﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973345</id><updated>2024-04-10T13:15:29Z</updated><additionalIndexing>Ausländer/in;diplomatische Immunität;Schadenersatz;Schaden</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2073</code><gender>f</gender><id>96</id><name>Grendelmeier Verena</name><officialDenomination>Grendelmeier Verena</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion U</abbreviation><code>U</code><id>5</id><name>LdU/EVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4508</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K100201020104</key><name>diplomatische Immunität</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05060102</key><name>Ausländer/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020204</key><name>Schaden</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020205</key><name>Schadenersatz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-10-10T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>1997-08-27T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDA</abbreviation><id>3</id><name>Departement für auswärtige Angelegenheiten</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-06-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1997-10-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2073</code><gender>f</gender><id>96</id><name>Grendelmeier Verena</name><officialDenomination>Grendelmeier Verena</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion U</abbreviation><code>U</code><id>5</id><name>LdU/EVP-Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.3345</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Zahlungsprobleme ausländischer Vertretungen und Diplomaten sind leider nicht ausgeschlossen, stellen aber im Vergleich mit der Gesamtzahl an Diplomaten in der Schweiz noch immer eine Ausnahme dar. Obwohl es sich dabei um Einzelfälle handelt, ist sich der Bundesrat dieser Problematik durchaus bewusst. Bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Reimann Maximilian vom 31. Januar 1992 über den Zahlungsverzug ausländischer Vertretungen in der Schweiz gegenüber öffentlichen Diensten (92.1006) hat sich der Bundesrat mit dieser Frage auseinandergesetzt und folgendes ausgeführt: "Eine der ständigen Aufgaben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten besteht darin, den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nachachtung zu verschaffen und bei Bedarf ausländische Vertretungen an ihre finanziellen Verpflichtungen zu erinnern und in Fällen von Zahlungsausständen zu intervenieren." (AB 1992 N 1275) In diesem Sinne hat sich auch das Ministerkomitee des Europarates in seiner Empfehlung Nr. R(97)10 vom 12. Juni 1997 über die Schulden der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen und der "doppelt akkreditierten" diplomatischen Missionen sowie über diejenigen ihrer Mitglieder ausgesprochen. Das EDA ist im Rahmen seiner Möglichkeiten bestrebt, in Fällen von Schulden ausländischer Vertretungen und Diplomaten zu vermitteln sowie die Bezahlung der ausstehenden Beträge zu erwirken. Das EDA setzt sich nach der Meldung eines Falles durch den Gläubiger immer dafür ein, die genauen Umstände abzuklären und eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden. Insgesamt sind in Bern etwa 850 000 Franken und in Genf etwa 5 Millionen Franken Schulden ausländischer Vertretungen und Diplomaten ausstehend. Dank den Interventionen des EDA wurde im letzten Jahr ein Betrag von über 1 Million Franken Schulden zurückgezahlt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage muss zwischen Schulden ausländischer Diplomaten und ausländischer Vertretungen unterschieden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach den Bundesratsbeschlüssen vom 31. März 1948 bzw. 20. Mai 1958 sind die Mitglieder der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen in Genf den Mitgliedern der bilateralen Vertretungen in Bern gleichgestellt. Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (SR 0.19.01) ist daher analog auf diese Personenkategorie anzuwenden. Gemäss Artikel 31 des Wiener Übereinkommens steht ausländischen Diplomaten mit wenigen Ausnahmen straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Immunität von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates zu. Aufgrund dieser Immunität können in der Regel ausländische Diplomaten in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden. Artikel 32 des Wiener Übereinkommens gibt dem Entsendestaat jedoch die Möglichkeit, auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die einem diplomatischen Vertreter zusteht, zu verzichten. Damit hat der Geschädigte ein Mittel in der Hand: Er kann vor Gericht klagen und die Aufhebung der diplomatischen Immunität verlangen. Ein solches Ersuchen wird vom Gericht an das EDA gesandt, das dieses auf diplomatischem Weg an den Entsendestaat weiterleitet. Dem Vollzug eines Urteils gegen einen ausländischen Diplomaten steht jedoch die Unverletzlichkeit seiner Person und seiner Wohnung (Art. 29 und 30 des Wiener Übereinkommens) entgegen. Zudem ist zu unterstreichen, dass ausländische Diplomaten nach Artikel 41 des Wiener Übereinkommens, ungeachtet ihrer Immunität, verpflichtet sind, die Gesetze und Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten. Die Schweizer Behörden sind somit berechtigt, von ausländischen Diplomaten die Begleichung ihrer Schulden gegenüber Privaten in der Schweiz zu verlangen. Diese Interventionen des EDA werden auf diplomatischem Weg geführt. Falls der Entsendestaat die Aufhebung der Immunität des betreffenden Diplomaten verweigert, kann ihn das EDA zur "persona non grata" erklären und des Landes verweisen. Durch diese Massnahme wird zwar verhindert, dass weitere Schulden gemacht werden, jedoch nicht die Bezahlung bereits bestehender Schulden erreicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In bezug auf die Schulden ausländischer Vertretungen in der Schweiz ist zu bemerken, dass bilaterale Vertretungen und ständige Missionen bei internatonalen Organisationen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sondern dem Entsendestaat zugeordnet werden. Sie können somit keine eigenen Rechte oder Pflichten begründen. Schulden von diplomatischen Vertretungen sind daher immer Schulden des betreffenden Staates. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes findet sich nicht ohne weiteres mit der Immunitätseinrede eines ausländischen Staates vor der schweizerischen Gerichtsbarkeit und vor der Zwangsvollstreckung ab. Die Immunität wird nur bei hoheitlichem Handeln ("acta jure imperii"), jedoch nicht bei geschäftsähnlichem Handeln ("acta jure gestionis") anerkannt. Nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt nach dieser Praxis Staatseigentum der Schweiz, das dem diplomatischen Dienst oder der Ausübung hoheitlicher Rechte zugeordnet wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen ist ein grundlegendes Vertragswerk des Völkerrechts, das von praktisch allen Staaten dieser Welt ratifiziert wurde. Das Übereinkommen bedeutet eine wichtige Voraussetzung für den reibungslosen Ablauf zwischenstaatlicher Beziehungen und bezweckt primär die Sicherstellung der Aufgaben der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat und nicht die Privilegierung einzelner Personenkategorien. Auch die Schweizer Diplomatie im Ausland, speziell in Ländern mit unklaren Rechtsverhältnissen, steht unter dem Schutz dieses Abkommens. Das Übereinkommen stellt bindendes Völkervertragsrecht dar und kann von einzelnen Staaten nicht abgeändert werden. Im Wiener Übereinkommen findet sich jedoch keine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Schulden ausländischer Diplomaten durch den Empfangsstaat. Auch die Bundesverfassung kennt keinen Artikel, der dem Bund diese Pflicht auferlegen würde. Eine Rechtspflicht für die Übernahme solcher Schulden durch den Bund besteht somit weder auf völkerrechtlicher noch auf verfassungsmässiger Grundlage. In Anbetracht der angespannten Finanzlage des Bundes würde mit der Bezahlung von Schulden ausländischer Diplomaten auch ein falsches Zeichen gesetzt. Dies würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass der Steuerzahler das Risiko von Geschäften einzelner Bürger mit ausländischen Diplomaten zu tragen hätte.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die straf- und zivilrechtliche Immunität der ausländischen Diplomaten in der Schweiz kann für die Bevölkerung dann zu einem grossen Problem werden, wenn ein Diplomat einen erheblichen Schaden anrichtet. Der Bundesrat wird eingeladen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. zu prüfen, in welchem Ausmass und in welchen Fällen der Bund die Wiedergutmachung solcher Schäden übernehmen sollte;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. den eidgenössischen Räten entsprechend Antrag zu stellen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ungedeckte Schäden durch diplomatische Immunität</value></text></texts><title>Ungedeckte Schäden durch diplomatische Immunität</title></affair>