﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973675</id><updated>2024-04-10T08:59:25Z</updated><additionalIndexing>Bankenaufsicht;Post;Klein- und mittleres Unternehmen;Aktienrecht;Bankgeschäft;öffentliche Bank;Kreditpolitik;Grossbank;Eigenkapital;Kreditinstitut mit besonderem Statut;Fusion von Unternehmen;Investitionsbank</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1997-12-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4510</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K070301020103</key><name>Fusion von Unternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040102</key><name>Kreditinstitut mit besonderem Statut</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104010105</key><name>Investitionsbank</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110404</key><name>Kreditpolitik</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703060302</key><name>Klein- und mittleres Unternehmen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K110402</key><name>Bankgeschäft</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104010106</key><name>öffentliche Bank</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L07K07030301010101</key><name>Aktienrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104010104</key><name>Grossbank</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040206</key><name>Bankenaufsicht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K110902010101</key><name>Eigenkapital</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K12020202</key><name>Post</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-01-23T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-01-19T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-12-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-01-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2396</code><gender>m</gender><id>333</id><name>Jans Armin</name><officialDenomination>Jans</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>97.3675</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat teilt teilweise die Bedenken, welche in der Interpellation zum Ausdruck gebracht werden, ohne allerdings zu den gleichen Schlüssen zu kommen. Es ist richtig, dass sich das Kreditumfeld der Unternehmen im Verlaufe der letzten Monate beträchtlich verändert hat. Einesteils ist der Wert der hypothekarisch gesicherten Garantien als Folge der Schwierigkeiten und der Preisbaisse am Liegenschaftsmarkt gesunken. Anderenteils haben insbesondere die Grossbanken beschlossen, die Verluste auf dem schweizerischen Markt für KMU-Kredite nicht mehr durch Erträge aus anderen Geschäftsbereichen zu kompensieren. Die neuen Kreditinstrumente, die eingeführt werden, sind zunehmend standardisiert und legen den Schwerpunkt auf das eingegangene Risiko. Daraus resultiert, dass zahlreiche Unternehmen höhere Zinsen bezahlen müssen, während andere von günstigeren Konditionen profitieren können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbst wenn sie bei zahlreichen Gelegenheiten unterstrichen haben, dass sie fortfahren werden, den KMU-Sektor in der Schweiz zu unterstützen und zu finanzieren, haben die Grossbanken ihre Haltung geändert. Insbesondere haben sie es de facto abgelehnt, sich am neuen System des gewerblichen Bürgschaftswesen zu beteiligen, das auf Basis der im Verlaufe der letzten Monate durchgeführten Evaluationen vorbereitet wurde. In diesem Kontext befürwortet der Bund entsprechende Bestrebungen in Zusammenarbeit mit Kantonal- und Regionalbanken und anderen interessierten Kreisen, Strukturen einzuführen, die besser angepasst sind. Es ist auf alle Fälle klar, dass die beträchtlichen Verluste, die zahlreiche regionale Genossenschaften erlitten haben, es nicht erlauben, ihnen in Zukunft zusätzliche Risiken anzuvertrauen, so wie dies die Interpellation vorschlägt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Idee, dass der Bund, mittels einer eidgenössischen Bank direkt bei der Finanzierung von Unternehmen aktiv wird, entspricht nicht unserer Wirtschaftspolitik und wird vom Bundesrat klar zurückgewiesen. Die in den vergangenen Jahren aufgetretenen Probleme mehrerer kantonaler Bankinstitute zeigen, dass die Verwaltung solcher Kreditdossiers sehr grosse Risiken beinhalten und von einem Institut der öffentlichen Hand nicht besser betreut werden können als von privaten Instituten. Es ist auch illusorisch zu glauben, dass eine solche Institution den Bund nichts kosten werde. Als erstes müssen die zusätzlichen jährlichen Kosten berechnet werden, welche die Schulden, die der Bund zur Äufnung des Dotationskapitals der Bank einzugehen hat, mit sich ziehen würden. Weiter ist zu befürchten, dass die Kapitalerträge aus dem Dotationskapital sehr bald nicht mehr reichen werden, um die Verluste und die Betriebskosten der Bank zu decken. Falls nicht zu Beginn ein überproportional hoher Betrag zur Verfügung gestellt wird, müsste man entweder eine Art Garantie für ausserordentliche Verluste oder eine automatische Rekapitalisierung dieser Institution im Falle von Schwierigkeiten vorsehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass es nicht das Fehlen von Kapital ist, welches Schwierigkeiten verursacht, sondern vielmehr die kombinierten Aspekte von eingegangenen Risiken und zu erwartenden Erträgen. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob ein verstärktes Engagement des Bundes über die aktuellen Instrumente des gewerblichen Bürgschaftswesens und des Hotelkredits hinaus, sich unter dem Aspekt der positiven Folgen für den Arbeitsmarkt und somit der globalen Sozialbilanz rechtfertigen lässt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine andere Lösung als diejenige einer eidgenössischen Bank gefunden werden muss. Adäquate Instrumente sollten durch die Banken unter Berücksichtigung der Prinzipien der Marktwirtschaft entwickelt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat verweist auf den Bericht des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 14. Oktober 1996 zuhanden der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates über die Verfassungsmässigkeit neuer Zahlungsverkehrs- und Finanzdienstleistungen der Post.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Sinne von Artikel 36 der Bundesverfassung ist es dem Bund nicht erlaubt, die Post für das typische Bankgeschäft, d. h. das Aktivgeschäft wie beispielsweise die Kreditgewährung, einzusetzen. Entsprechend kann auch eine Ausweitung der Post zu einer Postbank ohne entsprechende Verfassungsänderung nicht erfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlaubt es der Post u. a. Dienstleistungen und Produkte im Zahlungsverkehr sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen anzubieten. Im Bereich dieser Wettbewerbsdienste ist die Post denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Unter dem Depotstimmrecht versteht man die Vertretung von Aktionären an der Generalversammlung durch Banken, in deren Depots die Aktionäre ihre Aktien hinterlegt haben. Die Vertretung erfolgt in der Regel aufgrund von "Generalvollmachten", welche die Bank zur Vertretung an jeder Generalversammlung ermächtigen, solange sie nicht widerrufen werden. Die Depotvertretung kommt aber auch gestützt auf Sondervollmachten vor, welche die Bank nur zur Vertretung in einer einzigen Generalversammlung legitimieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Stimmrechtsvertretung durch Banken bietet dem Aktionär, der an der Generalversammlung nicht teilnehmen kann oder will, eine geeignete Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Aber auch die Gesellschaften selber sind am Institut der Depotvertretung interessiert. Ohne die Depotstimmen der Banken wäre es in vielen Fällen unmöglich, die in Gesetz oder Statuten vorgesehenen Quoten zu erreichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aktienrechtsrevision von 1991 hat der bereits damals in der öffentlichen Diskussion geäusserten Kritik, das Depotstimmrecht werde von den Banken als Mittel zur Beherrschung der Wirtschaft verwendet, Rechnung getragen, indem die Spielregeln für seine Ausübung festgelegt wurden. Damit wurde sichergestellt, dass an der Generalversammlung der authentische Wille der vertretenen Aktionäre zum Ausdruck kommen kann und dass den Banken in der Ausübung des Depotstimmrechtes kein eigenes Ermessen zukommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entscheidend für die Regelung der Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung ist das Weisungsrecht des Vertretenen. Grundlage für die Meinungsbildung des Aktionärs bildet Artikel 700 Absatz 2, welcher vorschriebt, dass bei der Einberufung der Generalversammlung den Aktionären neben den Verhandlungsgegenständen auch die Anträge des Verwaltungsrates oder der traktandierenden Aktionäre bekanntzugeben sind. Die Depotvertreter sind verpflichtet, den Hinterleger vor jeder Generalversammlung um Weisung zu ersuchen (Art. 689d Abs. 1). Gemäss Artikel 689b Absatz 1 OR muss der Stimmrechtsvertreter die Weisungen des Vertretenen befolgen. Erteilt der Depotkunde vor der Generalversammlung keine besondere Weisung, so muss der Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allfälligen allgemeinen Weisung des Hinterlegers ausüben. Fehlt auch eine solche, so muss der Stimmrechtsvertreter den Anträgen des Verwaltungsrates zustimmen (Art. 689d Abs. 2).