{"id":19973383,"updated":"2024-04-10T09:16:37Z","additionalIndexing":"Leistungsauftrag;Massenmedium;Radio- und Fernsehgebühren;Kommunikationspolitik;Gewalt;SRG;Deregulierung;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1997-06-20T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4508"},"descriptors":[{"key":"L03K120204","name":"Kommunikationspolitik","type":1},{"key":"L04K12020501","name":"Massenmedium","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":2},{"key":"L05K0704010205","name":"Deregulierung","type":2},{"key":"L05K1202050108","name":"SRG","type":2},{"key":"L05K0806010105","name":"Leistungsauftrag","type":2},{"key":"L05K1202040105","name":"Radio- und Fernsehgebühren","type":2},{"key":"L04K01010207","name":"Gewalt","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"1997-09-25T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1997-09-17T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(866757600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(875138400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2357,"gender":"m","id":276,"name":"Brändli Christoffel","officialDenomination":"Brändli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2432,"gender":"f","id":370,"name":"Forster-Vannini Erika","officialDenomination":"Forster"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2256,"gender":"m","id":176,"name":"Rhyner Kaspar","officialDenomination":"Rhyner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2359,"gender":"m","id":275,"name":"Maissen Theo","officialDenomination":"Maissen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2339,"gender":"m","id":90,"name":"Gemperli Paul","officialDenomination":"Gemperli Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2259,"gender":"m","id":189,"name":"Schallberger Peter-Josef","officialDenomination":"Schallberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2241,"gender":"m","id":227,"name":"Uhlmann Hans","officialDenomination":"Uhlmann Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2207,"gender":"m","id":53,"name":"Danioth Hans","officialDenomination":"Danioth Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2030,"gender":"m","id":37,"name":"Büttiker Rolf","officialDenomination":"Büttiker"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2336,"gender":"m","id":19,"name":"Bisig Hans","officialDenomination":"Bisig"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2239,"gender":"m","id":204,"name":"Seiler Bernhard","officialDenomination":"Seiler Bernhard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2443,"gender":"m","id":372,"name":"Inderkum Hansheiri","officialDenomination":"Inderkum"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2106,"gender":"m","id":136,"name":"Loretan Willy","officialDenomination":"Loretan Willy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2236,"gender":"m","id":195,"name":"Schmid-Sutter Carlo","officialDenomination":"Schmid-Sutter Carlo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2222,"gender":"m","id":126,"name":"Küchler Niklaus","officialDenomination":"Küchler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2164,"gender":"m","id":201,"name":"Schüle Kurt","officialDenomination":"Schüle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"97.3383","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit einer Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Handlungsbedarf besteht in erster Linie im Zusammenhang mit dem Prozess der Digitalisierung sowie der tendenziellen Verschmelzung von Rundfunkangeboten einerseits und Fernmeldediensten andererseits (Konvergenz). Die Revision wird auch Gelegenheit bieten, in letzter Zeit erhobene Forderungen, die etwa die Finanzierung von lokalen Fernsehstationen und die Werbeordnung betreffen, auf ihre Realisierbarkeit hin zu prüfen. Der zeitliche Verlauf des Revisionsprozesses ist heute noch nicht abschliessend definiert.<\/p><p>2. Massgebend für die Gestaltung der elektronischen Medien bleibt der Verfassungsauftrag, welcher dem System von Radio und Fernsehen namentlich im Bereich der freien Meinungsbildung und der kulturellen Entfaltung eine wesentliche Aufgabe überträgt. Es wird demnach auch im Rahmen der Gesetzesrevision darum gehen, einen Service public zu garantieren, welcher der besonderen Bedeutung des Rundfunks für die direkte Demokratie Rechnung trägt, eine Versorgung aller Landesteile sicherstellt und die Voraussetzungen für einen qualitativ guten Journalismus schafft. In diesem Rahmen wird zu prüfen sein, inwiefern mehr Wettbewerb und die Zulassung weiterer inländischer oder ausländischer Anbieter dazu beitragen können, die vorgegebenen Ziele besser zu erreichen, oder ob diese nicht im Gegenteil gefährdet sind.