1997-06-09T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>1997-05-28T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-03-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1997-06-09T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2433</code><gender>m</gender><id>371</id><name>Gentil Pierre-Alain</name><officialDenomination>Gentil</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2275</code><gender>f</gender><id>30</id><name>Brunner Christiane</name><officialDenomination>Brunner Christiane</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2434</code><gender>m</gender><id>375</id><name>Paupe Pierre</name><officialDenomination>Paupe</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2206</code><gender>m</gender><id>49</id><name>Cottier Anton</name><officialDenomination>Cottier Anton</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2337</code><gender>m</gender><id>22</id><name>Bloetzer Peter</name><officialDenomination>Bloetzer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2208</code><gender>m</gender><id>59</id><name>Delalay Edouard</name><officialDenomination>Delalay</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2204</code><gender>m</gender><id>41</id><name>Cavadini Jean</name><officialDenomination>Cavadini Jean</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2202</code><gender>m</gender><id>13</id><name>Béguin Thierry</name><officialDenomination>Béguin Thierry</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2439</code><gender>m</gender><id>377</id><name>Rochat Eric</name><officialDenomination>Rochat Erich</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.3138</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Am 3. April 1996 hat der Verwaltungsrat der Swissair beschlossen, die Mehrzahl der Langstreckenflüge dieser Gesellschaft auf den Flughafen Zürich-Kloten zu konzentrieren. Dadurch kommt aber die Swissair nicht mehr ihrer Verpflichtung nach, die als von allgemeinem Interesse eingestuften Leistungen zugunsten der verschiedenen Landesteile zu erbringen. Ihr Dienstleistungsangebot entspricht nicht mehr den mit der Konzession verknüpften Verpflichtungen, namentlich der Sicherstellung einer ausgeglichenen Bedienung der beiden Flughäfen Zürich und Genf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch ihren Rückzug vom Flughafen Genf hat die Swissair keinen Anspruch mehr auf das Monopol, das ihr laut Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes zukommt. Vor allem geht es nicht an, dass die Swissair die Entwicklung des internationalen Flughafens von Genf verhindern kann, indem sie insgesamt ihren Betrieb auf Zürich-Kloten konzentriert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Kanton Genf hat sich vehement gegen diese Situation verwahrt und auch in den anderen Westschweizer Kantonen, in den Wirtschaftskreisen und internationalen Organisationen sowie in der Bevölkerung erhob sich Protest. Die Folge ist nämlich eine erhebliche Einbusse an Wettbewerbsfähigkeit für die ganze Westschweiz, und zwar sowohl für die hiesigen Unternehmen als auch für die internationalen Organisationen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 8. Mai 1996 hat der Bundesrat beschlossen, die Revision von Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes so schnell wie möglich an die Hand zu nehmen, um das Monopol der Swissair aufzuheben und die schweizerische Luftverkehrspolitik zu liberalisieren, damit insbesondere auch ausländische Fluggesellschaften Genf anfliegen können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 10. Oktober 1996 hat der Genfer Grosse Rat der Motion 1077 zugestimmt, welche den Staatsrat aufforderte, alle zur Attraktivitätssteigerung des Flughafens erforderlichen Lösungsvorschläge vorzulegen, damit Interkontinentalflüge aufrechterhalten und ausgebaut werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 16. Dezember 1996 hat das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf einer Teilrevision des Luftfahrtgesetzes eröffnet. Dieser Änderungsentwurf geht jedoch nicht sehr weit, vor allem aber wird das Monopol der Swissair angesichts der vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen nicht vor dem Jahr 2008 ernsthaft in Frage gestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Sinne wird dieser Entwurf dem Bedürfnis der Westschweiz, des grenznahen Frankreichs und der internationalen Organisationen, in Genf über einen wirklich internationalen Flughafen mit Interkontinentalflügen zu verfügen, nicht gerecht. Denn ein solcher ist für die wirtschaftliche Entwicklung unabdingbar. So hat eine Studie des "European Real Estate Monitor", auf welche die Genfer Handels- und Industriekammer hinwies, aufgezeigt, dass die Erreichbarkeit vom Ausland her, insbesondere durch Flugverbindungen, einen entscheidenden Faktor bei der Niederlassung von Unternehmen darstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Staatsrat hat in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 1997 alle Mängel des Revisionsentwurfs offengelegt. Namentlich hat er hervorgehoben, dass dieser Entwurf beim Erteilen der fünften Freiheit an ausländische Fluggesellschaften "besonderes zurückhaltend" sei.