{"id":19973224,"updated":"2024-04-10T13:06:36Z","additionalIndexing":"Rechtsschutz;öffentliche Investition;Anlagekosten;Vereinfachung von Verfahren;Baugenehmigung;private Investition;Rechtsmissbrauch","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2277,"gender":"m","id":34,"name":"Bührer Gerold","officialDenomination":"Bührer Gerold"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-04-30T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4507"},"descriptors":[{"key":"L04K11090107","name":"öffentliche Investition","type":1},{"key":"L04K11090108","name":"private 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Vorschriften, wie sie im Raumplanungsrecht, im Baurecht oder im Umweltrecht bestehen, haben den Vorteil, dass sie in einer unbestimmten, möglicherweise grossen Anzahl Fälle einem Verzehr unvermehrbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen entgegenwirken. Die Eignung der erlassenen Vorschriften vorausgesetzt, können etwa Fehlentwicklungen in der Raumordnung mit ihren jahrzehntelangen Nachwirkungen vermieden werden. Von diesen möglicherweise sehr hohen Gewinnen für die Allgemeinheit sind die Fälle in Abzug zu bringen, in denen entsprechende Anforderungen auch ohne staatliche Vorschriften eingehalten worden wären. Weiter werden heute auch Verfahren eingeleitet, wenn Private, Unternehmen und Interessenorganisationen ein rechtskonformes, ihnen jedoch unliebes Vorhaben wenigstens verzögern wollen oder wenn sie ungerechtfertigte Leistungen seitens des Projektherrn zu erwirken suchen. Dies sind die Kehrseiten umfangreicher staatlicher Vorschriften.<\/p><p>Heute werden in den Bereichen Beratung und Planung mehrere Prozente des Bruttoinlandproduktes erwirtschaftet. Es ist davon auszugehen, dass die in diesem Bereich tätigen Firmen einen erheblichen Anteil ihrer Arbeitszeit für die Abwicklung von Bewilligungs- und Einspracheverfahren für ihre Kunden aufwenden. Soweit diese Aufwendungen Konsequenz verfehlter oder mangelnder Planung sind, bestrafen sie zu Recht den weniger gewandten Bauherrn bzw. die von ihm herangezogenen, weniger leistungsfähigen Firmen. In anderen Fällen hätten es dagegen Stellen in der Verwaltung und der Justiz in der Hand gehabt, mit einem zügigeren Vorgehen Projekte rascher ihrer Verwirklichung zuzuführen. Die ertraglose Bindung bereits investierter Kapitalien wäre dann vermieden worden. Schwerer als diese Zinskosten wiegt jedoch, wenn Unternehmen die Fristen bis zur Realisierung eines Projektes nicht mehr abschätzen können oder diese als zu lang erachten und als Konsequenz Betriebsstätten an einem anderen Standort aufbauen. Der hohe Urbanisierungsgrad in der Schweiz bedeutet in dieser Hinsicht sicher einen Nachteil, ist im bereits bebauten Gebiet doch eher mit Einsprachen und Bauverzögerungen zu rechnen.<\/p><p>Eine wirtschaftliche Würdigung der Bewilligungsverfahren darf jedenfalls nicht beim Aspekt der Bauverzögerung stehen bleiben. Es ist auch zu beachten, welche Verbesserungen am Projekt dank Einspracheverfahren möglich werden. Da verschiedene Personen diese Vorteile unterschiedlich würdigen, muss eine Bezifferung der volkswirtschaftlichen Kosten und Erträge, die auf Einspracheverfahren zurückgehen, schon aus theoretischen Überlegungen heraus unterbleiben. Es ist aber richtig, dass eine effiziente Regelung der Projektgenehmigungsverfahren von grosser gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist. Seit dem Ende der achtziger Jahre haben Bund, Kantone und Gemeinden denn auch bedeutende Anstrengungen unternommen, um in diesem Punkt Verbesserungen herbeizuführen.<\/p><p>2. Im Rahmen der marktwirtschaftlichen Erneuerung wurde der Straffung staatlicher Bewilligungsverfahren ein hoher Stellenwert beigemessen. Die Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde am 6. September 1995 vom Bundesrat verabschiedet. Ein wichtiges Anliegen dieser Revision war es, zu verhindern, dass Verfahren, die im Kanton erfolgreich abgeschossen wurden, vor einer Bundesstelle nochmals neu aufgerollt werden können. Die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes gemäss Botschaft vom 30. Mai 1994 wurde anlässlich der Herbstsession 1995 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Das Raumplanungsgesetz veranlasst Kantone und Gemeinden, Massnahmen zur besseren verwaltungsseitigen Koordination, zur Beschleunigung sowie zur Vereinfachung von Baubewilligungsverfahren zu treffen. Es geht um die Schaffung eines einzigen und einheitlichen Rechtsmittels, wobei die Organisations- und Justizautonomie der Kantone den Bundesgesetzgeber in der Ausgestaltung dieser Vorschriften beschränkte. Die Botschaft zur Straffung der bundesrechtlichen Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte wird vom Bundesrat in diesem Jahr vorgelegt. Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates vom 23. Oktober 1996 soll eine Abstimmung der verschiedenen Verfahren (Plangenehmigung, Spezialbewilligungen, Enteignung) nach einem Konzentrationsmodell erfolgen, bei welchem die Leitbehörde nach Anhörung der Spezialbewilligungsbehörden entscheidet. Vorschläge zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (OG) wurden in einem Zwischenbericht der Expertengruppe im Sommer 1995 zur Diskussion gestellt. Das Organisationsgesetz bestimmt, indem es die Einspracheverfahren im Bund regelt, auch die Klagelegitimation in Vorinstanzen und wäre deshalb ein Ort, um rechtliche Sanktionen gegen missbräuchliche Einsprachen vorzusehen. Ein Vernehmlassungsverfahren zur OG-Revision steht bevor.<\/p><p>3. Im engeren Bereich der Baubewilligungsverfahren gedenkt der Bundesrat derzeit vom Erlass weiterer Vorschriften abzusehen. Der Akzent der Anstrengungen ist auf die Straffung der Abläufe im gegebenen rechtlichen Rahmen zu legen. Dazu soll nicht zuletzt ein Erfahrungsaustausch unter den Kantonen beitragen, die derzeit mit der weiteren Umsetzung der genannten Revision des Raumplanungsgesetzes befasst sind. Im Bund sind mit Reformen in der Verwaltung, aber auch mit rein personellen Massnahmen die Durchlaufzeiten für Bewilligungsverfahren zu kürzen. Mit der Entgegennahme des Postulates David (96.3607) hat sich der Bundesrat bereit erklärt, die Gesamtheit der bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren einer Überprüfung auf Straffungsmöglichkeiten zu unterziehen. Diese Anstrengung reiht sich in die Bestrebungen zur administrativen Entlastung der KMU ein.<\/p><p>Wie in der Antwort auf die erste Frage deutlich gemacht wurde, dürfen Probleme mit Bewilligungsverfahren allerdings nicht einseitig nur bei Verwaltung und Justiz gesucht werden. Grosse Bedeutung kommt auch dem Verhalten der Bauherren und der Planung seitens von Architekten und Ingenieuren zu. Ziel muss es sein, durch geeignete Vorbereitung, die das Gespräch mit möglichen Einsprechern einschliesst, das Verfahren abzukürzen. Zur sorgfältigen Vorbereitung gehört auch, dass man sich über die Art der erforderlichen Bewilligungen in Kenntnis setzt und den Behörden möglichst vollständige Dossiers einreicht. Im Rahmen des Programmes \"Effizienzpotentiale in der Bauwirtschaft\" ist denn auch ein Studienauftrag vergeben worden, der sich mit der Straffung des Baubewilligungsverfahrens im weiteren Sinn befasst. In einem anderen Projekt geht es um die Steigerung der Bauherrenkompetenz bei der Vergabe von Erneuerungsaufträgen. Auch dies kann zu einem schlankeren Verfahrensablauf führen.<\/p><p>4. Der Nachweis offensichtlich missbräuchlicher Einsprachen dürfte in aller Regel schwer zu erbringen sein. Einsprachen beabsichtigen nicht primär, ein Projekt zu verhindern, sondern liegen in ideellen Motiven oder nachvollziehbaren persönlichen, privaten Umständen begründet.<\/p><p>Die Regelung der Einspracheberechtigung erfolgt in verschiedenen Bundesgesetzen, zum Teil aber auch in kantonalen und kommunalen Erlassen. Die föderale Kompetenzordnung sowie den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz gilt es im Auge zu behalten, wenn nach Möglichkeiten gesucht wird, mit denen der Bundesrat gegen offensichtlich missbräuchliche Einsprachen vorgehen kann.<\/p><p>Der Bundesrat erachtet einen zusätzlichen Handlungsbedarf als nicht angezeigt. Das Bundesrechtspflegegesetz (OG) kennt seit 1992 eine Bestimmung, wonach Rechtsmittel und Klagen, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig sind (Art. 36a Abs. 2). Dies erlaubt es dem Bundesgericht, auf solche Rechtsmittel nicht einzutreten. Zudem halten die Artikel 63 und 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) sowie die Artikel 156 und 159 des OG fest, dass die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Aus jüngsten Erhebungen bei den kantonalen Baudirektionen ist zu schliessen, dass in der Schweiz baureife private und öffentliche Investitionsprojekte im Umfang von über 20 Milliarden Franken durch Einsprachen blockiert sind. Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die auf diese Einsprachen zurückzuführenden - zum Teil über zehn Jahre andauernden - Bauverzögerungen hohe volkswirtschaftliche Kosten verursachen und damit negative Auswirkungen auf die Beschäftigungslage haben?<\/p><p>2. Wo stehen die Bestrebungen des Bundesrates zur Vereinfachung der Bewilligungs- und Einspracheverfahren?<\/p><p>3. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zusätzlich zu ergreifen, um den Ablauf der Bewilligungs- und Einspracheverfahren zeitlich zu straffen?<\/p><p>4. Welche Möglichkeiten gedenkt der Bundesrat gegen offensichtlich missbräuchliche Einsprachen zu ergreifen? Worauf und auf welche Gruppierungen ist das Schwergewicht der projektverhindernden Einsprachen zurückzuführen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Private und öffentliche Investitionsprojekte"}],"title":"Private und öffentliche Investitionsprojekte"}