{"id":19973674,"updated":"2024-04-10T09:15:52Z","additionalIndexing":"Kanton;Steuerharmonisierung;Finanzausgleich;Gleichbehandlung;Steuerhinterziehung;Fusion von Unternehmen;Steuerstrafrecht;Steuerbelastung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1997-12-19T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4510"},"descriptors":[{"key":"L06K070301020103","name":"Fusion von Unternehmen","type":1},{"key":"L04K11070310","name":"Steuerharmonisierung","type":1},{"key":"L04K11070308","name":"Steuerbelastung","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":2},{"key":"L04K11080202","name":"Finanzausgleich","type":2},{"key":"L04K11070604","name":"Steuerhinterziehung","type":2},{"key":"L06K050102010205","name":"Steuerstrafrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-01-23T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"1998-01-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(882486000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(885510000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"type":"speaker"}],"shortId":"97.3674","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. In der Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung (Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG, sowie über die direkte Bundessteuer, DBG, BBl 1983 III S. 1ff.) hatte der Bundesrat das System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung sowohl für die natürlichen wie für die juristischen Personen vorgeschlagen. Trotz über siebenjähriger Beratung ist es den eidgenössischen Räten nicht gelungen, für die natürlichen Personen zu einem einheitlichen Bemessungssystem zu kommen.<\/p><p>Für die juristischen Personen war der Wechsel zur einjährigen Veranlagung unbestritten. Deshalb gilt denn auch bei der direkten Bundessteuer für die juristischen Personen seit dem 1. Januar 1995 einheitlich die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Auch 22 Kantone wenden seit diesem Zeitpunkt bei ihrer kantonalen direkten Steuer für die juristischen Personen die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung an. Nur vier Kantone, darunter der Kanton Zürich, haben zurzeit noch andere Systeme der zeitlichen Bemessung. Spätestens nach Ablauf des Jahres 2000 ist ihnen jedoch vom StHG zwingend vorgeschrieben, bei den juristischen Personen auf die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung umzustellen. Angesichts dieser klaren, auch zeitlich fixierten gesetzlichen Vorgabe erübrigen sich bei den juristischen Personen zusätzliche gesetzliche Massnahmen.<\/p><p>Bei den natürlichen Personen konnten sich die eidgenössischen Räte nicht auf ein einheitliches System der zeitlichen Bemessung einigen. Sowohl im DBG wie im StHG besteht für die Kantone vorderhand die Möglichkeit, entweder bei der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zu bleiben oder zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung überzugehen. Dabei ist unbestritten, dass die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung die viel zeitnähere Erfassung des Einkommens erlaubt.<\/p><p>Demgegenüber bewirkt die zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung eine zeitliche Verzögerung zwischen Einkommenserzielung und Steuererhebung bis zu vier Jahren. Diese Verzögerung verhindert nicht nur beim einzelnen Steuerpflichtigen die Besteuerung seines in der Steuerperiode effektiv erzielten Einkommens, sie ist auch volkswirtschaftlich nachteilig, weil sie eine antizyklische Politik verhindert oder zumindest erschwert.<\/p><p>Bisher kennt lediglich der Kanton Basel-Stadt die erwähnte einjährige Veranlagung. Gestützt auf die Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 wird auch der Kanton Zürich auf das Jahr 1999 hin für die natürlichen und juristischen Personen zur einjährigen Veranlagung wechseln. Es ist anzunehmen, dass der Entscheid des Kantons Zürich auch in anderen Kantonen Wirkung zeigen wird. In der psychologisch heiklen Frage der einjährigen Veranlagung - es ist dann eben jedes Jahr eine Steuererklärung auszufüllen - ist es wichtig, dass der Wechsel von \"unten nach oben\", also gestützt auf die Entwicklung in den Kantonen angestrebt wird; die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen stehen in der Harmonisierungsgesetzgebung zur Verfügung. Ein \"Bundesdiktat\" könnte sich dagegen kontraproduktiv auswirken und den jetzt in Gang gekommenen Prozess eher zurückbinden. Im übrigen ist der Bundesrat von Gesetzes wegen (Art. 70 StHG) verpflichtet, nach Ablauf der vom Gesetzgeber beschlossenen achtjährigen Übergangsfrist, d. h. nach dem Jahre 2000, unter Berücksichtigung der dannzumaligen Situation den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu erstatten.