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der vorliegende Entwurf des Bundesrates zeigt heute, dass die Existenz des internationalen Flughafens von Genf stark bedroht ist. Es fehlt der klare Wille, die Tätigkeit des Flughafens dadurch zu gewährleisten, dass der Zugang für neue Fluggesellschaften erleichtert wird. Damit ist dieser Flughafen mittelfristig dazu verurteilt, ein kleiner europäischer Flughafen zu werden. Es ist klar, dass eine solche Entwicklung für die Gesamtheit der regionalen Wirtschaft wie auch für die Attraktivität von Genf als Sitz internationaler Organisationen schwerwiegende Folgen hätte. Eine energische Reaktion der politischen Kreise ist daher unabdingbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Standesinitiative hat die Einführung einer Sonderregelung für den internationalen Flughafen von Genf zum Ziel. Diese Sonderregelung soll für ausländische Fluggesellschaften attraktive Rahmenbedingungen schaffen, ohne dabei das Monopol der Swissair für den Flughafen von Zürich in Frage zu stellen. Damit wäre es möglich, die Tätigkeit des Genfer Flughafens auszubauen und gleichzeitig ausgewiesene Arbeitsplätze zu sichern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Initiative schlägt verschiedene Neuerungen vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausländische Fluggesellschaften, die Fluglinien vom Flughafen Genf aus betreiben wollen, bedürfen einerseits einer Betriebsbewilligung und anderseits einer Streckenkonzession.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Betriebsbewilligung wird durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt erteilt, das lediglich überprüft, ob die Bedingungen für die Betriebssicherheit und die Betriebsaufsicht erfüllt sind. Das Bundesamt hat nicht mehr das Recht, eine Bewilligung aus Gründen des Gegenrechts zu verweigern, solange die ausländische Fluggesellschaft von Genf aus operiert. Will die Fluggesellschaft jedoch auch Zürich anfliegen, dann bedarf sie einer ordentlichen Bewilligung, wodurch die Rechte der Schweiz bei internationalen Verhandlungen gewahrt blieben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Streckenkonzessionen werden nicht mehr durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt erteilt. Sie fallen neu in den Kompetenzbereich einer unabhängigen Kommission, die sich Luftfahrtkommission der Westschweiz nennt und sich aus Vertretern der kantonalen Regierungen und der internationalen Organisationen sowie je einem Vertreter der französischen Grenzregion, des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und eines in der Westschweiz tätigen multinationalen Unternehmens zusammensetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das einzige Kriterium für die Erteilung der Streckenkonzessionen werden die Interessen der Westschweiz, der schweizerisch-französischen Grenzregion und der internationalen Organisationen sein. Auch in diesem Fall wird die Gewährung der Konzession nicht von einem allfälligen Gegenrecht abhängen, solange diese nur Genf betrifft. Die Unabhängigkeit und die breite Zusammensetzung der Kommission sind ausserdem eine Garantie dafür, dass sie die Gesuche im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Region überprüfen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Öffnung des internationalen Flughafens von Genf ist für die Genferseeregion lebenswichtig und stellt eine Grundbedingung für deren wirtschaftliche Entwicklung dar. Der in der Standesinitiative vorgeschlagene Lösungsansatz stellt den Zugang zum Flughafen und folglich dessen Fortbestand sicher. Die Verwirklichung des Open Sky für Genf bedeutet nicht, dass nun der Zugang zur Schweiz ohne Gegenrecht preisgegeben wird, da er sich ja auf diesen Flughafen beschränkt und der Zürcher Hub, der von der Swissair als zentral eingestuft wird, somit durch die Gegenrechtsklausel geschützt bleibt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Einleitend möchten wir festhalten, dass der Bundesrat vor kurzem eine Vernehmlassung zur Revision des Luftfahrtgesetzes (LFG) durchgeführt hat. Der Bundesrat hat den Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung sowie die entsprechende Botschaft bereits verabschiedet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Vorschlag für eine neuen Artikel 33ter, wie er im Postulat vorgesehen ist, nimmt im ersten Abschnitt Bezug auf verschiedene Artikel des LFG, darunter Artikel 33bis und 103, deren Aufhebung in der laufenden Revision vorgesehen ist. Der Bundesrat betrachtet deshalb das Postulat als Gegenvorschlag zur besagten Revision.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch den vorgeschlagenen Artikel 33ter würde der Flughafen Genf einen geteilten Status erhalten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Er verlöre bezüglich der Erteilung von Verkehrsrechten an ausländische Gesellschaften den Charakter eines nationalen Flughafens. Nicht bezüglich der Art des Luftverkehrs, sondern der Zuteilung der Verkehrsrechte wären künftig sowohl regionale als auch internationale Interessen zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der neuen Bestimmung würde die Vergabe der Verkehrsrechte auf dem Flughafen Genf in Zukunft einzig entsprechend den Interessen der Westschweiz, der internationalen Organisationen und der in dieser Stadt beheimateten multinationalen Unternehmen erfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Zustand würde die Stellung der gesamten schweizerischen Lufttransportindustrie beeinträchtigen. Die Zuteilung von Verkehrsrechten an ausländische Luftverkehrsunternehmen ohne entsprechenden Gegenwert für schweizerische Gesellschaften würde ihre Wettbewerbslage noch weiter erschweren; davon wäre nicht allein die Swissair betroffen. Die Liberalisierung des Luftfahrtgesetzes wird anderen