<\/p><p>Die Konzessionierung weiterer schweizerischer Veranstalter sowie allfälliger Programmfenster auf ausländischen Kanälen ist bereits unter geltendem Recht möglich; sie muss aber dem Schutz des Service public Rechnung tragen und - gemäss Verfassungsvorgabe - auch auf die Printmedien Rücksicht nehmen.<\/p><p>3. Ein Service public, der das anvisierte Publikum auch effektiv erreichen will, darf die Konsumgewohnheiten sowie die ausländische Konkurrenz nicht ausser acht lassen. Die internationale Entwicklung der Radio- und Fernsehangebote ist durch eine Segmentierungstendenz geprägt, welche der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung folgt und sich in einer Differenzierung der Programmangebote niederschlägt. Diesem Trend kann sich auch die SRG nicht verschliessen. Sofern dies für die Erfüllung des Leistungsauftrages erforderlich ist, muss die SRG für alle Sprachregionen differenzierte Programme anbieten, die sich neben den in den schweizerischen Markt einstrahlenden ausländischen Programmen behaupten können.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund benötigt die SRG einen gewissen Entwicklungsspielraum, welcher allerdings durch die Konzession begrenzt ist und im schweizerischen Markt für andere Veranstalter genügend Raum lassen muss. Anzufügen bleibt, dass das RTVG die SRG auf der sprachregional-nationalen Ebene insofern privilegiert, als andere Veranstalter nur zugelassen werden dürfen, wenn sie die Erfüllung des Leistungsauftrages durch die SRG nicht wesentlich beeinträchtigen.<\/p><p>4. Die Zunahme von Gewalt und Brutalität am Bildschirm ist Ausdruck, zum Teil aber auch Mitursache einer gesellschaftlichen Entwicklung, welche dem Bundesrat Sorge bereitet. Der Umgang mit Gewalt hat in Radio und Fernsehen den Prinzipien verantwortungsbewusster Professionalität zu folgen, welche in den gesetzlichen Programmbestimmungen einen rechtlichen Niederschlag gefunden haben. Diese Vorschriften - namentlich das Gebot der Sachgerechtigkeit - gelten für alle Veranstalter in gleicher Weise und unabhängig davon, ob sie durch Gebühren finanziert werden. Jedoch genügt eine normative Bestimmung für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Problematik nicht. Vielmehr bedarf es einer ethischen Abwägung in jedem Einzelfall, ob und wie eine Gewaltszene dargestellt werden darf.<\/p><p>Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat sich bis heute in mehreren Entscheiden mit der Gewaltproblematik in Radio und Fernsehen auseinandergesetzt und auch schon Konzessionsverletzungen festgestellt. Das Problem kann allerdings nicht auf der Ebene repressiver Aufsichtsmassnahmen gelöst werden, sondern bedarf einer verstärkten gesellschaftlichen Sensibilisierung und steter Diskussion.<\/p><p>Die SRG unterliegt von Gesetzes wegen der Finanzaufsicht durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED). In diesem Rahmen wird geprüft, ob die SRG die Gebühren zur Veranstaltung der konzessionsrechtlich vorgesehenen Programme verwendet und dabei den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Betriebsführung folgt. Die SRG verfügt zudem über eigene unternehmerische Kontrollmechanismen. Die Finanzaufsicht des Bundes über die SRG war Gegenstand einer kürzlich erfolgten Inspektion der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates. Im übrigen verbietet das RTVG Überwachungsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen.<\/p><p>5. Eine vorgängige Überprüfung der angesprochenen Sendereihe verbietet sich gemäss Artikel 56 Absatz 1 RTVG und kommt daher aus rechtlichen Gründen nicht in Frage. Die der SRG zukommenden Subventionen für ihre Beteiligung an internationalen Gemeinschaftsprogrammen schliessen eine kritische Auseinandersetzung mit der Vergangenheit der Schweiz nicht aus. Die mediale Präsenz der Schweiz im Ausland wäre wenig glaubwürdig, wenn diese auf die reine Imagepflege reduziert würde. Die internationalen Sendungen der SRG sollen im Ausland ein differenziertes und faires Bild der Schweiz vermitteln.