﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973165</id><updated>2024-04-10T08:10:56Z</updated><additionalIndexing>Verordnung;Abfallwirtschaft</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2265</code><gender>m</gender><id>149</id><name>Meier Samuel</name><officialDenomination>Meier Samuel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion U</abbreviation><code>U</code><id>5</id><name>LdU/EVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-03-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4506</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L03K060102</key><name>Abfallwirtschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010103</key><name>Verordnung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-03-19T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil die Urheberin / der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist</text><type>42</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1997-05-28T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-03-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1999-03-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2265</code><gender>m</gender><id>149</id><name>Meier Samuel</name><officialDenomination>Meier Samuel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion U</abbreviation><code>U</code><id>5</id><name>LdU/EVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.3165</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Im Kanton Aargau betreiben drei "Gemeindeverbände für Kehrichtverwertung/Kehrichtbeseitigung" die auf dem Kantonsgebiet vorhandenen KVA in Buchs, Oftringen und Turgi. Mit einer optimalen Koordination der drei vorhandenen KVA und der drei Entsorgungsgebiete ist die Sicherung der Abfallentsorgung auf dem Kantonsgebiet gewährleistet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit einer vorausschauenden und kostenträchtigen Investitionspolitik in die KVA und Reststoffdeponien haben die drei Gemeindeverbände auch sichergestellt, dass den Auflagen und Vorschriften des Bundes in jeder Hinsicht nachgelebt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verbrennungskosten der drei KVA im Aargau liegen bei lediglich etwa zwei Dritteln dessen, was der Preisüberwacher aufgrund einer Studie ("Preise und Preisdeterminanten von Siedlungsmüll in der Schweiz") als überprüfungsnotwendig beurteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aktivitäten zur Übernahme ausserkantonaler Kehrichtmengen oder gar aus dem benachbarten Ausland sind bei den Aargauer Zweckverbänden weit gediehen und auch sinnvoll.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Demgegenüber gibt es in der Schweiz nach wie vor Regionen, in welchen die Abfallentsorgung bezüglich Planung und Realisation rückständig ist und nach wie vor auf der Grundlage von bestehenden Deponien vorgenommen wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Tatsächlich befindet sich die schweizerische Abfallwirtschaft zurzeit in einer Übergangsphase. Dies erstaunt nicht, hat der Bund doch erst in den letzten Jahren konkretes, materielles Recht über die Abfallentsorgung erlassen. Die 1991 in Kraft getretene Technische Verordnung über Abfälle (TVA) verlangt die thermische Behandlung von Siedlungsabfällen. Die direkte Deponierung solcher Abfälle ist nach Ablauf einer Übergangsfrist nicht mehr gestattet. Massgebend für diese Zielsetzung ist die Tatsache, dass die direkte Deponierung von Siedlungsabfällen über Jahrzehnte zu Gasemissionen und über Jahrhunderte zu belastetem Sickerwasser führt. Diese kritische Beurteilung der Deponierung von Siedlungsabfällen fand sich im übrigen bereits im 1986 publizierten Leitbild für die schweizerische Abfallwirtschaft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwar kostet die Verbrennung der Siedlungsabfälle etwas mehr als die direkte Ablagerung auf Deponien. Diese Preisdifferenz fällt jedoch geringer aus, wenn beim Deponieren auch die Kosten der Nachsorge und einer allfälligen Sanierung berücksichtigt werden. Die Bundesbehörden setzen sich im übrigen seit Jahren für eine Koordination der Abfallentsorgung zwischen den verschiedenen Gemeindeverbänden und Kantonen ein. Gerade diese Zusammenarbeit erlaubt häufig, Kosten einzusparen. Zusammen mit einem wirtschaftlich optimierten Betrieb der Anlagen ermöglicht dies eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle zu einem angemessenen Preis, wie dies auch die Beispiele aus dem Kanton Aargau zeigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den Fragen im einzelnen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die TVA ist seit dem 1. Februar 1991 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt genügte die Kapazität der KVA in der Schweiz nicht, um alle brennbaren Abfälle zu verbrennen. Die erste Fassung der TVA enthielt deshalb einen Passus, welcher die Deponierung von Siedlungsabfällen erlaubte, wenn die Kapazität der KVA nicht