{"id":19973294,"updated":"2025-11-14T06:48:01Z","additionalIndexing":"Lohn;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Krankheit;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische 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Es ist jedoch im Gegenteil zu einer Verschlechterung der Lage gekommen: die Mehrzahl der Krankenversicherer, namentlich die grossen, haben das versicherungsfähige Taggeld auf einen rein symbolischen Betrag beschränkt (30 Franken, 10 Franken, selbst 6 Franken). Sie kommen daher nur rein formal ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, eine Einzeltaggeldversicherung anzubieten. Eine echte Erwerbsausfallversicherung bieten diese Versicherer nur nach dem Versicherungsvertragsgesetz an, das ihnen im Gegensatz zur Sozialversicherung nach dem KVG ermöglicht, Gewinne zu erwirtschaften.<\/p><p>Durch das Verhalten der Krankenversicherer hat der Versicherungsschutz vieler Personen stark abgenommen. Ältere Personen und Personen mit einem schlechten Gesundheitszustand, aber auch Arbeitslose, werden von der privaten Taggeldversicherung überhaupt nicht mehr aufgenommen; sie werden abgewiesen, mit astronomischen Prämien abgeschreckt oder durch extrem lange Wartezeiten benachteiligt. Erkranken sie, werden sie bald zu Sozialfällen. Dadurch entstehen den Gemeinwesen (vor allem der Fürsorge) im Endeffekt hohe Kosten, die durch eine soziale Taggeldversicherung vermieden werden könnten. Schliesslich muss daran erinnert werden, dass eine soziale Taggeldversicherung gewissermassen einen Ersatz für eine ausreichende Erwerbsausfallregelung im Arbeitsrecht darstellte; dieser Ersatz hat infolge des KVG seine Wirksamkeit eingebüsst.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 enthält Regelungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die freiwillige Taggeldversicherung. Während die Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung vom Gesetzgeber abgelehnt wurde, hat dieser eine Taggeldversicherung unter Anwendung der Grundsätze der Sozialversicherung ausdrücklich gewünscht. Diesem Willen wurde in Artikel 1 Absatz 1 KVG und in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d KVG entsprochen. Demnach haben Versicherer, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen wollen, auch die Einzeltaggeldversicherung durchzuführen. Daraus folgt aber auch, dass sie die Kollektivtaggeldversicherung nicht nach KVG durchführen müssen (vgl. Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung). Es steht den Krankenkassen also frei, neben der Taggeldversicherung nach dem KVG noch ein Taggeldversicherung nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über der Versicherungsvertrag (VVG) zu führen. Gesamthaft gesehen hat die Taggeldversicherung des KVG im Vergleich zur vorherigen Regelung nur geringe Änderungen erfahren. Der Tagesansatz von zwei Franken wurde nicht übernommen und es wurde auch davon abgesehen, einen anderen Mindest- oder auch Höchstansatz in das Gesetz aufzunehmen. Wie jedoch in der Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 präzisiert wird, bedeutet \"der Verzicht auf die Garantie einer gesetzlichen Mindestgrenze für das versicherbare Taggeld nicht, dass die Versicherer einem Bewerber lediglich ein symbolisches Taggeld anbieten können. Die Versicherer unterstehen nämlich dem Gebot der Gleichbehandlung. Auf der anderen Seite kann aber der Versicherer geltend machen, die verlangte Höhe des Taggeldes führe zu einer Überversicherung (Überentschädigung)\". In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festlegt, dass eine Überentschädigung vorliegt, wenn die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden die Grenzen des der versicherten Person durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangenen Verdienstes oder den Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung übersteigen (Artikel 122 Absatz 2 Buchstabe c KVV). Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Kassen eine \"angemessene\" Deckung des Verdienstausfalles anbieten können. Der einzige Vorbehalt wird durch die Überentschädigung gegeben. <\/p><p><\/p><p>Das Gesetz spricht sich also nicht dagegen aus, dass KVG-Versicherer eine Deckung anbieten, die dem mutmasslichen Verdienstausfall oder einem Prozentsatz davon entspricht. Hingegen kann dem Gesetzeswortlaut keine Verpflichtung der Krankenversicherer entnommen werden, ein Taggeld in dieser Höhe anzubieten. Vielmehr lässt sich dem Ratsprotokoll das Gegenteil entnehmen. Der Nationalrat hatte über einen Antrag zu entscheiden, der vorsah, das in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdienstes haben. Dieser Antrag wurde klar abgewiesen. Somit ist es schwierig, die Kassen über Verordnungsbestimmungen oder Verwaltungsweisungen zu verpflichten, eine Taggeldversicherung anzubieten, die dem mutmasslichen Verdienstausfall oder einem Prozentsatz davon entspricht. Unter diesen Vorgaben ist es auch problematisch, behördlicherseits einen anderen Betrag als zulässige Taggeldbegrenzung festzusetzen. Nachdem die Krankenkassen nicht verpflichtet sind, auch Kollektivversicherungen nach KVG anzubieten, könnte die Festsetzung eines Mindestbetrages, den die Krankenversicherer in der Einzeltaggeldversicherung anbieten müssen, ohnehin nur eine marginale Wirkung haben.<\/p><p><\/p><p>Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die Krankenkassen im Sinne einer Besitzstandsgarantie eine Reduktion oder Umwandlung bisher nach KUVG und KVG versicherter Taggelder nicht ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer vornehmen dürfen. Werden ganze Kollektivversicherungsverträge, die bisher nach KVG geführt wurden, ins VVG übertragen, haben die Versicherten gestützt auf Artikel 71 KVG das Recht, im Rahmen des bisher versicherten Taggeldes in die Einzelversicherung der Krankenkasse überzutreten. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Informationspflicht gegenüber den Versicherten, deren Versicherungsverträge ganz oder teilweise dem VVG unterstellt werden, ist eine Garantie für einen gewissen Schutz, der durch die Versicherer zu berücksichtigen ist.<\/p><p><\/p><p>Der Bundesrat ist mit der Motionärin der Auffassung, dass die jetzige Situation nicht zu befriedigen vermag. Das Problem könnte im Rahmen einer umfassenden Revision der Bestimmungen  im KVG über die Taggeldversicherung unter Einschluss der Prüfung einer obligatorischen Taggeldversicherung für einen bestimmten Personenkreis gelöst werden. Der Bundesrat sieht allerdings im jetzigen Zeitpunkt und unabhängig von einer allenfalls anderweitig notwendigen Teilrevision keine Gesetzesrevision in diesem Bereich vor. Er ist jedoch bereit, auf der Grundlage des geltenden Rechts die Mittel zu prüfen, die ihm im Rahmen seiner Kompetenzen im Taggeldbereich und der ans BSV delegierten Aufsichtsfunktion über die Praxis der sozialen Krankenversicherung, unter Berücksichtigung der einheitlichen Anwendung des Gesetzes, zur Verfügung stehen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) so zu ändern, dass die Taggeldversicherung wieder zur echten Erwerbsausfallversicherung wird. Das Taggeld muss mindestens 80 Prozent des Lohnes abdecken, bis zum Betrag, der in der obligatorischen Unfallversicherung versichert ist (97 200 Franken). Zudem sind die Krankenversicherer zu verpflichten, eine kollektive Taggeldversicherung anzubieten. Schliesslich muss mit geeigneten Massnahmen sichergestellt werden, dass der Wettbewerb zwischen Versicherungen nach dem KVG und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht zu einer Selektion der Risiken und damit zu einer Entsolidarisierung und zu einer Jagd der Privatversicherer auf die \"guten Risiken\" führt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Taggeldversicherung für den Krankheitsfall"}],"title":"Taggeldversicherung für den Krankheitsfall"}