﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973442</id><updated>2025-11-14T07:17:53Z</updated><additionalIndexing>Bioethik;Genomanalyse;Patentierung von Lebewesen;Versuch am Menschen;Recht des Einzelnen;UNESCO;Genmanipulation;internationales Vertragswerk</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2290</code><gender>f</gender><id>78</id><name>von Felten Margrith</name><officialDenomination>von Felten</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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Sie soll 1998 zum 50. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verabschiedet werden. Die Schweiz ist Mitglied der Unesco. Die Deklaration bezweckt, Bedingungen zu definieren, unter denen namens der Forschungsfreiheit Eingriffe ins menschliche Genom vorgenommen werden können. Das menschliche Genom wird als ökonomisch-kommerzielle Ressource dargestellt, auf die die Forschung Zugriff haben muss und auf die Patente angemeldet werden können. Die Staaten verpflichten sich zudem, die Forschung am menschlichen Genom zu fördern und bewusstseinsändernde Kampagnen in der Bevölkerung zugunsten der menschlichen Genforschung durchzuführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Deklaration ist Ausdruck einer ausgeklügelten Sprachpolitik. Sie gibt vor, das menschliche Genom zu schützen. In Wirklichkeit soll das menschliche Genom aus dem unantastbaren Schutzbereich des Individuums herausgelöst und vergesellschaftet werden. Es wird zum "gemeinsamen Erbe der Menschheit" erklärt und dem freien wissenschaftlich-ökonomischen Zugriff ausgesetzt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Gestützt auf Beschlüsse der 28. Generalkonferenz hatte der Generaldirektor der Unesco eine Regierungsexpertenkonferenz einberufen. Diese fand vom 22. bis 25. Juli 1997 in Paris statt; an ihr beteiligten sich einschliesslich der Schweiz 83 Staaten (81 Mitgliedstaaten, die USA und der Heilige Stuhl als Beobachter) und verschiedene nichtstaatliche Organisationen. Ziel der Konferenz war die Bereinigung des vom Internationalen Bioethikausschuss (Comité International de Bioéthique, CIB) erarbeiteten Deklarationsentwurfes. Zur Vorbereitung der Konferenzteilnahme hat die Bundesverwaltung ein verwaltungsinternes Konsultationsverfahren durchgeführt, an dem sich die betroffenen Ämter und Dienststellen (Sektion Kultur und Unesco sowie - im Bereich der Menschenrechte - die politische Abteilung IV und die Direktion für Völkerrecht des EDA, das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, das Bundesamt für Justiz usw.) beteiligt hatten. Zusätzlich sind externe Stellungnahmen und Berichte zur Kenntnis genommen worden. Am 11. November 1997 hat die 29. Generalkonferenz der Unesco die Deklaration angenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz hat sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme zuhanden der Regierungsexpertenkonferenz und in ihren mündlichen Ausführungen auf den Standpunkt gestellt, dass die Schaffung einer universellen Deklaration zu begrüssen ist. Sie hat aber auch dargetan, dass verschiedene Probleme noch ungenügend erfasst sind - z. B. Schutz besonders verletzlicher Gruppierungen -, dass präzisere Handlungsdirektiven oder -verbote - etwa hinsichtlich des Klonens beim Menschen - wünschbar schienen und dass die Eingriffsvoraussetzungen klarer festzulegen wären.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Deklarationstext wird voraussichtlich in die vier Landessprachen übersetzt werden, um ihn allgemein bekannt zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die nationale schweizerische Unesco-Kommission prüft, ob 1998 oder 1999 zur Informationsvermittlung ein Seminar durchgeführt werden kann. Dabei gilt es, die Öffentlichkeit in einem demokratischen Prozess mit dem komplexen Gegenstand und seinen Auswirkungen auf unsere Gesellschaft und - mit Rücksicht auf die Globalisierung der Nord-Süd-Beziehungen - die Entwicklungsländer vertraut zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Das seit 1993 bestehende CIB setzt sich gegenwärtig aus 52 Mitgliedern zusammen und wird von Frau Noëlle Lenoir (Mitglied des französischen Conseil constitutionnel) präsidiert. In diesem Komitee sind nicht einzelne Staaten vertreten, sondern Einzelpersonen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen in den verschiedenen natur- und geisteswissenschaftlichen Disziplinen. Sie sind nicht zur Vertretung ihrer Heimatstaaten in das CIB berufen worden, sondern als unabhängige Experten. Zu den Mitgliedern gehören u. a. Mohammed Bedjaoui (Präsident des Internationalen Gerichtshofes, Den Haag), Ernst Benda (vormaliger Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichtes) und die Nobelpreisträger Sidney Altman, Jean Dausset und Christian de Duve. Das CIB, dessen Gründung die Mitgliedstaaten der Unesco anlässlich ihrer 27. Generalkonferenz beschlossen hatten, ist vom Generaldirektor der Unesco einberufen worden und verfügt lediglich über konsultative Kompetenzen, indem es beauftragt worden ist, entsprechende Dokumente für die Unesco zu erarbeiten. Eigentliche Beschlüsse - Antrag zuhanden der Generalkonferenz - hat die Regierungsexpertenkonferenz gefasst.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. An der ursprünglichen vom CIB gewählten Formulierung ("Le génome humain est patrimoine commun de l'humanité") ist anlässlich der Regierungsexpertenkonferenz von verschiedenen Staaten - auch von der Schweiz - kritisiert worden, sie würde die an diese Qualifikation zu knüpfenden Rechtsfolgen nicht klären; zudem könne das im Völkerrecht entwickelte Konzept des Menschheitserbes nicht ohne weiteres auf das menschliche Genom übertragen werden. Der Kritik wurde dadurch Rechnung getragen, dass neu ausdrücklich auf den symbolischen Charakter dieser Qualifikation hingewiesen wird; der Unterschied zum Rechtsbegriff des gemeinsamen Erbes der Menschheit wird auch sprachlich unterstrichen (Art. 1 zweiter Satz: "Dans un sens symbolique, il est le patrimoine de l'humanité."). Diese Bestimmung folgt einem Ansatz, dem sich auch das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (SR 0.451.43) verschrieben hat - und auf welche die Genomdeklaration in ihrer Präambel verweist -, nämlich, den Schutz der biologischen (oder hier eben der genetischen) Vielfalt als "gemeinsames Anliegen der Menschheit" zu verstehen und sie "zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu erhalten" (Präambel Biodiversitätskonvention). Mit der neuen Formulierung soll die fundamentale, ethisch motivierte Verantwortlichkeit der internationalen Gemeinschaft bzw. der direkt betroffenen Kreise (Forschende usw.) beim Umgang mit dem menschlichen Genom unterstrichen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Rechtlich ist die Deklaration nicht verbindlich. Sie bringt allgemeine Grundsätze zum Ausdruck, die im wesentlichen eine politische und moralische Bedeutung haben. Ein Sanktionsmechanismus ist nicht vorgesehen; indes wird der Internationale Bioethikausschuss die Verwirklichung überwachen. Das Gremium wird der Generalkonferenz der Unesco entsprechende Vorschläge unterbreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind gemäss Artikel 24novies Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung unzulässig. Dementsprechend verbietet Artikel 35 des Entwurfes vom 26. Juni 1996 zu einem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz) die sogenannte Keimbahntherapie.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Das schweizerische Patentrecht schliesst die Patentierung von Erfindungen bezüglich menschlicher Gene nicht aus. Sie müssen allerdings die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie andere Erfindungen auch, d. h., dass sie nebst dem Erfindungscharakter den Kriterien der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit entsprechen müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unter diesen Voraussetzungen wären Gene in ihrem natürlichen Zustand oder die blosse Sequenzierung von Genen, ohne dass eine gewerbliche Anwendbarkeit vorliegen würde, nicht patentierbar. Zudem unterliegen entsprechende Erfindungen den gesetzlichen Ausschlussgründen von der Patentierbarkeit, namentlich dem Ausschluss von Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Haltung entspricht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie dem Entwurf für eine EG-Richtlinie zum Schutz biotechnologischer Erfindungen, den das Europäische Parlament diesen Sommer in erster Lesung beraten hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. In der Schweiz wird die genetische Untersuchung