{"id":19973640,"updated":"2024-04-10T11:53:01Z","additionalIndexing":"Unternehmenssteuer;Wertzuwachssteuer;direkte Bundessteuer;Steuerharmonisierung;Steuerveranlagung;Fusion von Unternehmen;Betriebsrücklage","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2387,"gender":"m","id":323,"name":"Grobet Christian","officialDenomination":"Grobet Christian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-12-18T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4510"},"descriptors":[{"key":"L06K070301020103","name":"Fusion von Unternehmen","type":1},{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L04K11070409","name":"Wertzuwachssteuer","type":1},{"key":"L05K0703020104","name":"Betriebsrücklage","type":1},{"key":"L04K11070310","name":"Steuerharmonisierung","type":2},{"key":"L04K11070301","name":"Steuerveranlagung","type":2},{"key":"L04K11070202","name":"direkte Bundessteuer","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-12-22T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1998-03-02T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(882399600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(945817200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2021,"gender":"m","id":25,"name":"Borel François","officialDenomination":"Borel François"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2032,"gender":"m","id":39,"name":"Carobbio Werner","officialDenomination":"Carobbio"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2282,"gender":"m","id":56,"name":"de Dardel Jean-Nils","officialDenomination":"de Dardel Jean-Nils"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2200,"gender":"m","id":1,"name":"Aguet Pierre","officialDenomination":"Aguet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2447,"gender":"f","id":394,"name":"Jaquet-Berger Christiane","officialDenomination":"Jaquet-Berger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2079,"gender":"f","id":103,"name":"Hafner Ursula","officialDenomination":"Hafner Ursula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2374,"gender":"m","id":310,"name":"Chiffelle Pierre","officialDenomination":"Chiffelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2436,"gender":"f","id":350,"name":"Bernasconi Maria","officialDenomination":"Bernasconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2294,"gender":"f","id":94,"name":"Goll Christine","officialDenomination":"Goll"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2012,"gender":"m","id":246,"name":"Béguelin Michel","officialDenomination":"Béguelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2195,"gender":"m","id":238,"name":"Ziegler Jean","officialDenomination":"Ziegler Jean"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2151,"gender":"m","id":183,"name":"Ruffy Victor","officialDenomination":"Ruffy Victor"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2100,"gender":"m","id":129,"name":"Ledergerber Elmar","officialDenomination":"Ledergerber"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2290,"gender":"f","id":78,"name":"von Felten Margrith","officialDenomination":"von Felten"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2387,"gender":"m","id":323,"name":"Grobet Christian","officialDenomination":"Grobet Christian"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"97.3640","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Einleitend sei an die Verfassungsgrundlage erinnert, wonach die direkte Bundessteuer juristischer Personen vom Reinertrag sowie vom Kapital und den Reserven erhoben werden kann. Die juristischen Personen sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich möglichst gleichmässig zu belasten (Art. 41ter Abs. 5 Bst. a BV). Diesem Gebot folgend, ist der Reingewinn Gegenstand der Gewinnsteuer (Art. 57 DBG und Art. 24 Abs. 1 StHG). Anknüpfungspunkt für die Festsetzung des steuerbaren Reingewinnes ist der Saldo der Erfolgsrechnung (Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Seit 1998 gilt bei der direkten Bundessteuer ein proportionaler Gewinnsteuersatz; eine Kapitalsteuer wird nicht mehr erhoben.<\/p><p><\/p><p>Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken (Art. 669 Abs. 1 OR). Nach dem Aktienrecht darf der Verwaltungsrat auch zu Wiederbeschaffungszwecken Rückstellungen vornehmen und davon absehen, überflüssig gewordene Rückstellungen aufzulösen (Art. 669 Abs. 2 OR). Im Steuerrecht ist jedoch nur die Bildung von Rückstellungen zulässig, die geschäftsmässig begründet sind. Geschäftsmässig nicht begründete Rückstellungen sind bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes zum Saldo der Erfolgsrechnung hinzuzurechnen (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Bisher anerkannte Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 63 Abs. 2 DBG).<\/p><p><\/p><p>Was die Restrukturierungskosten in der gemeldeten Höhe von rund 7 Mia Franken betrifft, welche die Fusion zwischen der UBS und dem SBV auslösen soll, ist folgendes festzuhalten:<\/p><p><\/p><p>Aufgrund des verfassungsmässigen Gebots der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darf der Abzug von Aufwendungen, die zur Erzielung oder der Erhaltung von Ertrag dienen, nicht verweigert werden.<\/p><p><\/p><p>Rückstellungen für die zu erwartenden Restrukturierungskosten, werden von den Steuerbehörden nur in dem Umfang zum Abzug zugelassen, als ihre geschäftsmässige Begründetheit nachgewiesen ist. Dies hat zur Folge, dass neben der Höhe auch die periodengerechte Abgrenzung des entsprechenden Aufwandes zu prüfen ist.<\/p><p><\/p><p>Die fusionierten Gesellschaften sind weltweit tätig und unterhalten im Ausland Betriebsstätten oder halten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (Tochtergesellschaften). Die Restrukturierungskosten werden daher zu einem grossen Teil im Ausland anfallen und den in der Schweiz steuerbaren Gewinn in diesem Ausmass nicht schmälern.<\/p><p><\/p><p>Die Restrukturierungskosten der fusionierten Gesellschaften dürften für die schweizerischen Empfänger der entsprechenden Leistungen steuerbares Einkommen oder steuerbaren Ertrag darstellen. Zudem können solche Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen. Dadurch findet gesamthaft betrachtet eine gewisse Kompensation im Steueraufkommen statt.<\/p><p><\/p><p>Was die Gewinne betrifft, die von den fusionierten Gesellschaften in der Konzernrechnung ausgewiesen werden, ist zu beachten, dass namhafte Teile davon auf ausländische Betriebsstätten und Tochtergesellschaften entfallen. Steuersubjekt sind jedoch die einzelnen schweizerischen Gesellschaften. Der Gewinnsteuer unterliegt nur der in der Schweiz erwirtschaftete Gewinn. Zudem ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.<\/p><p><\/p><p>Die steuerlichen Auswirkungen der Fusion lassen sich im heutigen Zeitpunkt nicht beziffern. Die Fusion erfolgt gemäss den Verlautbarungen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die neue UBS namhafte Steuerleistungen erbringen wird.<\/p><p><\/p><p>Es besteht kein Bedarf, die geltenden steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften, die dem verfassungsmässigen Gebot der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen, wegen der Fusion der zwei Grossbanken zu ändern.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Fusion UBS\/SBV wird für die beiden Grossbanken, die nach wie vor namhafte Gewinne erzielen, lediglich einen \"technischen Verlust\" von 7 Milliarden Franken in Form von Restrukturierungskosten zur Folge haben. Für Bund und Kantone hingegen wird die Fusion 1998 zu einem Steuerausfall führen, der auf über 1,5 Milliarden Franken geschätzt wird.<\/p><p>Wir fordern den Bundesrat auf, der Bundesversammlung einen dringlichen Bundesbeschluss zu unterbreiten, der das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ergänzt. Dadurch soll erreicht werden, dass Reserven oder Rückstellungen, die für die Umstrukturierung fusionierter Unternehmen angelegt wurden, welche so ihre Rendite oder den Wert ihrer Aktien steigern können, ebenso dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden wie die unbegründeten Rückstellungen (vgl. Art. 63 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Die Kosten für solche Umstrukturierungen sollen wenigstens auf mehrere Steuerperioden verteilt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Korrekte Besteuerung bei Fusionen"}],"title":"Korrekte Besteuerung bei Fusionen"}