﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973158</id><updated>2025-06-25T02:13:30Z</updated><additionalIndexing>Politiker/in;Diktatur;Bankgeheimnis;Kapitalflucht;Beschlagnahme;Finanzplatz Schweiz;Bankeinlage;Korruption</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2387</code><gender>m</gender><id>323</id><name>Grobet Christian</name><officialDenomination>Grobet Christian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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Angelegenheiten</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-03-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1997-12-19T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2002-06-04T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2251</code><gender>m</gender><id>229</id><name>Vollmer Peter</name><officialDenomination>Vollmer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2373</code><gender>m</gender><id>309</id><name>Cavalli 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Die Enthüllungen über die Staatschefs und Politiker, die bei Schweizer Banken Kontos eröffnet haben, um dort ihr unrechtmässig erworbenens Geld zu plazieren, belasten den Ruf noch zusätzlich.Unser Land ist im Begriff, sich den Ruf eines Hehlers, wenn nicht sogar den eines Komplizen krimineller Machenschaften zu erwerben. Gegen diese Machenschaften müssen wir vorgehen, indem wir aktiv an den Verfahren mitarbeiten, mit denen dieses Kapital wieder eingetrieben werden kann, damit es der Bevölkerung zurückgegeben wird, der es geraubt wurde, namentlich in armen Ländern, die von korrupten Führern ihrer spärlichen Ressourcen beraubt wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die unendliche Geschichte der Anstrengungen der Regierung der Philippinen, das von Diktator Marcos widerrechtlich erworbene Vermögen wiederzuerlangen, ist das schlagendste Beispiel für eine ganze Reihe derartiger Fälle und für die Schwierigkeiten, vor die sich kleine Länder gestellt sehen, welche die Subtilitäten unseres Rechtssystems nicht kennen, denen die Mittel fehlen, diese Fälle auf dem den kostenintensiven zivilrechtlichen Weg zu lösen, und die wegen des Bankgeheimnisses nicht weiterkommen. In Zaire ist ein Volksaufstand im Gange, der zum Fall des Diktators Mobutu führen kann. Mobutu hat auf dem Rücken des Volkes, das heute den schlimmsten Folgen der Armut ausgesetzt ist, ein zum grossen Teil in Schweizer Banken deponiertes riesiges Vermögen angehäuft. Dies sollte dem Bundesrat Anlass sein, zu handeln und dafür zu sorgen, dass dieses Vermögen nicht verschwindet, sondern zum Wiederaufbau des befreiten Zaire eingesetzt wird. Denn die internationale öffentliche Meinung würde unserem Land eine neue Affäre MARCOS gerade heute nicht verzeihen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Motion verlangt, dass der Bundesrat prüft, wie die Gesetzgebung, die Vollzugsverordnungen sowie die Richtlinien der Bundesanwaltschaft zu verschärfen und effizienter zu gestalten sind. Gestützt darauf sollten mit dringlichen Massnahmen diese Vermögen blockiert und die betroffenen Länder über den Stand des in der Schweiz deponierten oder angelegten Vermögens, das der Korruption oder anderer Vergehen verdächtigten Politikern gehört, informiert werden. Die Motion verlangt, dass der Bundesrat die entsprechenden gesetzlichen Änderungen vornimmt oder dem Parlament vorlegt. Es geht also nicht darum, nur begrenzt die auf den Bankkontos liegenden Gelder zu erfassen, sondern alles Vermögen, in welcher Form auch immer, das den betreffenden Personen gehört. Die Methoden, unrechtmässig erworbenes Vermögen zu verstecken, sind in den letzten Jahren immer raffinierter geworden: Scheinfirmen, Strohmänner, Treuhandvermögen, Anlagen im Finanzbereich, in Immobilien und Handel. Also ist das gesamte Vermögen zu erfassen und zu blockieren. Um diesen Eingriff zu erleichtern, ist das Bankgeheimnis für jene Bankkonten aufzuheben, über die unrechtmässig erworbenes Geld verschoben werden konnte. Dann kann man versuchen, aufgrund der Kontoauszüge Spuren dieser Verschiebungen zu finden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 102 Ziffer 2 der Bundesverfassung, auf den sich der Bundesrat stützte, um die Bankkonten des ehemaligen philippinischen Präsidenten Marcos vorübergehend zu blockieren, scheint nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen anwendbar zu sein und bietet somit eine offensichtlich unzureichende Handhabe für ein effizientes Eingreifen, namentlich in Fällen, wie sie in den letzten Jahren leider aufgetreten sind, bei denen Geld aus Korruption in die Schweiz transferiert wurde. Die Glaubwürdigkeit unseres Landes und die Zukunft unseres Finanzplatzes stehen auf dem Spiel, wenn keine vorbeugenden Massnahmen getroffen werden. Die jüngste Affäre um die nachrichtenlosen Vermögen, die in die Zeit des Zweiten Weltkrieges zurückreicht, hat gezeigt, dass die ihr eigene Spezifik  -abgesehen vom moralischen Aspekt - durchaus dazu angetan ist, unsere grossen Banken zu gefährden. Derartigen Risiken gilt es vorzubeugen, das liegt auch im ureigenen Interesse unseres Finanzplatzes.