{"id":19973288,"updated":"2025-06-25T02:12:55Z","additionalIndexing":"Armut;Steuerbefreiung;Existenzminimum","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-06-11T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4508"},"descriptors":[{"key":"L04K01040204","name":"Existenzminimum","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L04K01010203","name":"Armut","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-10-10T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen","type":18}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-08-22T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(865980000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(876434400000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1054764000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2011,"gender":"f","id":11,"name":"Bäumlin Ursula","officialDenomination":"Bäumlin Ursula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2076,"gender":"m","id":326,"name":"Günter Paul","officialDenomination":"Günter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2396,"gender":"m","id":333,"name":"Jans Armin","officialDenomination":"Jans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2298,"gender":"m","id":105,"name":"Hämmerle Andrea","officialDenomination":"Hämmerle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2263,"gender":"f","id":130,"name":"Leemann Ursula","officialDenomination":"Leemann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2391,"gender":"m","id":328,"name":"Gysin Remo","officialDenomination":"Gysin Remo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2100,"gender":"m","id":129,"name":"Ledergerber Elmar","officialDenomination":"Ledergerber"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2058,"gender":"f","id":75,"name":"Fankhauser Angeline","officialDenomination":"Fankhauser"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2083,"gender":"m","id":109,"name":"Herczog Andreas","officialDenomination":"Herczog"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"97.3288","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Steuerbefreiung des Existenzminimums ist in der Schweiz nicht gewährleistet. Stossend wirkt sich das z. B. dort aus, wo das Existenzminimum ausschliesslich durch staatliche Leistungen garantiert wird (IV oder AHV zuzüglich Ergänzungsleistungen), das staatlich finanzierte und gewährleistete Existenzminimum also wieder durch den Fiskus beeinträchtigt wird. Die Steuerbefreiung des Existenzminimums ist zudem eine wichtige Forderung der Armutsforschung.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Bundesgericht anerkennt seit zwei Jahren ein ungeschriebenes Grundrecht auf Existenzsicherung (BGE 121 I 367ff.). Zur Sicherung elementarer menschlicher Bedürfnisse hat jeder und jede Anspruch auf Nahrung, Kleidung und Obdach, die das Bundesgericht als die Bedingungen menschlicher Existenz und Entfaltung bezeichnet. Die Lehre nennt dabei zusätzlich die \"Hilfe bei Krankheit und Unfall\" (Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 40). Folgerichtig enthält der Entwurf für eine neue Bundesverfassung eine Bestimmung (Art. 10 VE 96), die dieses Grundrecht aufnimmt.<\/p><p>2. Nicht anerkannt hat das Bundesgericht bis heute einen grundrechtlichen Anspruch auf Steuerbefreiung im Umfang des Existenzminimums (BGE 1221 I 101ff.). Es erwägt zwar, dass es widersprüchlich wäre, einerseits den Staat zu verpflichten, einem Bedürftigen die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel zu gewähren, ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, in die gleichen Mittel wieder abgaberechtlich einzugreifen. Alle Einwohner hätten entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen - wenn auch unter Umständen symbolischen - Beitrag an die staatlichen Lasten zu leisten (BGE 122 I 104). Um Konflikte mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu vermeiden, hält das höchste Gericht fest, dass \"verfassungsrechtlich einzig verlangt werden kann, dass niemand durch eine staatliche Abgabeforderung effektiv in seinem Recht auf Existenzsicherung verletzt wird\" (BGE 122 I 105). In der Praxis genüge dabei, dass Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die Bedürftigen vor Betreibung des existenznotwendigen Notbedarfs schütze.