{"id":19973658,"updated":"2024-04-10T08:52:04Z","additionalIndexing":"Betriebsmodernisierung;Stellenabbau;Gewinn;Arbeitszeitmodell;Arbeitsaufteilung;Fusion von Unternehmen;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-12-19T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4510"},"descriptors":[{"key":"L06K070301020103","name":"Fusion von Unternehmen","type":1},{"key":"L05K0703040301","name":"Betriebsmodernisierung","type":1},{"key":"L05K0702030106","name":"Stellenabbau","type":2},{"key":"L06K070302010206","name":"Gewinn","type":2},{"key":"L06K070205030101","name":"Arbeitsaufteilung","type":2},{"key":"L06K070205030201","name":"Arbeitszeitmodell","type":2},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-06-16T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"1998-02-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(882486000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(929484000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2407,"gender":"f","id":343,"name":"Müller-Hemmi Vreni","officialDenomination":"Müller-Hemmi"},"type":"speaker"}],"shortId":"97.3658","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Massiver Stellenabbau als Folge von gewinnbringenden Fusionen und Restrukturierungen ist nicht im Interesse einer sozialen Volkswirtschaft. Die Politik hat deshalb Vorkehren zu treffen, damit die weitreichenden sozialen Folgekosten solcher Unternehmensentscheide nicht weiter auf den Staat und die Gesellschaft abgeschoben werden, während die Gewinne ungeschmälert privatisiert werden.<\/p><p>Von solchen Ertragssteigerungen sollen deshalb künftig nicht ausschliesslich die Shareholder profitieren, sondern auch die Beschäftigten, welche massgebend für den Unternehmenserfolg verantwortlich sind. Arbeitsteilungsmassnahmen durch innovative Arbeitszeitmodelle anstelle von Stellenabbau im grossen Mass sind deshalb durch politische Massnahmen sicherzustellen.<\/p><p>Diese sozialpolitischen Auflagen könnten beispielsweise in Verbindung mit der behördlichen Bewilligung des Unternehmenszusammenschlusses gemacht werden (Art. 9ff. des Kartellgesetzes) oder in Ausdehnung des Wirkungsbereiches von Artikel 333 OR auf die Fusion von Unternehmen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist bereit und hat dies auch unter Beweis gestellt, bei Grossfusionen darauf hinzuwirken, dass diese sozialverträglich erfolgen. Er ist jedoch der Überzeugung, dass Auflagen mit gesetzlichem Zwang sich in der Regel kontraproduktiv auswirken würden, und verzichtet deshalb auf solche.<\/p><p>Eine Erweiterung des Kartellgesetzes (KG) im Sinne der Motion würde klar einem der Hauptprinzipien der letzten Reform widersprechen und entspricht deshalb auch nicht den Absichten des Bundesrates. Der Bundesrat verweist in diesem Sinne auch auf seine Antwort auf die Motion Gross Jost (97.3657).<\/p><p>Sinn und Zweck der Reform des KG bestand darin, bei der wettbewerblichen Prüfung durch die Wettbewerbskommission die ausserwettbewerblichen Kriterien zu eliminieren und letztere dem Bundesrat zu überlassen. Eine Anrufung des Bundesrates ist nach dem KG jedoch nur dann vorgesehen, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung oder ein Unternehmenszusammenschluss nach einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung durch die Wettbewerbskommission für unzulässig erklärt wurde (Art. 8 und 11 KG). Der Bundesrat ist somit nicht Bewilligungsbehörde, sondern kann, im Sinne einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung, nur dann intervenieren, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung oder ein Unternehmenszusammenschluss aus wettbewerblichen Kriterien untersagt wurde. Insbesondere hat er nicht die Befugnis, eine Fusion zu verbieten bzw. aus wettbewerblicher Sicht unbedenkliche Abreden, Verhaltensweisen von Unternehmen mit Auflagen oder Bedingungen zu belegen. Eine Ausweitung des Wettbewerbsrechtes im Sinne der Motion würde somit klar einem der Hauptprinzipien der KG-Revision widersprechen.<\/p><p>Die mit der Motion verlangte gesetzliche Grundlage wäre zudem mit dem neu eingeführten präventiven Kontrollsystem, gemäss welchem Zusammenschlüsse vor dem Vollzug gemeldet werden müssen und während des Verfahrens nicht vollzogen werden dürfen, nicht praktikabel. Sie würde zu aufwendigen zeitlichen Verzögerungen und unannehmbarer Rechtsunsicherheit zu Lasten der Unternehmen führen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament rasch eine gesetzliche Grundlage, damit bei Unternehmensfusionen und tiefgreifenden Restrukturierungen, die mit massivem Stellenabbau verbunden sind, mindestens vorübergehend andere Modelle der Arbeitsverteilung in den betroffenen Betrieben verlangt werden können. Auf diese Weise sollte es möglich sein, das Aussprechen von Kündigungen zu vermeiden. Diese Regelung soll vor allem bei solchen Fusionen und Restrukturierungen greifen, welche zu einer starken Ertragssteigerung führen und von der Börse mit steigenden Kursen zugunsten der Shareholder belohnt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Arbeitsverteilung statt Stellenabbau bei Fusionen und Restrukturierungen"}],"title":"Arbeitsverteilung statt Stellenabbau bei Fusionen und Restrukturierungen"}