{"id":19973308,"updated":"2024-04-10T12:37:30Z","additionalIndexing":"Bericht;Kompetenzregelung;Kanton;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Sparmassnahme;französische Sprache;Bund;Raumplanung;Denkmalpflege;Landschaftsschutz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2101,"gender":"m","id":132,"name":"Leuba Jean-François","officialDenomination":"Leuba Jean-François"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion L","code":"L","id":7,"name":"Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4508"},"descriptors":[{"key":"L03K010204","name":"Raumplanung","type":1},{"key":"L04K06010409","name":"Landschaftsschutz","type":1},{"key":"L03K020206","name":"Bericht","type":2},{"key":"L05K0106010304","name":"französische 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Die französische Sprache wird in der Bundesverwaltung oft malträtiert. Dies rührt ohne Zweifel daher, dass es sich bei den französischen Texten meistens um Übersetzungen aus dem Deutschen - Sprache, in der dieTexte im allgemeinen verfasst werden - handelt. Man könnte erwarten, dass die Dokumente zumindest dann einen akzeptablen französischen Titel tragen, wenn sie aus einem Amt stammen, dem eine französischsprachige Person vorsteht. Die französische Sprache verlangt, dass Substantive durch Artikel miteinander verbunden werden. Man kann darum nicht \"conception paysage suisse\" sagen, sondern muss - je nachdem, was man unter diesem unverständlichen Titel versteht - von \"conception du paysage suisse\" oder \"conception suisse du paysage\" sprechen.<\/p><p>2. Art. 13 RPG, auf den sich das Konzept stützt, hält ausdrücklich fest, dass der Bund Grundlagen erarbeitet sowie Konzepte und Sachpläne erstellt, um diejenigen seiner Aufgaben erfüllen zu können, die raumwirksam sind. Im Text, der in die Vernehmlassung geschickt worden ist, steht nun aber folgendes: \"Das Landschaftskonzept Schweiz formuliert eine unter allen Partnern des Bundes abgestimmte Politik im Bereich Natur und Landschaft und trägt damit zu einer umfassenden Kohärenzpolitik des Bundes bei.\" Es ist nicht zu erkennen, was dies mit Art. 13 RPG zu tun hat. Man braucht nur die formulierten Ziele durchzugehen, um zu sehen, dass für deren Verwirklichung in sehr vielen Fällen die kantonalen Behörden zuständig sind. Es scheint sich also um eine grobe Einmischung des Bundes in die kantonalen Kompetenzen zu handeln. Dabei hat der Souverän in Art. 24sexies Abs. 1 der Bundesverfassung gerade den Natur- und Heimatschutz dem kantonalen Recht vorbehalten wollen.<\/p><p>3. Es kann also von einem unbestimmten Konzept gesprochen werden, dessen rechtliche Tragweite nur schwer abzusehen ist. <\/p><p>Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Entweder bleibt das Konzept im Rahmen von Art. 13 RPG und bindet einzig die Bundesbehörden (und in diesem Fall müsste man sich noch vergewissern, ob die übrigen Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung gegen die vorgeschlagenen Ziele nichts einzuwenden haben), oder es hält Grundsätze fest, an die sich alle kantonalen, kommunalen und richterlichen Behörden in ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen zu halten haben. Im zweiten Fall ist es unerlässlich, dass der Text dem Gesetzgeber vorgelegt und von diesem - mit allfälligen Änderungen - verabschiedet wird. Es wäre sehr zu wünschen, dass der Bundesrat die rechtliche Tragweite des Konzepts näher umschreibt.<\/p><p>4. Es erweist sich, dass der Wirtschaft kaum tragbare Lasten auferlegt würden, wenn das \"Landschaftskonzept Schweiz\" vom Bundesrat verabschiedet würde. In diesem Zusammenhang seien erwähnt: unterirdische Führung elektrischer Leitungen, Begrenzung der touristischen Anlagen, Schaffung zahlreicher Biotope, Einschränkung der Wasserkraftnutzung usw. Das Landschaftskonzept Schweiz widerspricht der gegenwärtigen Wirtschaftslage und läuft den Bemühungen des Bundesrates zur Revitalisierung der Wirtschaft und zur Deregulierung genau zuwider. Zu wünschen wäre vielmehr, dass gewisse einschränkende Massnahmen, die für unsere Wirtschaft - wie es der Bundesrat wiederholt gesagt hat- eine Zwangsjacke darstellen, aufgehoben oder zumindest so lange ausgesetzt werden, als es die wirtschaftliche Situation erfordert. Dabei wäre zu verhindern, dass die Landschaft nicht wiedergutzumachenden Schaden leidet. <\/p><p>5. Man ist überrascht oder gar schockiert, dass ein Amt in einer Zeit, in der sich die Bundesverwaltung über die ihr auferlegten Sparmassnahmen zu beklagen scheint, eine Studie ausarbeitet, dessen verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlage zumindest umstritten ist und die offensichtlich über das hinausgeht, was der Bund zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt.<\/p><p>Muss man daraus schliessen, dass dieses Amt zu viel Personal hat? Dabei ist dies nur ein Anfang, sollen doch nach den Autoren der Studie eine beeindruckende Zahl von neuen Wegleitungen, Handbüchern, Richtlinien und andern Dokumenten erstellt sowie neue Arbeitsgruppen usw. eingesetzt werden. Es handelt sich um eine wuchernde Aktivität, die auch hier den Leser vor folgende Alternative stellt: <\/p><p>- Entweder wird das Amt, wie es sagt, seine Aufgaben im Rahmen des ordentlichen Budgets wahrnehmen können (und das will heissen, dass sein Personal zur Zeit unterbeschäftigt ist),<\/p><p>- oder es wird seinen Personalbestand erhöhen müssen, um all die angegebenen Aufgaben erfüllen zu können (und das will wiederum heissen, dass die Kosten dieser Erhöhung beziffert werden sollten).<\/p><p>6. Die gleichen Fragen stellen sich übrigens, wenn man all die Aufgaben betrachtet, welche die Kantone wahrnehmen müssten. Sie werden mit dem Personal, das ihnen zur Verfügung steht, dazu sicher nicht imstande sein. Alle Kantone beklagen sich heute schon über die Aufgaben und Pflichten, die ihnen der Bund überbindet.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Entwurf des Landschaftskonzeptes Schweiz LKS wurde den Kantonen 'im Dezember 1996 zur Anhörung sowie den Organisationen und Verbänden zur Mitwirkung unterbreitet. Neunzehn Kantone und Halbkantone haben das Landschaftskonzept Schweiz im Grundsatz positiv aufgenommen und als geeignetes Instrument des Bundes gewürdigt, um die Berücksichtigung der Anliegen des Natur-, Landschafts- und Heimatschutzes in den Politikbereichen zu verstärken. Die Ablehnung durch sieben Kantone und Halbkantone wird vor allem begründet mit offenen Fragen zur Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen, zur Verbindlichkeit des LKS im Rahmen von Interessenabwägungen sowie zur Wirkung auf die kantonale Richtplanung. Bei den Organisationen und Verbänden reicht das Spektrum der Äusserungen von sehr positiv bis grundsätzlich ablehnend. Die Bevölkerung wurde im Februar 1997 im Bundesblatt und über die Presse ebenfalls zur Mitwirkung eingeladen; ihre Reaktion fiel überwiegend positiv aus.<\/p><p><\/p><p>Ziel der Anhörung und Mitwirkung war es, Anregungen für die weitere Bearbeitung des Landschaftskonzeptes Schweiz zu erhalten. Die Stellungnahmen wurden ausgewertet, Aenderungs- und Ergänzungsvorschläge werden in die Überarbeitung des Konzeptes einbezogen. Auch die vorliegende Interpellation gibt dazu wichtige Hinweise. Das weitere Vorgehen wurde wie folgt festgelegt:<\/p><p><\/p><p>- Das Landschaftskonzept Schweiz wird auf einen schlanken Bericht beschränkt. Das Konzept wird nur Ziele und Massnahmen beinhalten, die der Bund in seinen Politikbereichen und in seinem Kompetenzbereich umsetzen wird.<\/p><p><\/p><p>- Auf Massnahmen, die im Kompetenzbereich der Kantone liegen, wird verzichtet.<\/p><p><\/p><p>- Der Ermessensspielraum der Kantone, zum Beispiel in der kantonalen Richtplanung, bleibt gewahrt.<\/p><p><\/p><p>Auf die Fragen der Interpellation antwortet der Bundesrat wie folgt:<\/p><p><\/p><p>1. Mit dem Titel \"Conception Paysage Suisse\" wurde ein einprägsamer und einfach zitierbarer Kurztitel für den Konzeptentwurf gewählt. Dadurch konnten die Regeln des französischen<\/p><p><\/p><p>Sprachgebrauchs nicht optimal beachtet werden. Für die definitive Fassung des Konzeptes wird ein Titel gewählt, der das Anliegen des Interpellanten berücksichtigt.<\/p><p><\/p><p>2. Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, in Erfüllung seiner Aufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) definiert, was unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im vorgenannten Verfassungsartikel zu verstehen ist: Die Planung, Errichtung und Veränderung von Infrastrukturvorhaben des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe; die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen; die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen. Artikel 3 NHG wiederholt den Verfassungsauftrag und legt fest, wie der Bund und die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben diese Pflicht wahrnehmen.