﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973161</id><updated>2024-04-10T13:09:18Z</updated><additionalIndexing>Gleichstellung von Mann und Frau;Lohngleichheit;Teilzeitarbeit;Stellung der Frau</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2124</code><gender>f</gender><id>156</id><name>Nabholz Lili</name><officialDenomination>Nabholz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-03-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4506</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0702010305</key><name>Lohngleichheit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702030213</key><name>Teilzeitarbeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020305</key><name>Gleichstellung von Mann und Frau</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K010104</key><name>Stellung der Frau</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-06-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1997-05-28T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-03-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1997-06-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2361</code><gender>f</gender><id>280</id><name>Langenberger Christiane</name><officialDenomination>Langenberger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2431</code><gender>f</gender><id>368</id><name>Zapfl Rosmarie</name><officialDenomination>Zapfl</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2354</code><gender>f</gender><id>273</id><name>Gadient Brigitta M.</name><officialDenomination>Gadient</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2094</code><gender>f</gender><id>120</id><name>Jeanprêtre Francine</name><officialDenomination>Jeanprêtre</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2380</code><gender>f</gender><id>316</id><name>Egerszegi-Obrist Christine</name><officialDenomination>Egerszegi-Obrist</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2436</code><gender>f</gender><id>350</id><name>Bernasconi Maria</name><officialDenomination>Bernasconi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2267</code><gender>f</gender><id>107</id><name>Heberlein Trix</name><officialDenomination>Heberlein</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2276</code><gender>f</gender><id>33</id><name>Bühlmann Cécile</name><officialDenomination>Bühlmann Cécile</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2073</code><gender>f</gender><id>96</id><name>Grendelmeier Verena</name><officialDenomination>Grendelmeier Verena</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2046</code><gender>f</gender><id>63</id><name>Dormann Rosmarie</name><officialDenomination>Dormann Rosmarie</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2124</code><gender>f</gender><id>156</id><name>Nabholz Lili</name><officialDenomination>Nabholz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.3161</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Nach Artikel 5 des Übereinkommens Nr. 175 der IAO vom 24. Juni 1994 über die Teilzeitarbeit sind nach der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechende Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Teilzeitarbeitnehmende nicht allein deshalb, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, ein Grundentgelt erhalten, das, anteilig auf Stunden-, Leistungs- oder Akkordbasis berechnet, niedriger ist als das nach der gleichen Methode berechnete Grundentgelt vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmender.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In seinem Bericht vom 15. Mai 1996 über die von der internationalen Arbeitskonferenz anlässlich ihrer 80. und 81. Tagungen 1993 und 1994 genehmigten Übereinkommen und Empfehlungen hielt der Bundesrat in bezug auf das Übereinkommen Nr. 175 in der Tat fest, dass "die Festsetzung der Löhne in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt wird" und "dass die Löhne nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit festgesetzt werden". Dies bedeute, "dass es den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern freisteht, den Teilzeitbeschäftigten einen Lohn auszuzahlen, der geringer ist als der gemäss der gleichen Methode berechnete Lohn für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte" (BBl 1996 III 1191ff.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies Aussage ist unter dem Gesichtspunkt von Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der Bundesverfassung und insbesondere seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) am 1. Juli 1996 zu relativieren. Artikel 3 Absatz 1 des Gleichstellungsgesetzes verbietet nämlich jede direkte oder indirekte Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts, namentlich unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. In seiner Botschaft zum Gleichstellungsgesetz erläuterte der Bundesrat, dass eine "indirekte" Diskriminierung vorliegt, wenn sich eine Massnahme zwar auf beide Geschlechter bezieht, die Angehörigen des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen Geschlechts jedoch erheblich benachteiligt werden oder benachteiligt werden könnten, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre. Als Beispiel zitierte der Bundesrat die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach der eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitangestellten eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen kann, wenn feststeht, dass beträchtlich mehr Frauen unter den Teilzeitbeschäftigten vertreten sind als Männer.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im weiteren gilt nach Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes, dass eine Lohndiskriminierung vermutet wird, sobald sie glaubhaft gemacht worden ist. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, sobald eine Massnahme Personen des einen Geschlechts in beträchtlich höherem Masse benachteiligt als Personen des anderen Geschlechts.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung wird die Teilzeitarbeit heute immer noch mehrheitlich von Frauen ausgeübt: 83 Prozent der Personen, die 1996 in der Schweiz teilzeitlich arbeiteten (bei einem Beschäftigungsgrad von unter 90 Prozent), waren Frauen. Ein Grundlohn, der für Teilzeitarbeitnehmende, anteilig auf Stunden-, Leistungs- oder Akkordbasis berechnet, niedriger ist als der nach der gleichen Methode berechnete Grundlohn für Vollzeitarbeitnehmende, würde demnach in den meisten Fällen weibliche Beschäftigte benachteiligen. Es würde folglich die Vermutung vorliegen, dass dieser Basislohn eine Diskriminierung darstellt. Das betroffene Unternehmen müsste beweisen, dass diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt und jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen ist; ein Beweis, der schwer zu erbringen wäre. Das Unternehmen müsste nämlich nachweisen, dass seine Lohnpolitik einem tatsächlichen Bedürfnis entspreche, das nichts mit dem Geschlecht zu tun habe, und dass diese Lohnpolitik im Verhältnis zum angestrebten Ziel verhältnismässig sei. In einem konkreten Streitfall wird es die Aufgabe der Gerichte sein, zu prüfen, ob die Festsetzung eines geringeren Grundlohnes für Teilzeitbeschäftigte tatsächlich sachlich gerechtfertigt ist.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bericht des Bundesrates vom 15. Mai 1996 zum Übereinkommen Nr. 175 über die Teilzeitarbeit (BBl 1996 III 1178ff., insbesondere 1191ff.) wird festgestellt, dass die Löhne in der Schweiz nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit festgesetzt werden und es der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber freistünde, den Teilzeitbeschäftigten einen Lohn auszubezahlen, der geringer ist als der gemäss den gleichen Grundsätzen berechnete Lohn für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trifft diese Aussage auch nach dem 1. Juli 1996, dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes, zu? Wäre die beschriebene Ungleichbehandlung angesichts der Tatsache, dass die Teilzeitarbeit überwiegend von Frauen ausgeführt wird, nicht eine indirekte Diskriminierung aufgrund deren Geschlechts und damit ein Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Lohngleichheitsprinzip bei Teilzeitarbeit</value></text></texts><title>Lohngleichheitsprinzip bei Teilzeitarbeit</title></affair>