{"id":19973334,"updated":"2025-11-14T07:27:17Z","additionalIndexing":"Verwaltungsformalität;Gesetzgebungsverfahren;Vereinfachung von Verfahren","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2189,"gender":"m","id":367,"name":"Widrig Hans Werner","officialDenomination":"Widrig"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4508"},"descriptors":[{"key":"L04K08060113","name":"Verwaltungsformalität","type":1},{"key":"L05K0503020801","name":"Vereinfachung von Verfahren","type":1},{"key":"L03K080702","name":"Gesetzgebungsverfahren","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-12-03T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1998-12-08T00:00:00Z","text":"Die Punkte 1 und 3 werden als Motion angenommen; die Punkte 2 und 4 werden als Postulat beider Räte angenommen.","type":0}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-09-10T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-SR","id":23,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR","abbreviation1":"WAK-S","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":23,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"1997-06-19T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4516"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(866671200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(881103600000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Januar 1997 über Massnahmen zur administrativen Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen bereits einzelne Vorschläge für Erleichterungen in diesem Bereich unterbreitet. Angesichts der grossen Zahl neuer Gesetze und insbesondere Verordnungen, die jährlich erlassen werden und die oftmals neue Auflagen und Bewilligungsverfahren vorsehen, besteht jedoch die Gefahr, dass diese Bemühungen um administrative Erleichterung zunichte gemacht werden könnten.<\/p><p>Im Sinne einer präventiven Massnahme ist es daher notwendig, dass der Bund bei Gesetzgebung und Erlass von Verordnungen der Schaffung neuer administrativer Hindernisse vorbeugt und bereits in der Ausarbeitung neuer Erlasse die genannten Kriterien berücksichtigt. Bezüglich Ausgestaltung von rechtlichen Bestimmungen und Verfahren sollen idealerweise analoge Massstäbe gelten, wie sie für die Rechtsetzung im Bereich der technischen Vorschriften in den Artikeln 4 und 5 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse geregelt sind.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In seinem Bericht vom 13. Juni 1994 über weitere Reformen im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung (BBl 1994 III 1374) hat der Bundesrat sieben Kriterien zur Beurteilung wirtschaftspolitischer Massnahmen unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten fixiert. Diese Kriterien sollen eine möglichst geringe Interventionstiefe und eine hohe Zweckmässigkeit der getroffenen Vorkehren sicherstellen. Im Zwischenbericht über Massnahmen zur administrativen Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen (BBl 1997 II 283) finden sich verschiedene Ansätze aufgelistet, deren praktische Umsetzung eine verringerte Inanspruchnahme der Unternehmen durch administrative Umtriebe erwarten lässt.<\/p><p>Der Bundesrat unterstützt im Grundsatz das Anliegen des Motionärs. Aus den folgenden Gründen kann er allerdings die einzelnen Forderungen im Vorstoss nicht in der verbindlichen Form der Motion entgegennehmen:<\/p><p>1. Bevor erwogen wird, ob in einem geeigneten Erlass Bewilligungsverfahren stärkeren formellen Anforderungen unterworfen werden sollen, will der Bundesrat prüfen, wie häufig es bisher überhaupt dazu gekommen ist, dass Bewilligungspflichten ohne explizite Erwähnung im formellen Gesetz, d. h. allein aufgrund weit gefasster Kompetenzdelegationen, auf Verordnungsstufe eingeführt worden sind.<\/p><p>2. Für den Erlass einschränkender Bestimmungen über die Einführung von Bewilligungspflichten wäre dann die Basis vorhanden, wenn bereits bestehende Bewilligungspflichten in erheblicher Zahl durch Kontrollen im Rahmen des Vollzuges ersetzt werden könnten.<\/p><p>3. Es ist denkbar, auch das kantonale Verfahren für Verwaltungsakte, die sich auf Bundesrecht stützen, im Bundesrecht abschliessend zu regeln. Allerdings würde eine solche Regelung die Organisationsautonomie der Kantone beschneiden. Bei der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes war dies ein heikler Punkt. Verfahrensrechtliche Fragen würden sich zudem bei Verwaltungsakten stellen, die sich sowohl auf Bundes- wie auf kantonales Recht stützen.<\/p><p>4. Das Anliegen in Ziffer 4 wird in den laufenden Bestrebungen zur Justiz- und Verwaltungsreform bereits berücksichtigt. Auch in der anstehenden Botschaft zu den bundesrechtlichen Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte wird auf den Rechtsweg eingegangen.<\/p><p>Der Bundesrat ist somit der Auffassung, dass heute die Grundlagen nicht bestehen, um zu beurteilen, ob die Anliegen des Motionärs den Erlass zusätzlicher Vorschriften rechtfertigen. Diese Beurteilungsgrundlagen werden jedoch im Rahmen der Beantwortung des Postulates David (96.3607) geschaffen. Es verlangt eine Inventarisierung und Bewertung der bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren. Die Inventarisierung ist angelaufen; die Bewertung erfolgt gestützt auf Absprachen mit den zuständigen Fachämtern im Jahre 1998.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Katalog von Kriterien zu erarbeiten, der von der Bundesverwaltung bei der Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen zu beachten ist und der dazu dient, der Entstehung neuer administrativer Hindernisse vorzubeugen.<\/p><p>Insbesondere sollen folgende Punkte Berücksichtigung finden:<\/p><p>1. Neue Bewilligungsverfahren sollen nur auf Gesetzes-, nicht aber auf Verordnungsstufe eingeführt werden können.<\/p><p>2. Präventive Bewilligungsverfahren sind grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger Gründe einzuführen. Im allgemeinen soll jedoch der nachgehenden Aufsicht der Vorzug gegeben werden.<\/p><p>3. Wo das Bundesrecht Bewilligungsverfahren vorsieht, ist der Instanzenweg abschliessend bundesrechtlich zu regeln. Dabei sind für die erstinstanzlichen Verfahren Behandlungsfristen (Vorschlag: grundsätzlich vier Monate) festzulegen.<\/p><p>4. Dem Prinzip der Verfahrenskoordination muss immer Rechnung getragen werden. Die Verfahren müssen nach Möglichkeit zusammengefasst werden und dürfen höchstens dreistufig sein, d. h. Verwaltungsbehörde, Rekurskommission und Verwaltungsgericht.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Vermeidung administrativer Hindernisse"}],"title":"Vermeidung administrativer Hindernisse"}