<\/p><p>In der Interpellation wird Bezug auf die Sitzverlegung einer Gesellschaft von Zürich nach Schwyz genommen. Wie erwähnt, haben die eidgenössischen Räte im Rahmen der Steuerharmonisierungsgesetzgebung die zeitliche Bemessung für die juristischen Personen vollständig harmonisiert. Den Kantonen steht eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2000 zur Verfügung. Eine allfällige Steuerersparnis wäre darauf zurückzuführen, dass der Kanton Zürich diesen Wechsel erst auf den 1. Januar 1999 vornehmen wird, der Kanton Schwyz indessen mit der grossen Mehrheit der Kantone - wie erwähnt - den Systemwechsel bereits auf den 1. Januar 1995 vollzogen hat. Es handelt sich also nicht um ein Problem der fehlenden formellen Steuerharmonisierung, sondern um eine Folge der vom Gesetzgeber ermöglichten, zeitlich gestaffelten Umsetzung dieser Harmonisierung.<\/p><p>2. Die verfassungsmässige Grundlage in Artikel 42quinquies der Bundesverfassung begrenzt die Harmonisierung ausschliesslich auf den sogenannten formellen Bereich, also die Vereinheitlichung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, die zeitliche Bemessung (wo die Harmonisierung nach dem Willen der eidgenössischen Räte, wie erwähnt, nur für die juristischen Personen beschlossen wurde), das Verfahrensrecht sowie das Steuerstrafrecht. Die sogenannte materielle Steuerharmonisierung ist dagegen nach geltendem Verfassungsrecht ausgeschlossen, bleibt es doch nach Absatz 2 der genannten Verfassungsbestimmung ausdrücklich Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge zu bestimmen.<\/p><p>In vielen Kantonen werden zurzeit grosse Anstrengungen unternommen, die im StHG vorgegebenen Grundsätze der formellen Harmonisierung in das kantonale Steuerrecht zu überführen. Es dürfte sehr fraglich sein, vor einer in den Grundzügen zum Abschluss gekommenen formellen Steuerharmonisierung bereits die verfassungsmässigen Grundlagen für eine materielle Harmonisierung anstreben zu wollen. Im übrigen wird die geplante Neuordnung des Finanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen indirekt zu einer Annäherung der Steuerbelastungen der einzelnen Kantone führen, indem sich im interkantonalen Vergleich dank des neuen Finanzausgleichsinstrumentariums sowohl die Lastenunterschiede als auch die Unterschiede bei den verfügbaren Finanzmitteln merklich zurückbilden werden.<\/p><p>3. Das Steuerstrafrecht ist im Rahmen der Steuerharmonisierung von den eidgenössischen Räten vereinheitlicht worden. Das DBG ist erst vor kurzer Zeit, nämlich am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Es ist fraglich, ob eine Pönalisierung der einfachen Steuerhinterziehung ihrer effizienten Bekämpfung förderlich wäre. Eine Beurteilung der Hinterziehungstatbestände nicht mehr bloss auf Verwaltungsebene, sondern stets auch noch durch die Strafjustizbehörden würde die Behandlungsdauer zwangsläufig in die Länge ziehen. Dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie wäre dadurch nicht gedient. Zudem wäre eine Abgrenzung gegenüber den Tatbeständen des Steuerbetruges nicht mehr gegeben.<\/p><p>Abgesehen davon unterschreitet die schweizerische Rechtsordnung keineswegs immer die in der Interpellation angesprochenen internationalen \"Minimalstandards\". Es kommt durchaus auch der gegenteilige Fall vor: So wird die Bestimmung im schweizerischen Steuerstrafrecht, wonach die Erben solidarisch ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen des Erblassers haften (Art. 179 DBG und Art. 57 Abs. 3 StHG), gestützt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29. August 1997 revidiert, wenn nicht gar aufgehoben werden müssen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Wir bitten den Bundesrat, dem Parlament im Hinblick auf die Sondersession folgende Fragen zur Fusion UBS\/SBV zu beantworten:<\/p><p>1. Formelle Steuerharmonisierung: Der Bankier Martin Ebner hat die fehlende Harmonisierung bei der Bemessung der Steuerperioden der Kantone zur Steuerumgehung ausgenützt. Ist der Bundesrat bereit, eine Vorlage zur vollständigen formellen Harmonisierung der Steuern vorzulegen?<\/p><p>2. Materielle Steuerharmonisierung: Das zunehmende Gefälle der Steuerbelastung unter den Kantonen ist im Binnenmarkt Schweiz anachronistisch. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die stossenden Steuerungleichheiten unter den Kantonen heute auch eine materielle Harmonisierung erfordern?<\/p><p>Ist er bereit, im Rahmen des Finanzausgleichs die Angleichung der Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuersätze der Kantone mit einer maximalen Bandbreite vorzuschlagen?<\/p><p>3. Steuerhinterziehung: Die Schweiz gerät immer mehr unter Druck, ihr Steuersystem den internationalen Minimalstandards (OECD) anzupassen. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, die Zeit sei reif für eine Pönalisierung der einfachen Steuerhinterziehung?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Konsequenzen aus der Grossfusion UBS\/SBV"}],"title":"Konsequenzen aus der Grossfusion UBS\/SBV"}