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich, namentlich angesichts der laufenden Diskussionen um die historische Rolle der Banken in der Kriegs- und Nachkriegsgeschichte, vollkommen bewusst, dass die Wahrung des Vertrauens in den schweizerischen Finanzplatz eine Aufgabe von erstrangiger Bedeutung darstellt. Die Massnahmen, welche der Bundesrat in diesem Zusammenhang getroffen und eingeleitet hat, brauchen an dieser Stelle nicht in Erinnerung gerufen zu werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat verfolgt auch die aktuellen Herausforderungen an den Finanzplatz Schweiz, welche internationale Bezüge haben, aufmerksam. Dies betrifft namentlich die jüngsten Entwicklungen in der Republik Zaire. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Motion waren allerdings die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Sperrung der Mobutu-Vermögen nicht erfüllt. Insbesondere lag kein Rechtshilfeersuchen einer Justizbehörde aus Zaire vor. Erst am 13. Mai 1997 ist den Bundesbehörden ein Rechtshilfegesuch übermittelt worden, welches vom Staatsanwalt ("Procureur Général a.i.") mit Sitz in Lubumbashi stammte. Nach Einschätzung der zuständigen Departemente (EJPD/EDA) konnte dieses Gesuch den zairischen Justizbehörden zugerechnet und somit auf das Gesuch eingetreten werden. Demzufolge wurde das Bundesamt für Polizeiwesen angewiesen, als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Artikel 18 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) eine Grundbuchsperre über die Mobutu gehörende Liegenschaft in der Gemeinde Savigny (Kanton Waadt) zu verfügen.  Am 17. Mai 1997, nach Vollzug des Machtwechsels in der zairischen Hauptstadt Kinshasa, setzte der Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 BV, die "Verordnung über die Wahrung der Vermögenswerte der Republik Zaire in der Schweiz" in Kraft. Danach sind alle Vermögenswerte von Mobutu, seiner Familie und der von ihnen kontrollierten Firmen und Gesellschaften, welche in der Schweiz liegen oder von der Schweiz aus verwaltet werden, gesperrt. Personen, welche solche Vermögenswerte halten oder verwalten, müssen diese sofort dem Eidgenössischen Finanzdepartement melden. Die Schweiz hat damit als erstes Land die Vermögenswerte von Ex-Präsident Mobutu und seiner Familie gesperrt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf Wunsch des Bundesrates entschied die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) am 15. Mai 1997, eine systematische Umfrage bei den ihr unterstellten Bankinstituten betreffend allfällige Guthaben Mobutus und seiner Familienangehörigen durchzuführen. Laut Pressemitteilung der EBK vom 3. Juni 1997 haben alle 406 angefragten Banken fristgerecht geantwortet. Sechs Banken haben Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 4'786'570.- gemeldet. Die EBK wird abklären, ob die Banken, welche Vermögenswerte der Familie Mobutu halten, ihren bankengesetzlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen sind.  Auch bei Vermögen von Staatschefs sind nämlich uneingeschränkt die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wie sie für die Entgegennahme von Geldern gemäss dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen bzw. der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 92) sowie gemäss schweizerischem Strafrecht (Art. 305bis, 305ter StGB) gelten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz hat sich seit jeher zur Rechtshilfe bei der Sicherstellung und Rückführung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs bereit erklärt und hat in die strafrechtliche Zusammenarbeit mit anderen Staaten auch Vermögen ehemaliger Staatschefs mit eingeschlossen, wie der Fall Marcos zeigt. Dabei hat sie frühzeitig und ohne formelle Vorbedingungen gehandelt, um allfällige Rechtsansprüche der Philippinen gegenüber ihrem Ex-Präsidenten bzw. dessen Erben zu wahren. Wenn die Lösung des Falles heute noch aussteht, so hat dies nichts mit übetriebenem Formalismus seitens der schweizerischen Behörden zu tun und auch nicht mit übertriebenen rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien in der Schweiz. Entscheidend ist vielmehr, dass die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 1990 (BGE 116 Ib 452) formulierten Bedingungen für die Aushändigung der blockierten Vermögenswerte mangels rechtskräftigem Strafurteil auf den Philippinen bis heute unerfüllt geblieben sind. Zu den verfahrensrechtlichen Problemen auf den Philippinen hinzu kamen die Sammelklagen gegen die Schweizer Banken in den USA, welche bisher eine Auszahlung der Vermögenswerte verhinderten. Das Bankgeheimnis stellt indes kein Hindernis für die Gewährung bzw. Durchführung der Rechtshilfe dar. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit der Revision des Rechtshilfegesetzes vom Oktober 1996 ist das landesinterne Rechtshilfeverfahren gestrafft. Neu geregelt ist insbesondere auch die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung durch den ersuchenden Staat oder zur Rückerstattung an Geschädigte (Art. 74a IRSG). Diese Vorschrift macht die Herausgabe zwar "in der Regel" von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates abhängig, erlaubt aber auch Ausnahmen. Es wird sich zeigen, wieweit sich diese Vorschrift bei Vermögenswerten ehemaliger und unter Korruptionsverdacht stehender ausländischer Politiker bewährt. Zu erinnern ist aber daran, dass strafrechtliche Rechtshilfe in der Regel erst dann möglich ist, wenn sich die zuständigen Behörden eines Staates überhaupt dazu entscheiden, konkrete Massnahmen im Hinblick auf ein Strafverfahren einzuleiten und andere Staaten offiziell um Mithilfe zu ersuchen. Kann oder will nun der ausländische Staat ein solches Verfahren gar nicht durchführen bzw. ein Rechtshilfeersuchen nicht stellen, so steht diesem Staat in der Schweiz auch der Weg der zivilrechtlichen Verfolgung von Vermögens- bzw. Entschädigungs-ansprüchen offen (SchKG-Arrest mit Prosequierung im In- oder Ausland). Bei der Verhängung von Zwangsmassnahmen hat der ersuchte Staat allerdings die völkerrechtlichen Garantien zu beachten, welche der Person - und unter bestimmten Umständen auch dem Vermögen - eines im Amt befindlichen Repräsentanten eines anderen Staates zustehen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist nicht bereit, die Forderung des Motionärs nach Massnahmen zu unterstützen, wonach generell die Bankkonten und Guthaben politischer Persönlichkeiten sofort gesperrt werden können, wenn es sich erweist, dass ihre Inhaber öffentliche Gelder unterschlagen haben oder mit Geld korrumpiert worden sind. In ihrer allgemeinen Formulierung lässt die Motion einerseits die bestehende Rechtslage in der Schweiz ausser Acht und berücksichtigt andererseits nicht die international anerkannten Erfordernisse der Rechtshilfe wie auch die völkerrechtlichen Garantien gegenüber Repräsentanten anderer Staaten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die in der Schweiz bestehenden rechtlichen Instrumente es ermöglichen, bei Vorliegen eines Gesuchs aus dem Ausland - und unter bestimmten Umständen auch vorsorglich im Hinblick darauf - rasch und effizient zu handeln, damit Delikte verfolgt und Vermögensansprüche in- und ausländischen Ursprungs gewahrt werden können. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im übrigen ist das Anliegen des Motionärs insofern erfüllt, als der Bundesrat nach geltendem Verfassungsrecht gestützt auf seine Kompetenz zur Führung der Aussenpolitik befugt ist, in ausserordentlichen Fällen zeitlich befristete und verhältnismässige Massnahmen anzuordnen, sofern dies zur Wahrung des Ansehens der Schweiz notwendig ist. Auch solchen Massnahmen kann das Bankgeheimnis nicht entgegengehalten werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Vorgehen des Bundesrates im Fall Mobutu, insbesondere die Tatsache, dass die Schweiz als erstes Land gehandelt hat, ist allgemein anerkannt worden. Der Bundesrat wird indes in seinen Anstrengungen für die Wahrung der Integrität des Finanzplatzes Schweiz nicht nachlassen. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es zunächst in der Selbstverantwortung und im Interesse der Banken liegt, bei der Entgegennahme solcher Gelder äusserste Zurückhaltung zu üben. Allerdings hat der Fall Mobutu illustriert, dass das Zusammenwirken der Behörden untereinander und mit den verantwortlichen Finanzinstitutionen in einer Krisenlage wie in Zaire sehr anspruchsvoll ist. Gestützt auf die zurückliegenden Erfahrungen muss es auch in Zukunft darum gehen, die bestehenden Rechtsinstrumente (Rechtshilfe, Verordnungen des Bundesrates gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 BV, Bankenaufsicht) optimal aufeinander abzustimmen und zur Geltung zu bringen. Schliesslich kommt auch der Weiterführung der Zusammenarbeit der Schweiz im internationalen Rahmen eine entscheidende Bedeutung zu. Zu erwähnen ist ihre aktive Rolle bei den Arbeiten, welche zur Zeit im Rahmen der OECD sowie des Europarates stattfinden und die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und des Transfers illegal erworbener Gelder bezwecken.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit die Konten und Guthaben politischer Persönlichkeiten sofort gesperrt werden können, wenn es sich erweist, dass deren Inhaber öffentliche Gelder unterschlagen haben oder mit Geld korrumpiert worden sind. Personen, die öffentliche Ämter innehatten, sollen sich in solchen Fällen nicht auf das Bankgeheimnis berufen können.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bankkonten und Guthaben korrupter Staatsmänner</value></text></texts><title>Bankkonten und Guthaben korrupter Staatsmänner</title></affair>