beim Menschen nicht eigens als Grundlagenforschung gefördert. Nur wenige Forschergruppen bearbeiten dieses Gebiet, zudem beteiligt sich unser Land nicht am internationalen Programm zur Analyse des menschlichen Genoms Hugo. Die öffentliche und private biomedizinische Forschung ist an der diagnostischen und therapeutischen Anwendung der Genomanalyse jedoch sehr interessiert. Dies hat die zuständigen Organe veranlasst, das Nationale Forschungsprogramm 37, "Somatische Gentherapie", anzugehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Annahme von Artikel 24novies der Bundesverfassung und der Erarbeitung der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung haben gezeigt, dass die schweizerische Öffentlichkeit im Bereich der Biotechnologie vermehrt über die Anwendung der Genetik zu informieren ist. Nur so kann unsere Gesellschaft die Forschungsergebnisse dieser Technologie verantwortlich nutzen und die ethischen Probleme beherrschen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Forschungspolitische Folgen wird die Unterzeichnung der Unesco-Deklaration durch die Schweiz kaum haben, zumal ein solcher Akt nicht die Wirkung eines Beitritts zu einer internationalen Konvention hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Der geplante Vorentwurf eines Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen lässt Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches über das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung unverändert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Durch genetische Krankheiten besonders betroffene Staaten sind auf Solidarität angewiesen. Sie gehören zum Teil zu den ärmsten und sind deswegen vielen Zwängen, besonders wirtschaftlichen, ausgesetzt. Oft vermögen sie in gesetzgeberischer Hinsicht ihre Bevölkerung nicht oder kaum vor gewissen Missbräuchen zu schützen. Namentlich erwähnt seien ethisch fragwürdige Forschung und die wirtschaftliche Ausbeutung mancher Leiden. Eine klare und eindeutige internationale Stellungnahme kann dazu beitragen, solche Probleme zu erkennen und zu bekämpfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Den Entwicklungsländern gebührt Hilfe bei der Erforschung der die Bevölkerung am meisten belastenden Krankheiten. In bezug auf schwerwiegende Aufgaben, etwa die noch ungenügend finanzierte Malaria- oder Tuberkuloseforschung, kann man die Frage nach dem Sinn einer hochentwickelten und kostspieligen genetischen Forschung stellen. Die Unterstützung dieser Länder will jedoch ihre eigenen Forschungsfähigkeiten entwickeln, sie am technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt beteiligen, und zwar entsprechend dem Vorrang, den sie den Problemen einräumen. Die Schweiz tritt dafür ein, dass im Wege bestehender Mechanismen ein gewisses Gleichgewicht der Forschung zugunsten besonders mittelloser Länder und eine bessere Verteilung der Forschungsmittel für vordringliche Gesundheitsbelange erreicht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;11. Die Deklaration sieht in Artikel 8 vor, dass jedermann unter Vorbehalt der einschlägigen völkerrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für Schäden hat, die unmittelbar durch genetische Eingriffe entstanden sind. Diese Bestimmung überlässt es den Staaten zu entscheiden, wie allfälligen Ansprüchen zu begegnen wäre. Anspruchsberechtigt sollen allerdings nur die unmittelbar Geschädigten und nicht noch deren Nachkommen sein. Eine ähnliche Vorschrift findet sich in der Konvention über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates, wo in Artikel 24 Ersatzansprüche bei schädigenden medizinischen Eingriffen vorgesehen werden. Es wird zu gegebenem Zeitpunkt zu prüfen sein, ob die in der Schweiz bestehenden Staatshaftungsregelungen und privatrechtlichen Haftungsregeln einer Anpassung bedürfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;12. Die Unesco-Deklaration enthält gewisse Grundsätze, die der wissenschaftlichen Entwicklung einen ethischen Rahmen geben sollen. Die sehr allgemein formulierten Prinzipien sind rechtlich nicht verbindlich. Deshalb sind künftig bestimmtere Regeln oder eine internationale Konvention erforderlich.