schweizerischen Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, Fluglinien zu betreiben. Mit Blick auf die von der Swissair heute schon genutzten Konzessionsrechte dürften sich diese Möglichkeiten in einer ersten Phase hauptsächlich in Genf und Basel sowie auf gewissen Regionalflughäfen bieten. Wenn  ausländische Gesellschaften den Flughafen Genf frei bedienen könnten, sofern dies den wirtschaftlichen Interessen der Region und der betroffenen Organisationen entspricht, würde dies die Möglichkeiten beträchtlich verringern, mit den betroffenen Staaten Luftverkehrsabkommen abschliessen zu können, die Schweizer Unternehmen einen gleichwertigen Zugang zu den Flughäfen dieser Staaten gewähren würden. Es bestünde sogar die Gefahr, dass diese Staaten bestehende Abkommen kündigen könnten. Überdies würde dies auch die Position der Schweiz bei den Luftverkehrsverhandlungen mit der EU schwächen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Frage, ob eine Öffnung des Flughafens für ausländische Unternehmen letztlich zu einer Verkehrszunahme führen würde, müsste sich in jedem Fall aufgrund der wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften entscheiden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Flughafen Genf aufgrund der bestehenden Luftverkehrsabkommen bereits heute von zahlreichen ausländischen Fluggesellschaften angeflogen werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat grosses Verständnis für die Haltung der Genfer Behörden in bezug auf die schwierige Lage, in welcher sich der Flughafen Genf zur Zeit befindet. Er begrüsst die Suche nach neuen Lösungen. Er muss jedoch darauf hinweisen, dass die Schaffung einer Westschweizer Luftfahrtkommission, wie sie im Abschnitt 2 vorgeschlagen wird, aufgrund deren regionaler Betrachtungsweise einen echten Bruch bezüglich des nationalen Charakters unserer Luftfahrtpolitik zur Folge hätte. Die sich daraus ergebende regionale Polarisierung wäre der nationalen Einheit abträglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wir möchten unterstreichen, dass unsere Luftverkehrspolitik - die übrigens im internationalen Vergleich liberal ist, wie es das Open Sky Abkommen mit den USA belegt - dem Gesamtinteresse der Schweiz und nicht den Interessen einer bestimmten Region dienen soll. Dies stellt keinesfalls die Berücksichtigung regionaler Interessen bei der Festlegung besagter Politik in Frage.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, folgenden Änderungsvorschlag für das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 zu prüfen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 33ter (neu)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sonderregelung für den internationalen Flughafen von Genf&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. In Abweichung von den Artikeln 27 bis 33bis und Artikel 103 fällt die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien von oder nach dem internationalen Flughafen von Genf unter diesen Artikel.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Anwendung der Sonderregelung für den internationalen Flughafen von Genf obliegt der Luftfahrtkommission der Westschweiz, die durch den Bundesrat eingesetzt und wie folgt zusammengestellt wird:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- ein Vertreter des Regierungs- bzw. Staatsrates der Kantone Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- ein Vertreter der französischen Regionalbehörden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- ein Vertreter der Organisation der Vereinten Nationen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- ein Vertreter der Welthandelsorganisation;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- ein Vertreter des Bundesamtes;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- ein Vertreter des internationalen Flughafens von Genf;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- ein Vertreter eines in der Westschweiz tätigen multinationalen Unternehmens.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die gewerbsmässig Personen oder Güter mit Luftfahrzeugen vom internationalen Flughafen von Genf aus befördern, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Bundesamtes sowie einer Konzession für die Luftwege der Kommission.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Das Bundesamt erteilt die Betriebsbewilligung, wenn das Unternehmen die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Bedingungen erfüllt und einer angemessenen Aufsicht untersteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Luftfahrtkommission der Westschweiz gewährt die Konzessionen für die Luftwege unter Berücksichtigung der Interessen der Westschweiz, der schweizerisch-französischen Grenzregion und der internationalen Organisationen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Das Bundesamt und die Luftfahrtkommission der Westschweiz müssen nach Einreichung des Gesuches innert drei Monaten einen Entscheid fällen, unter Vorbehalt eines vom Gesuchsteller verschuldeten Verzuges.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Übergangs- und Schlussbestimmungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Ansprüche aufgrund bestehender Konzessionen für den internationalen Flughafen von Genf bleiben für drei Jahre gewahrt, sofern ein tatsächlicher und regelmässiger Gebrauch davon gemacht wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Änderung des Luftfahrtgesetzes</value></text></texts><title>Änderung des Luftfahrtgesetzes</title></affair>