<\/p><p>Auf dieser Verfassungs- und Gesetzesgrundlage hat der Bundesrat dem EDI am 27. November 1989 als Massnahme zur Raumordnungspolitik folgenden Auftrag erteilt: \"Erarbeitung von Grundlagen über Zustand und Zukunft der Landschaft und Formulierung eines Konzeptes zur Verstärkung der Anliegen des Landschaftsschutzes beim Vollzug raumwirksamer Tätigkeiten von Bund und Kantonen\". Die Weiterbearbeitung und Vorbereitung einer Vorlage nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) an den Bundesrat wird mit dem \"Bericht über die Massnahmen des Bundes zur Raumordnungspolitik: Realisierungsprogramm 1996-1999\" vom 22. Mai 1996 als Massnahme 2.04.1 Landschaftskonzept Schweiz bestätigt.<\/p><p>Die interessierten Bundesstellen haben den Entwurf des LKS gemeinsam mit dem BUWAL erarbeitet. Das definitive Konzept wird sich auf Ziele und Massnahmen im Kompetenzbereich des Bundes beschränken. Die Bundesstellen legen damit offen, welche materiellen Anliegen von Natur und Landschaft sowie des Heimatschutzes sie bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben durch den Vollzug des NHG umsetzen werden. Die bisherige Vollzugspraxis des Bundes wird dadurch koordiniert weitergeführt. Die Rechtsgrundlage für das LKS als Konzept nach Artikel 13 RPG ist gegeben, die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bleibt gewahrt.<\/p><p><\/p><p>3. Die rechtliche Wirkung des Landschaftskonzeptes Schweiz ergibt sich aus den Artikeln 2f. NHG (Bundesaufgaben) und 18ff. NHG (Biodiversität) sowie 6 und 13 RPG. Die Bundesbehörden werden die Ziele und Massnahmen des Konzeptes im Rahmen ihrer Interessenabwägung berücksichtigen.<\/p><p>Raumwirksame Aktivitäten des Bundes haben natürlich stets auch gewisse Auswirkungen auf die Kantone. So werden die Kantonsbehörden das LKS in der Interessenabwägung bei delegierten Bundesaufgaben, wie beispielsweise bei Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG), sowie bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 3 NHG) berücksichtigen. In der Richtplanung entscheiden die Kantone indessen in ihrem Ermessen, welche Ziele des LKS für ihre Verhältnisse von Bedeutung sind und wie sie diese Inhalte zweckmässig in die kantonale Richtplanung einbeziehen.<\/p><p>Für die Gemeinden, Grundeigentümer und Unternehmen ändert das LKS nichts am bisherigen Vollzug des NHG. So ist z.B. die Möglichkeit unverändert, die Gewährung von Konzessionen, Bewilligungen und Finanzhilfen mit Bedingungen zu verknüpfen (Bundesaufgaben nach Art. 3 NHG).<\/p><p>Konzepte, wie das LKS, und Sachpläne des Bundes nach Artikel 13 RPG können nur auf der Basis bestehender Gesetze und Verordnungen erstellt werden. Sie regeln behördenverbindlich die Erfüllung raumwirksamer Aufgaben des Bundes. Es liegt in der Kompetenz des Bundesrates, diese Regelungen zu treffen.<\/p><p><\/p><p>4. Mit dem Landschaftskonzept Schweiz verfolgt der Bund den Grundsatz, den Dialog zwischen den Partnern zu fördern, um keine Konfrontation zwischen Schützern und Nutzern entstehen zu lassen. Die angestrebten Partnerschaften sollen zu einer nachhaltigen Landschaftsentwicklung beitragen, um damit nicht auf wichtige Natur- und Kulturwerte zu verzichten. Die Bundesstellen beabsichtigen deshalb, im LKS anstelle von neuen Regelungen langfristige Zielvereinbarungen zu treffen, um die bestehende Praxis im Vollzug des NHG weiterzuführen. Mit der Interessenabwägung, die die federführenden Bundesstellen beim Vollzug ihrer Spezialgesetze im Zusammenhang mit Bundesaufgaben wie bisher vornehmen, ist sichergestellt, dass auch die Interessen der Wirtschaft berücksichtigt werden. Diese langjährige Praxis hat eine starke Wirtschaftsentwicklung erlaubt und sie wird diese auch weiterhin nicht verhindern.