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Schweiz ist Mitglied der Unesco. Im Herbst 1995 fand eine internationale Konsultation zum Entwurf einer Unesco-Erklärung zum Schutz des menschlichen Genoms statt. Die Deklaration soll 1998 zum 50. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verabschiedet werden Es stellen sich folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hat die Schweiz an der Konsultation zum Deklarationsentwurf teilgenommen? Befürwortet die Schweiz die Verabschiedung einer solchen Deklaration? Wenn ja: Wie lautet die Stellungnahme der Schweiz zur Zulässigkeit von Eingriffen in das menschliche Erbgut?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist beabsichtigt, den Text der Erklärung in die Landesprachen zu übersetzen und über die Inhalte in der Öffentlichkeit zu diskutieren? Welches Gremium wäre in der Schweiz dafür zuständig?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Deklaration wurde vom internationalen Bioethikkomitee der Unesco erarbeitet. Wie legitimiert sich dieses Gremium, und welche Kompetenzen hat es? Sind Persönlichkeiten aus der Schweiz vertreten? Wenn ja: Welche? Wenn nein: Wie ist die Mitsprache für Länder geregelt, die nicht im Komitee vertreten sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Das menschliche Genom soll zum "gemeinsamen Erbe der Menschheit" erklärt werden und erhielte damit den gleichen Rang wie Mond, Meeresboden, Bibliotheken oder etwa der Tower of London. Hält der Bundesrat diese neue "Klassifizierung" des menschlichen Genoms für richtig? Was bedeutet diese völkerrechtliche Qualifikation bezüglich der Persönlichkeitsrechte des Individuums?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die in der Erklärung verankerten Grundsätze sollen die Grundlage der gesetzlichen Massnahmen der einzelnen Staaten bilden. Inwieweit ist die Schweiz als Unesco-Mitglied an die Deklaration gebunden? Welche Sanktionen sind vorgesehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Laut Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf könne "nicht auf dem Grundsatz der Unverletzlichkeit und Unantastbarkeit des menschlichen Genoms beharrt werden". Ist diese Zielsetzung der Deklaration mit dem schweizerischen Recht vereinbar?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Als "besonders dringlich" wird die Frage der Patentierung der Ergebnisse der Forschung am menschlichen Genom bezeichnet. Wie stellt sich der Bundesrat zur Frage der Patentierung von menschlichen Genen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Die Deklaration verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Förderung der Forschungstätigkeit über das menschliche Genom und zur Lancierung von bewusstseinsverändernden Informationskampagnen und Erziehungsprogrammen. Falls die Deklaration verabschiedet wird, würde es, gestützt auf diese Bestimmungen, zu entsprechenden forschungspolitischen Massnahmen in der Schweiz kommen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. "Zum Wohle der Allgemeinheit" soll der Datenschutz in der Forschung bezüglich Weitergabe von personenbezogenen genetischen Daten an Dritte gelockert werden. Ist eine solche Lockerung bereits im angekündigten Genomanalysegesetz vorgesehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Die Erklärung appelliert an die "Solidaritätspflicht" der Mitgliedstaaten und verpflichtet sie, Massnahmen gegenüber Individuen und Bevölkerungsgruppen zu ergreifen, die einem besonderen Krankheits- oder Behinderungsrisiko unterliegen. Welche Massnahmen müsste die Schweiz im Rahmen dieser weltweiten Bevölkerungsgenetik ergreifen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;11. Wie soll das "Recht auf Entschädigung bei Schäden durch Manipulation an der menschlichen Erbmasse" (Text Kommentar) im schweizerischen Recht umgesetzt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;12. Deutsche Bioethikexperten warnen vor einem "gewaltigen ethischen Dammbruch". Wäre die schweizerische Vertretung bei der Unesco bereit, sich allenfalls namens der Schweiz von dieser Deklaration zu distanzieren und sich aktiv gegen die Verabschiedung innerhalb der Unesco einzusetzen, sollte sich die obenerwähnte Befürchtung bewahrheiten?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>UNESCO-Deklaration. Schutz des menschlichen Genoms</value></text></texts><title>UNESCO-Deklaration. Schutz des menschlichen Genoms</title></affair>