<\/p><p>Diesen Anforderungen hat die vor kurzem auf mehreren Sendern ausgestrahlte Sendung \"Nazigold und Judengeld\" nicht entsprochen. Die Koproduktion zwischen der BBC und der SRG hat durch ihre tendenziöse Dramaturgie der Schweiz namentlich im Ausland politischen Schaden zugefügt. Bei der Beurteilung der kritisierten Sendung sind aber die Koproduktion der SRG und die Ausstrahlung im In- und Ausland grundsätzlich auseinanderzuhalten.<\/p><p>Bei der Ausstrahlung durch die SRG im Inland stellt sich die Frage, ob die Sendung gegen die SRG-Konzession verstossen hat; dies hat nicht der Bundesrat, sondern haben die UBI und allenfalls das Bundesgericht zu entscheiden. Bis jetzt hat sich der Ombudsmann DRS mit der Angelegenheit befasst; er schreibt in seinem Bericht, der Film für sich allein genommen sei problematisch, die Sendung in ihrer Gesamtheit sei aber wegen der ausführlichen Ansage und der anschliessenden Diskussion aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.<\/p><p>Inzwischen sind bereits verschiedene Beschwerden gegen die Sendung bei der UBI eingegangen. Sollten die UBI bzw. das Bundesgericht zum Schluss gelangen, die SRG habe mit der Ausstrahlung in der Schweiz die Konzession verletzt, so würde der Bundesrat aufsichtsrechtliche Massnahmen erwägen. Die Ausstrahlung der Sendung durch TV-Veranstalter im Ausland entzieht sich dem Einflussbereich der schweizerischen Behörden.<\/p><p>Bei der Koproduktion des Filmes sind auf seiten der SRG unbestrittenermassen Fehler begangen worden. Da der Generaldirektor der SRG gegenüber dem Bundesrat für die operative Führung des Gesamtunternehmens sowie für die Gesamtleitung der Programme verantwortlich ist, hat der Vorsteher des EVED von ihm einen Bericht verlangt; darin kommt dieser zum Schluss, dass gravierende Fahler begangen wurden. Aufgrund der politischen Brisanz des Themas müsse von einem \"klaren Fehlverhalten\" der Verantwortlichen bei SF DRS gesprochen werden. Da aber die Verantwortlichen die Mängel erkannt hätten, dazu stünden und von sich aus Massnahmen in die Wege geleitet hätten, will der Generaldirektor im personellen Bereich auf ein \"Köpferollen\" verzichten.<\/p><p>Indessen werden die Vorfälle Konsequenzen auf die periodischen Leistungsbeurteilungen der zuständigen Verantwortlichen haben. SF DRS hat in der Zwischenzeit betriebsinterne Massnahmen in bezug auf die Führung und die Ausbildung im Bereich des Dokumentarfilmes eingeleitet.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Ist der Bundesrat gewillt, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen möglichst rasch einer zeitgemässen Revision zu unterziehen? Von welchen Terminvorgaben kann dabei ausgegangen werden?<\/p><p>2. Hält der Bundesrat mehr Wettbewerb und Deregulierung auch im Bereich von Radio und Fernsehen grundsätzlich für wünschenswert, und ist er bereit, den staatlichen Schutz der SRG zugunsten privater inländischer Anbieter und ausländischer Programmfenster zu lockern?<\/p><p>3. Ist der gesetzliche Leistungsauftrag an die SRG noch zeitgemäss, wenn es zu dessen Erfüllung allein im Gebiet der deutschsprachigen Schweiz zwei Fernsehprogramme, vier Radioprogramme sowie eine Vielzahl von kostspieligen Studios braucht und die Konsumenten hierfür \"Zwangsgebühren\" zu entrichten haben, die sich langsam der Milliardengrenze nähern? Wird mit einem derart überdimensionierten Leistungsauftrag unter dem Deckmantel der Grundversorgung nicht viel eher ein offensiver Verdrängungskampf gegen die private Konkurrenz betrieben?<\/p><p>4. Sollte sich ein Medienunternehmen, dem der Staat Empfangsgebühren in der Höhe von bald einer Milliarde Franken zugesteht, nicht zu einer erhöhten journalistischen Ethik verpflichten lassen und sich beispielsweise in der bildlichen Darstellung von Brutalitäten und Gewalt grösserer Zurückhaltung befleissigen? Sollte nicht in Form einer öffentlich-rechtlichen Finanzkontrolle überprüft werden, ob diese Gebühren tatsächlich zur Erfüllung des gesetzlichen Leistungsauftrages aufgewendet werden?<\/p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, die vom Fernsehen DRS für den Sommer 1997 geplante 27teilige Sendereihe \"Die Schweiz im Schatten des Dritten Reiches\", die auch über das internationale 3sat-Programm ausgestrahlt wird, dahingehend überprüfen zu lassen, ob sie im öffentlichen Interesse des Landes steht und zusätzliche Subventionen unter der Rubrik \"Internationale Rundfunkveranstalter\" hierfür verantwortbar sind?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zukunft der elektronischen Medienszene Schweiz"}],"title":"Zukunft der elektronischen Medienszene Schweiz"}