﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973271</id><updated>2024-04-10T12:37:05Z</updated><additionalIndexing>Zusammenarbeit der Justizbehörden;Demokratische Republik Kongo;Kapitalflucht;Präsident/in eines Staates;Bankeinlage;Vermögen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2387</code><gender>m</gender><id>323</id><name>Grobet Christian</name><officialDenomination>Grobet Christian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-06-05T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4508</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1106020106</key><name>Kapitalflucht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806020302</key><name>Präsident/in eines Staates</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03040302</key><name>Demokratische Republik Kongo</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070405020502</key><name>Vermögen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K10010204</key><name>Zusammenarbeit der Justizbehörden</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040205</key><name>Bankeinlage</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-12-19T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-06-18T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1997-09-03T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-06-05T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1999-06-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2387</code><gender>m</gender><id>323</id><name>Grobet Christian</name><officialDenomination>Grobet Christian</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.3271</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Neben den Banken haben sich keine weiteren natürlichen oder juristischen Personen gemeldet, die Vermögenswerte der Familie Mobutu halten oder verwalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die kantonalen Gerichtsbehörden wurden nicht mit der Fahndung nach Vermögenswerten der Familie Mobutu beauftragt. Eine solche Fahndung liegt im übrigen nicht im Aufgaben- und  Kompetenzbereich der kantonalen Gerichtsbehörden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit Datum vom 28. Mai 1997 ist in den Liegenschaften von Mobutu in Savigny oberhalb Lausanne auf Wunsch des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP) im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, die der Untersuchungsrichter von Lausanne geleitet hat. Infolge dieser Hausdurchsuchung ist ein Güterinventar der vorhandenen Gegenstände aufgenommen, die Liegenschaften sind versiegelt und eine Überwachung ist organisiert worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Verordnung des Bundesrates vom 17. Mai 1997 über die Wahrung der Vermögenswerte der Republik Zaïre in der Schweiz (SR 953.2, AS 1997 1149) stützt sich direkt auf die Zuständigkeit des Bundesrates zur Führung der auswärtigen Angelegenheiten (Artikel 102 Ziffer 8 BV). Solche verfassungsunmittelbare Verordnungen ergreift der Bundesrat nur in Ausnahmefällen, um die aussenpolitischen Interessen der Schweiz zu wahren. Zudem müssen die darin enthaltenen Anordnungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes notwendig, zeitlich dringlich und verhältnismässig sein. Zweck der Verordnung ist es, die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte der Familie Mobutu zu sperren, um sie für das Rechtshilfeverfahren sicherzustellen. Weitergehende Anordnungen, die auf ein umfassendes Suchverfahren über mehrere Jahrzehnte hinweg hinauslaufen würden, wären in diesem Zusammenhang nicht verhältnismässig gewesen und über Sinn und Zweck der Verordnung des Bundesrates hinausgegangen. Gelder, die sich nicht mehr in der Schweiz befinden, können im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ohnehin nicht mehr zurückgegeben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Bankunterlagen, die von Mobutu während seiner Präsidentschaft durchgeführte Transaktionen betreffen, werden im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens erhältlich sein, sofern die Demokratische Republik Kongo mehr Angagen liefert über den Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, sowie über die Personen, die Gegenstand des Strafverfahrens bilden, das im Kongo durchgeführt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die notwendigen Schritte zur Sicherstellung der Vermögenswerte Mobutus getan wurden. Er hat keinen Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Banken getätigten Meldungen zu zweifeln. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass grössere Vermögenswerte nicht verordnungskonform gemeldet worden wären. Die Rechte der Demokratischen Republik Kongo können nur im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens gewahrt werden. Die Suche nach allen von Mobutu in der Schweiz seit 1961 deponierten Vermögenswerten war gestützt auf das Rechtshilfegesuch des Generalstaatsanwaltes von Lubumbashi noch nicht möglich. Letzteres hatte einen zu generellen Charakter, als dass ihm in diesem Punkt hätte Folge gegeben werden können,  verbietet doch die schweizerische Gesetzgebung die unbeschränkte Suche nach Beweismitteln (fishing expedition). Das BAP hat aber dennoch mit Datum vom 29. Mai 1997 das Justizministerium in Kinshasa aufgefordert, ein Rechtshilfebegehren zu stellen, das mehr Angaben enthält über die Personen, die in das Verfahren im Kongo verwickelt sind, sowie über Individualisierung und Aufenthaltsort der in der Schweiz deponierten Vermögenswerte, die Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens bilden werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Wer mit der Situation in Kongo/Zaire vertraut ist, weiss, dass die Wirtschaft des Landes nach 35 Jahren Diktatur unter Mobutu Sese Seko darniederliegt. Ebenso ist es offenkundig, dass Mobutu sich durch Missbrauch seines Präsidentenamtes ein gewaltiges Vermögen geschaffen hat. Es darf nun keine Anstrengung unterlassen werden, um diese unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte ausfindig zu machen und sie ihrem rechtmässigen Eigentümer, dem kongolesischen Volk, zurückzuerstatten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf ein Rechtshilfeersuchen des Generalstaatsanwaltes der kongolesischen Stadt Lubumbashi hin hat der Bundesrat am 16. Mai 1997 endlich eine Grundbuchsperre über die auf Mobutu eingetragenen Liegenschaften verfügt und am Tag darauf eine Verfügungssperre über alle Vermögenswerte der Familie Mobutu, die in der Schweiz liegen oder von der Schweiz aus verwaltet werden, verordnet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie zu erwarten war, konnte durch diese späte Sperre, abgesehen von der Liegenschaft in Savigny, nur ein Betrag von knapp 5 Millionen Franken blockiert werden. Dass dieser Betrag nur einen geringen Teil des unrechtmässig erworbenen Vermögens des Ex-Diktators darstellt, liegt klar auf der Hand. Es ist unsere Pflicht, dem notleidenden kongolesischen Volk Hilfe zu leisten und die Suche nach dem Vermögen, das Mobutu und ihm nahestehende Personen möglicherweise zum Teil in die Schweiz verbracht haben, voranzutreiben. Daher stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Haben neben Banken noch weitere natürliche oder juristische Personen gemeldet, Vermögenswerte der Familie Mobutu zu halten oder zu verwalten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wurden die kantonalen Gerichtsbehörden mit der Fahndung nach Vermögenswerten der Familie Mobutu, vor allem nach Beteiligungen an Immobilien- oder Handelsgeschäften, beauftragt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Trifft es zu, dass weder die Gebäude in Savigny noch die darin befindlichen Gegenstände versiegelt wurden? Wenn ja, gedenkt der Bundesrat dieses Versäumnis nachzuholen und die zuständigen Behörden zu beauftragen, das Inventar der betreffenden Güter zu erstellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Warum hat der Bundesrat, nachdem er mit Recht auf das Gesuch um Blockierung des Vermögens des Ex-Diktators eingetreten war, nicht ebenso dem Antrag des Generalstaatsanwaltes von Lubumbashi stattgegeben, alle Schweizer Banken zur Meldung sämtlicher seit 1961 eröffneten Konten aufzufordern, die auf den Namen Mobutus lauten oder deren Begünstigter dieser in welcher Form auch immer ist, und von ihnen eine Aufstellung aller auf diesen Konten vorgenommenen Transaktionen zu verlangen, um - auch bei abgeschlossenen Konten - die Provenienz der auf diesen gutgeschriebenen oder über diese weitergeleiteten Gelder sowie die Begünstigten der abgebuchten Beträge ermitteln zu können?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Gedenkt der Bundesrat angesichts der bestenfalls dürftigen Ergebnisse der von ihm bisher getroffenen Massnahmen sowie der Tatsache, dass die neue kongolesische Regierung vor Ort wohl kaum Belege für die sicherlich gut getarnten Transfers finden wird, dem kongolesischen Volk tatkräftiger zu helfen, indem er dem legitimen Begehren des Generalstaatsanwaltes von Lubumbashi stattgibt und die Banken in einem neuen Rundschreiben zur Übermittlung der verlangten Dokumente auffordert? Eine solche Massnahme gehört zur Rechtshilfe in Strafsachen und würde Aufschluss geben über die tatsächliche Höhe der Beträge, die über die von Mobutu eröffneten Bankkonten geleitet wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Das Verhalten der Schweiz in der Angelegenheit der nachrichtenlosen Vermögen hat ebenso Anlass zu Kritik gegeben wie der Vorwurf der Geldwäscherei von beträchtlichen Summen, die aus Straftaten wie Bestechung und Unterschlagung öffentlicher Gelder herrühren. Die Suche nach unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten des Ex-Diktators Mobutu hat nur dürftige Ergebnisse gebracht; im Laufe dieser Recherchen hatte eine Bank die Existenz zweier jeweils mit 2 Millionen Franken dotierter, auf Mobutu lautender Konten vorerst nicht gemeldet. Ist der Bundesrat angesichts dieser Tatsachen nicht der Auffassung, dass das bisherige Ergebnis der von ihm getroffenen Massnahmen nicht dem entspricht, was von der Schweiz an Rechtshilfe in Strafsachen füglich erwartet werden kann, und dass eine eingehende Untersuchung der von Mobutu seit 1961 in die Schweiz verbrachten Gelder unverzüglich geboten ist, um das Ausmass dieser Transfers zu ermitteln?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ex-Diktator Mobutu. Suche nach verstecktem Vermögen</value></text></texts><title>Ex-Diktator Mobutu. Suche nach verstecktem Vermögen</title></affair>