﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973516</id><updated>2024-04-10T10:14:17Z</updated><additionalIndexing>Doppelbesteuerung;Steuererhebung;Steuerveranlagung;Steuerübereinkommen;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2369</code><gender>m</gender><id>304</id><name>Baumann J. Alexander</name><officialDenomination>Baumann J. 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Der Missbrauchsbeschluss und die darauf beruhenden Regeln sind nicht praktikabel, weil bei Publikumsgesellschaften oft nicht überprüft werden kann, ob die Gesellschaft ausländisch beherrscht wird. Der Beschluss aber will Publikumsgesellschaften gleich behandeln wie Einmanngesellschaften.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Missbrauchsbeschluss ist problematisch, weil er respektive die darauf beruhenden Regeln zulassen, dass sogar schweizerisch beherrschte Unternehmen Abkommensmissbrauch begehen können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Beschluss führt zu Härten, weil er dem Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit gibt, den Beweis zu erbringen, dass kein Abkommensmissbrauch vorliegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Schweiz ist inzwischen weder eine Zinsinsel noch eine Steueroase. Deshalb ist es schon grundsätzlich gerechtfertigt, von der Politik des schlechten Gewissens abzugehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Mit Blick auf die zunehmende Internationalisierung sollte die Hemmschwelle für den Standort Schweiz, der durch den Bundesratsbeschluss und insbesondere das Kreisschreiben seit 1962 in seiner unveränderten Form besteht, mindestens überprüft werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Mit einem Schritt echter Deregulierung können somit mehrere Seiten komplizierten Gesetzestextes beseitigt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Schweiz hat bis heute mehr als 50 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen abgeschlossen. Dabei handelt es sich um bilaterale, mit den einzelnen Staaten ausgehandelte Vereinbarungen, in denen u. a. die Steuerentlastungen für abkommensberechtigte Personen festgelegt werden. Als abkommensberechtigt gilt, wer seinen steuerlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die schweizerischen Missbrauchsbestimmungen bezwecken die Sicherstellung der korrekten Anwendung der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen. Sie stützen sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der den Bundesrat ermächtigt, Massnahmen zu treffen, welche verhindern sollen, dass die in den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Entlastungen von Quellensteuern Personen zugute kommen, die nicht abkommensberechtigt sind. Im Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes ist konkret festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht werden kann. Damit soll - in erster Linie zum Schutze des anderen Vertragsstaates - erreicht werden, dass in der Schweiz errichtete Durchlaufgesellschaften nicht in den Genuss der in den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuerentlastungen kommen können. Die schweizerischen Missbrauchsbestimmungen richten sich somit primär gegen ausländisch beherrschte Gesellschaften mit steuerlichem Sonderstatus (sogenannte Domizilgesellschaften). Sie richten sich aber unter Umständen auch gegen schweizerisch beherrschte, zwecks Erwirkung der Steuerentlastung zur Verfügung gestellte Gesellschaften. Dass ausländische Staaten nicht bereit sind, solchen Gesellschaften die Abkommensvorteile zu gewähren, liegt auf der Hand. Ohne den Bundesratsbeschluss von 1962 und die daraus in die Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Deutschland, Frankreich und Italien übernommenen Missbrauchsbestimmungen wäre die Schweiz auf Druck der Partnerstaaten gezwungen worden, Vorschriften in ihre Abkommen aufzunehmen, die den Kreis der Personen, die von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen würden, beträchtlich erweitert hätten. Der Bundesratsbeschluss von 1962 hat somit bis anhin erheblich dazu beigetragen, grösseren Schaden von der schweizerischen Wirtschaft abzuwenden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Zur korrekten Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens gehört auch, dass ungerechtfertigte Entlastungen von ausländischen Quellensteuern rückgängig gemacht werden können. Da es dem ausländischen Vertragsstaat verwehrt ist, in der Schweiz Amtshandlungen vorzunehmen, ist die Rückabwicklung zu Unrecht erfolgter Entlastungen von ausländischen Quellensteuern durch die schweizerischen Behörden vorzunehmen. Das dafür anwendbare Verfahren ist im Bundesratsbeschluss von 1962 (Art. 4 Abs. 1 Bst. d) geregelt. Somit handelt es sich hier, entgegen der in der Begründung vertretenen Auffassung, nicht um eine "eigenartige Massnahme", sondern um eine unverzichtbare Voraussetzung zur richtigen Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Abschaffung des Bundesratsbeschlusses von 1962, unter gleichzeitiger Beibehaltung des kantonalen Domizilstatus, würde vom Ausland als weiterer Akt schweizerischen Opportunitätsdenkens verstanden. Als Nichtmitglied der EU ist die Schweiz aber existentiell darauf angewiesen, ihr Abkommensnetz weiter auszubauen. Die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses von 1962 hätte zur Folge, dass unser Land wieder vermehrt Angriffen ausgesetzt wäre, wie sie in der Regel gegen eigentliche Steueroasen gerichtet werden. Dies hätte negative Auswirkungen auf den Abschluss neuer und die Revision bestehender Abkommen und damit auch auf den Wirtschaftsstandort Schweiz. Auch ist die schweizerische Wirtschaft mehr denn je darauf angewiesen, dass schweizerische Gesellschaften gegenüber ihren Konkurrenten, insbesondere jenen aus dem EU-Raum, nicht benachteiligt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die schweizerischen Bemühungen zur Bekämpfung des Abkommensmissbrauchs werden vom Ausland voll anerkannt. Die Missbrauchsbestimmungen im Bundesratsbeschluss von 1962 stärken somit die Verhandlungsposition der Schweiz beim Abschluss oder der Revision von Doppelbesteuerungsabkommen in bedeutendem Masse. Davon, dass diese Bestimmungen durch die Entwicklungen überholt seien, kann daher keine Rede sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Es trifft zwar zu, dass die im Bundesratsbeschluss von 1962 enthaltenen objektiven Kriterien den Gegenbeweis, dass kein Abkommensmissbrauch vorliegt, nicht zulassen. Die Verwaltung pflegt jedoch seit Jahren eine äusserst flexible und sachbezogene Anwendungspraxis der Missbrauchsbestimmungen. Durch die Konzentration auf die tatsächlichen Missbräuche konnten Härtefälle bisher weitgehendst vermieden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Aus den erwähnten Gründen rechtfertigen die seit 1962 eingetretenen Entwicklungen keine Abschaffung der Missbrauchsbestimmungen, wohl aber gewisse Anpassungen an die heutigen Verhältnisse. Diese Anpassungen sind in Vorbereitung und werden durch die Verwaltung derzeit ausgearbeitet. Vorgesehen sind z. B. Erleichterungen für aktiv tätige Gesellschaften, für Publikumsgesellschaften und für Hauptverwaltungsgesellschaften multinationaler Konzerne. Durch diese Praxisänderungen wird die Schweiz weiterhin über ein modernes und den heutigen Gegebenheiten angepasstes Instrumentarium zur Bekämpfung der echten Abkommensmissbräuche verfügen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der Bundesratsbeschluss von 1962 nicht gestrichen werden sollte. Hingegen kann er der weniger weit gehenden Forderung nach Überarbeitung des Kreisschreibens entsprechen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, den durch die Entwicklungen überholten Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 gegen den Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen (SR 672.202) und das dazugehörende Kreisschreiben zu streichen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen. Streichung des BRB</value></text></texts><title>Ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen. Streichung des BRB</title></affair>