{"id":19973559,"updated":"2024-04-10T13:53:18Z","additionalIndexing":"Preisüberwachung;Spitalkosten;Krankenversicherung;Verwaltungsgerichtsbeschwerde;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion F","code":"F","id":8,"name":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-12-02T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4510"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":1},{"key":"L04K05040209","name":"Verwaltungsgerichtsbeschwerde","type":2},{"key":"L05K0105050102","name":"Spitalkosten","type":2},{"key":"L04K11050309","name":"Preisüberwachung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-03-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-02-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(881017200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(890348400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion F","code":"F","id":8,"name":"Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz"},"type":"author"}],"shortId":"97.3559","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Am 21. Februar 1996 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau auf Gesuch der Spitäler die Tagestaxen der allgemeinen Abteilung der vier Aargauer Rheuma- und Rehabilitationskliniken (R+R-Kliniken) im vertragslosen Zustand auf 353 Franken (Neurorehabilitation) bzw. 256 Franken (übrige Rehabilitation und Rheumabehandlung) festgesetzt.<\/p><p>Am 26. März 1997 hat der Bundesrat eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Aargauischen Krankenkassen-Verbandes (AKV) teilweise gutgeheissen. In den Erwägungen hat er festgehalten, dass der Regierungsrat für jede R+R-Klinik separat aufgrund der anrechenbaren Kosten der allgemeinen Abteilung eine Taxe hätte festsetzen müssen. Artikel 49 Absatz 1 KVG, wonach die Vergütungen der Krankenversicherer bei der Behandlung von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern statt 100 Prozent höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten in der allgemeinen Abteilung betragen dürfen (50-Prozent-Regel), finde auf die entsprechenden Taxen der R+R-Kliniken keine Anwendung, weil deren Investitionskosten nach kantonalem und kommunalem Recht nicht von der öffentlichen Hand getragen werden müssten.<\/p><p>Dass die 50-Prozent-Regel des KVG auf die vier R+R-Kliniken, welche früher auf freiwilliger Basis subventioniert wurden, nicht anwendbar war, hatte für die Versicherer in bezug auf diese Kliniken massiv höhere Versicherungsleistungen zur Folge. Diese wurden dadurch gelindert, dass der Regierungsrat die früheren Subventionen schrittweise abbaute. Diese neue Situation (Qualifikation der Aargauer R+R-Kliniken als nicht öffentlich subventionierte Kliniken) ist der Grund für die massive Erhöhung der Tagespauschalen.<\/p><p>Im Sinne des Entscheides des Bundesrates vom 26. März 1997 erarbeiteten in der Folge die vier R+R-Kliniken, die Vereinigung der Aargauischen Krankenhäuser (Vaka) und der AKV eine neue Vereinbarung betreffend die für die allgemeine Abteilung der vier Kliniken 1997 und 1998 geltenden Tagestaxen (für die Rheuma- und Rehabilitationsklinik Schinznach 259 Franken). Der Regierungsrat genehmigte diese Vereinbarung am 13. August 1997. Er kam zum Schluss, dass der Tarif mit dem Gesetz sowie den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Der Regierungsrat hatte, da der Vertrag alle Aargauer R+R-Kliniken betraf, auch keinen Anlass, noch Vergleiche mit weiteren Heilanstalten anzustellen. Die vertraglich vereinbarte Tagespauschale genoss zudem die Akzeptanz aller direkt betroffenen Parteien. Dass der Preisüberwacher, welchem alle Krankenversicherungstarife vorgelegt werden müssen, auf die Abgabe einer Empfehlung verzichtete, beruht darauf, dass dieser wegen seiner beschränkten Kapazitäten genötigt ist, Schwerpunkte zu setzen und sich auf die Überprüfung besonders umstrittener Tarife zu konzentrieren.<\/p><p>Gegen die Vertragsgenehmigung haben vier Vertreter einer anderen Klinik beim Bundesrat Beschwerde erhoben und sich darauf berufen, das KVG eröffne jedermann eine Beschwerdemöglichkeit, auch wenn die betroffene Person von der angefochteten Verfügung nicht in besonderem Mass betroffen sei (Popularbeschwerde). Später beriefen sie sich auf ihre Interessen als Versicherte, ohne aber eine besondere Betroffenheit geltend zu machen.<\/p><p>Mit Entscheid vom 15. Dezember 1997 hat der Bundesrat die Beschwerdelegitimation der vier Beschwerdeführer verneint und ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Instruktionsbehörde des Bundesrates hat dabei - wie dies in solchen Fällen üblich ist - ein auf die Eintretensfrage beschränktes Instruktionsverfahren durchgeführt, wobei neben den Beschwerdeführern auch die übrigen Parteien angehört wurden: Das Akteneinsichtsrecht beschränkte sich auf jenen Bereich, der Gegenstand des Entscheides bildete (Eintretensfrage).<\/p><p>Zur Frage der Beschwerdelegitimation hat der Bundesrat festgehalten, dass das KVG an der früheren Rechtslage nichts geändert habe. Es gelten daher weiterhin die allgemeinen Regeln betreffend die Beschwerdelegitimation (Art. 48 Bst. a VwVG). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Da die vier Beschwerdeführer überhaupt kein konkretes schützenswertes Interesse an der Beschwerdeführung geltend gemacht haben, stellt das Nichteintreten auf die Beschwerde keine Praxisänderung des Bundesrates dar.