<\/p><p>3. Artikel 93 SchKG bestimmt, dass nur derjenige Einkommensteil gepfändet werden darf, der für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das \"unbedingt Notwendige\" im Sinn von Artikel 93 SchKG heisst \"Existenzminimum\" oder auch \"Notbedarf\" (vgl. Amonn\/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, S. 175f.). Für die Bemessung des Notbedarfs bestehen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Diese Richtlinien haben jedoch keine abschliessende Gültigkeit, denn im konkreten Einzelfall ist gleichwohl der tatsächliche, objektive Notbedarf jedes Schuldners massgebend, den der Betreibungsbeamte individuell festzulegen hat (vgl. Amonn\/Gasser, a. a. O., S. 175-179).<\/p><p>4a. Allgemein gültige Richtlinien bestehen indes unter dem Gesichtspunkt der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV\/IV; SR 831.30). Nach den diesbezüglichen, ab 1. Januar 1997 massgebenden Richtlinien wird Alleinstehenden ein Mindesteinkommen von 17 090 Franken und Ehepaaren ein solches von 25 635 Franken garantiert.<\/p><p>4b. Würden diese Mindesteinkommen als Basis für ein \"Existenzminimum\" genommen, wäre unter dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; in Kraft seit dem 1. Januar 1995) deren steuerliche Freistellung bereits durch die geltende Tarifstruktur gewährleistet. Für die alleinstehenden natürlichen Personen setzt die Steuerpflicht im vorherrschenden System der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung nämlich erst bei einem steuerbaren Einkommen von 14 900 Franken ein (Art. 36 Abs. 1 DBG). Für die verheirateten Personen beginnt die Steuerpflicht erst bei einem steuerbaren Einkommen von 25 100 Franken (Art. 36 Abs. 2 DBG). Dabei ist unter steuerbarem Einkommen jenes Einkommen zu verstehen, bei welchem alle im Gesetz vorgesehenen Abzüge berücksichtigt sind, also nicht nur die Gewinnungskosten und allgemeinen Abzüge, sondern auch die Sozialabzüge vorgenommen wurden. Im System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung, wie es für die direkte Bundessteuer von den Kantonen ebenfalls vorgesehen werden kann, belaufen sich die entsprechenden Beträge für den Einstieg in die Steuerpflicht auf 16 100 Franken sowie auf 27 400 Franken (Art. 214 DBG).<\/p><p>4c. Es kommt hinzu, dass die erwähnten Ergänzungsleistungen zur AHV\/IV ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen bleiben (Art. 24 Bst. h DBG). Damit ist sichergestellt, dass die Empfänger kleinerer Einkommen bei der direkten Bundessteuer keiner Besteuerung unterliegen.<\/p><p>5a. Die Vorschrift, wonach die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV steuerfrei sind, ist auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vorgesehen (Art. 7 Abs. 4 Bst. k StHG). Diese Regelung ist zwingend in die kantonalen Steuergesetze zu übernehmen und trägt demnach dazu bei, niedrige Einkommen auch bei den kantonalen Einkommenssteuergesetzen zu entlasten.<\/p><p>5b. Das ungeschriebene Grundrecht auf Existenzsicherung gestattet dem Bund nicht, in kantonale Gesetzgebungskompetenzen einzugreifen. Soweit kantonale Steuergesetze Abgaben auf dem vom Bundesgericht definierten Notbedarf vorsehen, bleibt den betroffenen steuerpflichtigen Personen aber schon heute die Gewissheit, dass der geschuldete Steuerbetrag nicht gepfändet werden kann.<\/p><p>In der für die Steuerharmonisierung massgebenden Verfassungsvorschrift von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung bleibt den Kantonen ausdrücklich die Kompetenz vorbehalten, die Steuerbelastung autonom festzulegen. Nach Absatz 2 letzter Satz der genannten Bestimmung ist nämlich \"Sache der Kantone insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge\", also aller derjenigen Elemente, die für die Steuerbelastung massgebend sind.<\/p><p>6. Denkbar wäre allenfalls eine allgemein gehaltene Vorschrift im StHG, welche die Kantone verpflichtet, sich bei der Steuerberechnung an ein von ihnen zu definierendes Existenzminimum zu halten. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie die Steuerbefreiung des Existenzminimums verwirklicht werden kann. Er wird gebeten, den eidgenössischen Räten entsprechende Rechtsgrundlagen zu unterbreiten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Existenzminimum. Steuerbefreiung"}],"title":"Existenzminimum. Steuerbefreiung"}