<\/p><p><\/p><p>5. Das Landschaftskonzept Schweiz schafft für den Vollzug des NHG grundsätzlich weder neue Aufgabenbereiche noch neue Regelungen. Es wird kein zusätzlicher, über die Finanz- und Stellenplanung des Bundes hinausgehender Personal- und Finanzbedarf ausgelöst. In den letzten zwanzig Jahren haben die Bundesstellen gemeinsam mit dem BUWAL und dem BAK für verschiedene Politikbereiche Vollzugsgrundlagen, wie beispielsweise Wegleitungen und Richtlinien, für die Berücksichtigung des Natur-, Landschafts- und Heimatschutzes bei Bundesaufgaben erarbeitet. Die Ausgangslage in den Sektoralpolitiken ist einem steten Wandel unterworfen. Beispiele dafür sind die Verfassungsänderungen mit entsprechender Neuorientierung in der Landwirtschaftspolitik (Agrarpolitik 2002) oder angepasste Gesetzgebungen im Wald und im Wasserbau. An diese veränderten Verhältnisse muss der Vollzug des NHG stets angepasst werden. Die Umsetzung des LKS wird bei den betroffenen Sektoralpolitiken eine stärkere Berücksichtigung des Natur-, Landschafts- und Heimatschutzes in ihrer Aufgabenerfüllung erfordern als heute, was auch zu einer Prioritätssetzung bei der Bewirtschaftung der vorhandenen Stellen und des laufenden Budgets führen kann. Die dadurch notwendigen Massnahmen werden von den involvierten Bundesstellen unter Berücksichtigung der bestehenden Aufgaben zu treffen sein.<\/p><p><\/p><p>6. Da in der Schlussfassung des LKS sämtliche Massnahmen gestrichen sind, die durch die Kantone oder Dritte umgesetzt worden wären, entstehen für die Kantone keine weiteren Kostenfolgen. Die allfälligen Folgekosten des LKS für die kantonale Richtplanung gehen nicht über den laufenden Vollzug des RPG hinaus. Für die Kantone besteht in der Richtplanung eine grundsätzliche Pflicht, Konzepte und Sachpläne des Bundes zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Da es im Ermessen der Kantone liegt, welche Ziele des LKS für ihre Verhältnisse von Bedeutung sind und wie sie diese Inhalte zweckmässig in die kantonale Richtplanung einbeziehen, entscheiden sie über die allfälligen Planungskosten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) hat einen Text in die Vernehmlassung gegeben, der in der französischen Fassung den Titel \"Conception Paysage Suisse\" trägt. Dieser Text hat heftige Reaktionen ausgelöst.<\/p><p>Wir möchten in diesem Zusammenhang dem Bundesrat die folgenden Fragen stellen:<\/p><p>1. Es ist offensichtlich, dass \"Conception Paysage Suisse\" kein Französisch ist. Dieser Titel ist vielmehr dem Deutschen nachgebildet. Meint der Bundesrat nicht, die Dokumente der Bundesverwaltung sollten zuallererst einmal Titel tragen, die nicht gegen die Regeln der Sprache verstossen, in der sie verfasst sind?<\/p><p>2. Das in die Vernehmlassung geschickte Konzept stützt sich auf Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes (RPG). Nach dieser Bestimmung kann der Bund aber nur für seine eigenen Aufgaben Grundlagen erarbeiten. Ist der Bundesrat darum nicht der Ansicht, für die Ziele des Konzeptes, das in die Vernehmlassung geschickt wurde, sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden, um so mehr als Artikel 24sexies Absatz 1 der Bundesverfassung ausdrücklich festhält, dass der Natur- und Heimatschutz Sache der Kantone ist?<\/p><p>3. Von welcher Tragweite ist das \"Landschaftskonzept Schweiz\" für die kantonalen, kommunalen und richterlichen Behörden? Meint der Bundesrat nicht, dieser Text sollte - falls es sich um einen Grundlagentext handelt, der die Behörden bindet - den eidgenössischen Räten vorgelegt werden, damit diese die Möglichkeit haben, ihn zu ändern?<\/p><p>4. Der in die Vernehmlassung geschickte Text erwähnt die wirtschaftlichen Tätigkeiten nur insofern, als sie als Tätigkeiten betrachtet werden, die Schäden verursachen. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die Ziele, die mit dem \"Landschaftskonzept Schweiz\" verfolgt werden, im Widerspruch stehen zur angestrebten Revitalisierung des Wirtschaftsstandortes Schweiz?<\/p><p>5. Das Konzept beziffert die Kosten der vorgeschlagenen Massnahmen nicht, sieht jedoch vor, dass Arbeitsgruppen eingesetzt, Ausbildungskurse durchgeführt, Anleitungen herausgegeben, Weisungen erlassen und weitere Dokumente erstellt werden. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass es hier Sparmöglichkeiten gibt, namentlich durch die Reduzierung des Personalbestandes des Buwal?<\/p><p>6. Wer wird die Kosten der Massnahmen übernehmen, die von den Kantonen durchgeführt werden sollen, obwohl nach Artikel 13 RPG nur für Aufgaben des Bundes Grundlagen erarbeitet werden können?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Landschaftskonzept Schweiz"}],"title":"Landschaftskonzept Schweiz"}