ausreichte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Folge zeigte sich, dass auf dieser Basis die Durchsetzung des Verbrennungsgebotes schwierig war. Der Bundesrat hat deshalb mit der Änderung der TVA vom 14. Februar 1996 die Deponierung brennbarer Abfälle ab dem 31. Dezember 1999 verboten. Beim Festlegen dieser Übergangsfrist hat der Bundesrat der Tatsache Rechnung getragen, dass bis zum Bereitstellen von genügend Verbrennungskapazität für die 2,65 Millionen Tonnen Siedlungsabfälle, die rund 680 000 Tonnen brennbarer Bauabfälle und die rund 110 000 Tonnen nicht verwertbarer Klärschlamme noch einige Jahre erforderlich sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der heutigen Entwicklung lässt sich abschätzen, dass in der Schweiz im Jahre 2000 genügend Verbrennungskapazität in den KVA bereitsteht, um auch die zurzeit noch deponierten brennbaren Abfälle thermisch behandeln zu können. Somit sieht der Bundesrat keinen Anlass, die geltenden Anforderungen der TVA in Frage zu stellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die geltende Fassung der TVA (vom 14. Februar 1996) verbietet die Deponierung von brennbaren Abfällen, d. h. insbesondere von Siedlungsabfällen, Klärschlamm und brennbaren Bauabfällen, ab dem Jahr 2000. Das pro Jahr benötigte Deponievolumen reduziert sich um rund 700 000 Kubikmeter, wenn diese Abfälle in Zukunft der Verbrennung zugeführt werden. Auch in Zukunft müssen Kehrichtschlacken und andere nicht brennbare Abfälle sowie nicht verwertbare, mineralische Bauabfälle auf Reaktordeponien abgelagert werden. Somit können sicher nicht alle bestehenden Deponien aufgehoben werden. Ein Teil der Deponien wird in Zukunft für nicht brennbare Abfälle genutzt, andere werden wohl geschlossen. Der Entscheid wird von Betreibern nicht zuletzt aufgrund von wirtschaftlichen Überlegungen zu fällen sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben dem Rückgang im benötigten Deponievolumen wird sich in Zukunft eine Änderung der Zusammensetzung der abgelagerten Abfälle einstellen. Anstelle von brennbaren, organischem Material werden die mineralisierten Rückstände aus der Verbrennung auf die Deponien gelangen. Dies führt zu einer Verminderung der zur Deponierung anfallenden Abfallmengen und verkleinert die Umweltbelastung durch Sickerwasser und Gasemissionen. Diese Entwicklung entspricht klar den Zielsetzungen des Leitbildes für die schweizerische Abfallwirtschaft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Deponien werden von den Kantonen erteilt. Die Betriebsbewilligungen erlauben in den meisten Fällen einen Weiterbetrieb der Deponie über das Jahr 2000 hinaus. Brennbare Abfälle müssen aber von der kantonalen Behörde aus der Liste der zur Deponierung zugelassenen Abfälle gestrichen werden. Auch nach dem Jahr 2000 müssen jedoch  wie unter Ziffer 2 aufgeführt  noch Abfälle deponiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Bundesbehörden haben im Rahmen der Subventionierung von Abfallanlagen immer auf eine Koordination zwischen Gemeindeverbänden und Kantonen hingewirkt. Seit Anfang der neunziger Jahre hat das Buwal in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen die Planung von KVA koordiniert. Dank dieser Abstimmung konnte auf den Bau von fünf KVA verzichtet werden. Seither ist dies eine Daueraufgabe des Bundes mit dem Ziel, langfristig und regional ausgewogen genügend Verbrennungskapazität bereitzustellen. Die Bundesbehörden werden dieser Aufgabe auch in Zukunft vollste Aufmerksamkeit schenken.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Aufgrund des in der Schweiz sehr unterschiedlichen Standes der Realisierung einer rationellen, zeitgemässen, umweltverträglichen und vorschriftsgerechten Abfallbewirtschaftung gestatte ich mir, dem Bundesrat die folgenden Fragen zu stellen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat nach wie vor gewillt, die Technische Verordnung über Abfälle sowie die entsprechende Umweltschutzgesetzgebung und die darin enthaltenen Planungstermine durchzusetzen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie schätzt der Bundesrat die Chance ein, dass bis zum Jahr 2000 die noch bestehenden Deponien aufgehoben werden können?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Warum und gestützt auf welche Grundlagen haben der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern an Betreiber von noch bestehenden Deponien Bewilligungen zu deren Weiterbetrieb über das Jahr 2000 hinaus erteilt? Welche Deponien kommen in den Genuss einer solchen Ausnahmebewilligung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist der Bundesrat ebenfalls bereit, koordinative Funktionen zwischen Kantonen/Regionen mit und ohne Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) zu übernehmen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Umsetzung der Technischen Verordnung über Abfälle</value></text></texts><title>Umsetzung der Technischen Verordnung über Abfälle</title></affair>