﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973389</id><updated>2024-04-10T11:40:41Z</updated><additionalIndexing>Flughafen;Beförderung auf dem Luftweg;Genf (Kanton);Transportgenehmigung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1997-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4508</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L03K180401</key><name>Beförderung auf dem Luftweg</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020306</key><name>Transportgenehmigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18040101</key><name>Flughafen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301010106</key><name>Genf (Kanton)</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1997-09-25T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1997-08-27T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-06-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1997-09-25T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.3389</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Gestützt auf die Bestimmungen der Artikel 27 ff Luftfahrtgesetz (LFG) und der Artikel 102 ff Luftfahrtverordnung (LFV) sind zurzeit folgende Fluggesellschaften im Besitze von Konzessionen oder Bewilligungen für den Betrieb regelmässiger Luftverkehrslinien von und nach der Schweiz:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a) schweizerische Unternehmen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Swissair, Schweizerische Luftverkehr AG (Allgemeine Betriebskonzession vom 19. Dezember 1966, Stand 23. Mai 1997, gültig bis zum 31. Dezember 2008); Crossair, AG für europäischen Regionalluftverkehr (Konzessionsurkunde vom z. Oktober 1990, gültig bis zum 31. März 2000); Air Engiadina AG, Swiss Regional Airlines (Konzessionsurkunde vom 18. Oktober 1989, zurzeit gültig bis zum 31. Oktober 1997; Gesuch um Verlängerung der Konzessionen ist pendent); Air Glaciers SA. (Einzelkonzession vom 29. März 1996 für den Betrieb der binnenschweizerischen Luftverkehrslinie Sitten-Zürich, gültig bis zum 31. März 1998).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Konzessionen beinhalten keine Kündigungsklausel. Sie erlöschen bei Auflösung oder Liquidation des Konzessionärs vorzeitig. Nach Art. 113 LFV kann das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement die Konzession jederzeit ohne Entschädigung zurückziehen, wenn der Konzessionär seine Pflichten verletzt. Dies trifft auch für den Fall zu, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind. Nach dem Inkrafttreten des revidierten LFG können Konzessionsrechte unter Vorbehalt einer allfälligen Entschädigungspflicht auch ohne Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen entzogen oder beschränkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b) ausländische Unternehmen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von den 80 ausländischen Unternehmen sind 70 im Besitze einer unbeschränkt gültigen Betriebsbewilligung des BAZL; diese wird gestützt auf das jeweilige bilaterale Luftverkehrsabkommen erteilt. Zehn Unternehmen sind im Besitze einer in der Regel ein Jahr gültigen Konzession des EVED; solche werden erteilt, wenn keine bilateralen Abmachungen bestehen oder wenn die vorgesehene Bedienung dadurch nicht gedeckt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz hat mit insgesamt 123 Staaten bilaterale Luftverkehrsabkommen abgeschlossen. Die darin zugestandenen Rechte zum Betrieb regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten der Vertragsstaaten werden in 52 Fällen beidseitig, d.h. von schweizerischen und ausländischen Unternehmen genutzt. 17 Länder werden von schweizerischen Unternehmen allein, acht Länder nur von ausländischen Fluggesellschaften mit der Schweiz verbunden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die heute schon in insgesamt 36 bilateralen Verträgen vorgesehene Möglichkeit der Doppel- bzw. Mehrfachbezeichnung wird schweizerischerseits in 12, von den entsprechenden Partnerstaaten in sechs Fällen genutzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Mit Beschluss vom B. Mai 1996 hat der Bundesrat ein Zeichen zur Liberalisierung der schweizerischen Luftverkehrspolitik gesetzt. Sowohl bezüglich der darin vorgesehenen Revision von Artikel 103 LFG, dem engeren Einbezug der Flughäfen in Luftverkehrsverhandlungen als auch hinsichtlich der angestrebten Liberalisierung bestehender Luftverkehrsabkommen konnten Fortschritte erzielt werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Am 28. Mai 1997 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Luftfahrtgesetzes. Die Revision der Luftfahrtverordnung ist in Vorbereitung. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Seit Sommer 1996 werden die Flughäfen verstärkt in die Vorbereitung und die eigentlichen Luftverkehrsverhandlungen einbezogen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass von dieser Möglichkeit insbesondere der Flughafen Genf regen Gebrauch gemacht hat. An dieser Praxis soll grundsätzlich auch in Zukunft festgehalten werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Im Rahmen bilateraler Verhandlungen konnten seit Sommer 1996 bereits mit einem halben Dutzend Staaten liberale Regelungen insbesondere bezüglich Verkehrsrechten und Bezeichnung von Fluggesellschaften vereinbart werden. Insgesamt bestehen momentan mit 36 Staaten Abkommen, die eine Doppel- oder Mehrfachbezeichnung vorsehen. Der Bundesrat hat mehrfach betont, dass solche Verhandlungen stets auf der Basis von Gegenrechten durchgeführt werden. Mit Ausnahme von Ungarn, wo die Gespräche aufgrund mangelnder Kompromissbereitschaft der Gegenpartei bisher nicht erfolgreich waren, konnten diejenigen Luftverkehrsabkommen, die Zürich bisher als einzigen Landepunkt in der Schweiz vorsahen, in der Zwischenzeit alle offener formuliert werden. Der Zugang zum Flughafen Genf ist damit für ausländische Fluggesellschaften grundsätzlich möglich. Es handelte sich bei diesen Anpassungen allerdings nicht um eine Bevorzugung Genfs, sondern um die Aufhebung einer Benachteiligung der bisher nicht ausdrücklich erwähnten Flughäfen (u.a. Basel). Grundsätzlich wird auch in Zukunft an dieser Praxis festgehalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit folgenden Staaten wurde seit Sommer 1996 die Möglichkeit zur Bedienung der schweizerischen Flughäfen liberalisiert: Bulgarien, Kenia und Mauritius. Neue Luftverkehrsabkommen, die alle die Bedienung von mindestens zwei Punkten in der Schweiz vorsehen, wurden seit Sommer 1996 mit den folgenden Staaten paraphiert: Brasilien, Indien, Bosnien-Herzegowina, Bolivien, Kapverden und Kambodscha.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusätzlich gelang es, mit Bahrain, Kuwait und Israel Regelungen im verkehrsrechtlichen Bereich (5. Freiheit) oder im Kapazitätsbereich (zusätzliche Frequenzen) zu vereinbaren, in deren Genuss insbesondere auch der Flughafen Genf kommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit Pakistan konnte schliesslich eine Vereinbarung abgeschlossen werden, die ab Oktober 1997 zu einer praktisch vollkommenen Öffnung der Luftverkehrsbeziehungen führen wird.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Wie beurteilt der Bundesrat die derzeitige Situation im Bereich der Streckenkonzessionen im Luftverkehr? Wie lange sind die diesbezüglichen Abkommen gültig?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Entscheid der Swissair, die Mehrzahl ihrer Langstreckenflüge von Genf nach Zürich zu verlagern, hat die Situation im Luftverkehr entscheidend verändert. Tragen der Bundesrat und das Bundesamt für Zivilluftfahrt bei der Erteilung neuer Streckenkonzessionen oder der Verlängerung bestehender Abkommen dieser Tatsache ebenso Rechnung wie dem vor einem Jahr gegebenen Versprechen eines "Open Sky" zugunsten von Genf-Cointrin?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie hat sich die Lage in diesem Sektor seit Mai 1996 entwickelt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Luftfahrt. Transparenz betreffend Konzessionen für Flugstrecken</value></text></texts><title>Luftfahrt. Transparenz betreffend Konzessionen für Flugstrecken</title></affair>