<\/p><p>Betreffend die Feststellung der für die Taxen anrechenbaren Kosten weist der Bundesrat darauf hin, dass die Vereinigung der schweizerischen Krankenhäuser \"H+ Die Spitäler der Schweiz\" gemäss Artikel 9 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des KVG dem Bundesamt für Sozialversicherung im Dezember 1996 ihren gemeinsamen Vorschlag über die Kostenstellenrechnung und die Leistungsstatistik eingereicht hat. In der Folge wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Spitäler, der Kantone, der Versicherer sowie anderer interessierter Organisationen damit beauftragt, ein Modell für die Kostenstellenrechnung und die Leistungsstatistik zu erarbeiten. Der Erlass der nötigen Bestimmungen durch den Bundesrat steht daher noch aus. Aufgrund dieser Ausgangslage hat der Bundesrat in mehreren Beschwerdeentscheiden entschieden, dass im jetzigen Zeitpunkt, d. h., solange ein Modell für die Kostenstellenrechnung und die Leistungsstatistik noch nicht vorliegt, bei der Beurteilung von Tarifen noch kein den Bestimmungen des neuen KVG vollumfänglich entsprechender Nachweis verlangt werden kann. Die Bemessung der zulässigen Deckungsquote hängt vom Grad der Kostentransparenz ab.<\/p><p>Da der Bundesrat am 15. Dezember 1997 entschieden hat, auf die erwähnten Beschwerden nicht einzutreten, erwuchs der angefochtene Tarif in Rechtskraft, weshalb sich der Bundesrat konkreter Aussagen zu diesem Tarif enthält.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit dem durch den Aargauer Regierungsrat genehmigten Tarif für die Tagesvollpauschale der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Schinznach von 259 Franken für Aargauer Patienten wurde von vier Einzelpersonen eine Beschwerde an den Bundesrat eingereicht. Einerseits wirft die Beschwerde grundlegende fachspezifische Fragen bezüglich der Tarifgestaltung auf, die nicht nur einer juristischen, sondern auch einer politischen Stellungnahme bedürfen. Andererseits sind aufgrund dieser Beschwerde grundsätzliche Fragen betreffend Legitimation zu klären.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zum Umstand, dass im konkret geschilderten Fall mit Segen des Regierungsrates der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Schinznach die Tagesvollpauschale für die allgemeine Abteilung pro Pflegetag für Aargauer Patienten von 152 Franken auf 259 Franken angehoben wird; dies angesichts der erklärten Absicht, mit dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) vor allem auch der Kostenspirale entgegenzuwirken?<\/p><p>2. Ist es nach Ansicht des Bundesrates akzeptabel, wenn durch eine Kantonsregierung Tagesvollpauschalen für das Jahr 1997 zu Lasten der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG genehmigt werden, ohne dass beim entsprechenden Leistungserbringer in den vorangehenden Jahresrechnungen Kostenrechnungen für die allgemeine Abteilung vorliegen?<\/p><p>3. Gemäss dem Preisüberwachungsgesetz sind u. a. die neu festzusetzenden Taxen der allgemeinen Abteilung der Spitäler vor der Genehmigung durch die Kantonsregierung von Preisüberwacher zu beurteilen. Nach meinen Informationen hat dieser zu diesem Zeitpunkt im vorliegenden Fall auf eine Stellungnahme verzichtet. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesem Umstand angesichts der Tatsache, dass eine Erhöhung der Tagesvollpauschale um sage und schreibe 70,4 Prozent sicher nicht alltäglich sein kann?<\/p><p>4. Welches sind die Grundlagen, auf welchen eine Kantonsregierung bei der Beurteilung zwingend basieren muss, wenn es darum geht, Tarife für Leistungen in stationären Einrichtungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu genehmigen, sofern beim entsprechenden Leistungserbringer keine detaillierten Kostenrechnungen für die allgemeine Abteilung vorliegen?<\/p><p>5. Sind nach Ansicht des Bundesrates die Kantonsregierungen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Beurteilung der Wirtschaftlichkeit nicht verpflichtet, bei der Genehmigung der Tarife für Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung bezüglich Kosten\/Nutzen umfassende Vergleiche zwischen einzelnen vergleichbaren Leistungserbringern anzustellen, inklusive einem Vergleich der Patientenverweildauer in den einzelnen Spitälern in vergleichbaren Fällen?<\/p><p>6. Der Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 zur Revision des KVG auf Seite 93ff. kann entnommen werden, dass die Landesregierung am schon vorher gültigen Recht der Versicherten auf eine Beschwerde festhalten wollte. Bundesrat Cotti bestätigte diese grundsätzliche Haltung der Landesregierung vor dem Ständerat in seinen Ausführungen vom 12. Dezember 1992 ausdrücklich. Der Nationalrat folgte 1993 in seinen Entscheiden diesbezüglich dem Bundesrat, der Ständerat schloss sich diesen Beschlüssen an. Hat diese grundsätzliche Auslegung des Beschwerderechtes zugunsten der Versicherten weiterhin Gültigkeit?<\/p><p>7. Unterstützt der Bundesrat die Stellungnahme des Preisüberwachers, Nationalrat Werner Marti, der in einem Schreiben vom 31. Oktober 1997 explizit festhält, dass die vier Beschwerdeführer im Fall der Einsprache gegen die genehmigten Tarife der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Schinznach beschwerdeberechtigt sind (eine Beurteilung, die übrigens von verschiedenen namhaften Rechtsgelehrten in mehreren Gutachten unterstützt wird)?<\/p><p>8. Wie stellt sich der Bundesrat zum Umstand, dass das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 einen eher ungewöhnlichen Weg der Informationsbeschaffung wählte und sämtliche Gegenparteien der vier Beschwerdeführer anlässlich einer \"kleinen Vernehmlassung\" einlud, zur Beschwerdelegitimation der vier Beschwerdeführer Stellung zu nehmen? Ist das Ergebnis einer derartigen Vernehmlassung nicht von vornherein klar?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG"}],"title":"Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG"}