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Banken sind aufgrund der genannten Bestimmungen jederzeit an die Weisungen der Aktionäre bzw. die Anträge des Verwaltungsrates gebunden. Da ihnen in der Ausübung der Depotstimmrechte kein eigenes Ermessen zukommt, ist die Anzahl der von einer einzelnen Bank vertretenen Stimmen unbeachtlich. Aus der Sicht des Bundesrates ist eine Einschränkung des Depotstimmrechtes der Banken deshalb nicht angezeigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Sämtliche Risiken der bisherigen Grossbanken UBS und SBV werden mit der Fusion auf ein Institut übertragen, neue Risiken entstehen grundsätzlich keine. Aber aufgrund der Grösse und den engeren Verflechtungen mit anderen Teilnehmern auf den Finanzmärkten entsteht zweifellos ein erhöhtes Systemrisiko. Während die Liquiditätsvorschriften genügend sein dürften, ist die Frage verstärkter Eigenmittelerfordernisse internationaler Grossbankkonzerne berechtigt. Nebst den heute durch die Eigenmittelvorschriften abgedeckten Kreditrisiken und Marktrisiken gibt es weitere Risiken, die nicht mit Eigenkapital unterlegt werden müssen. Dazu gehört beispielsweise das bedeutende Abwicklungsrisiko im Devisenhandel, das vor allem durch die international tätigen Grossbanken getragen wird. Die Eigenmitteldiskussion kann allerdings aus Wettbewerbsgründen und dem weltweiten Systemrisiko nicht losgelöst vom internationalen Kontext geführt werden. Es bestehen auf internationaler Ebene beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) bereits Bestrebungen, die Empfehlungen für die Eigenmittelanforderungen im Zuge der aktuellen Entwicklungen zu überprüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat bereits im November 1997, also noch vor der Fusion der beiden Grossbankkonzerne, einem Grobkonzept zur verstärkten Grossbankenüberwachung zugestimmt. Dieses Konzept sieht nebst der bisherigen Aufsichtstätigkeit vermehrte Gespräche mit den Konzernspitzen der beiden Grossbanken und intensivere Kontakte zur internen Konzernrevisionsstelle vor. Die Prüfung und Abnahme von bankinternen Modellen zur Eigenmittelunterlegung der Marktrisiken wird ab 1998 durch ein eigenes Team der EBK direkt bei den Banken vorgenommen, wovon in erster Linie die Grossbanken betroffen sind. Dies stellt eine Praxisänderung dar, weil bisher keine direkten Prüfungen durch die EBK selbst erfolgte. Dieser vom Bundesrat mit der Änderung der Bankenverordnung vom 8. Dezember 1997 vorgezeichnete Ansatz soll nach dem Konzept der EBK für die Beaufsichtigung der Grossbanken weiterentwickelt werden, indem inskünftig Aufsichtsbesuche ("supervisory visits") bei den Banken und der Einsatz von speziellen Prüf- bzw. Analyseteams ("review teams") geplant sind. Ausgebaut werden soll auch die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden. Dies wird allerdings nicht ohne zusätzliches, besonders qualifiziertes Personal beim Sekretariat der EBK realisiert werden können. Eine qualitativ hochstehende, zeitnahe und risikoorientierte Überwachung der Grossbankkonzerne erfordert entsprechende personelle Ressourcen, um die gestiegenen Aufgaben, namentlich im Bereich Börsen- und Effektenhändleraufsicht sowie der internationalen Amtshilfe, angemessen zu erfüllen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Wir bitten den Bundesrat, dem Parlament im Hinblick auf die Sondersession folgende Fragen zur Fusion UBS/SBV zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. KMU-Bank: Der Bundesrat hat sich verbal immer wieder zur Förderung der KMU bekannt. Wegen der zunehmenden Konzentration im Bankwesen und dem Rückzug der Grossbanken aus dem Kundengeschäft ("retail banking") drängt sich die Gründung einer eidgenössischen Bank für kleine und mittlere Unternehmungen (KMU-Bank) auf. Diese Bank sollte den KMU die Beschaffung von Fremdkapital erleichtern. Ist der Bundesrat bereit, die nötigen Schritte dazu einzuleiten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Postbank: Ist der Bundesrat bereit, die Ausweitung des Geldverkehrs der Post zu einer Postbank, die den Wettbewerb bei der Entgegennahme von Spargeldern verbessert, zuzulassen und zu fördern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Depotstimmrechte: Durch die Fusion der zwei Grossbanken entsteht über das Depotstimmrecht ein beherrschender Einfluss der neuen Megabank in zahlreichen Aktionärsversammlungen von Aktiengesellschaften. Ist der Bundesrat bereit, daraus die Konsequenzen zu ziehen und die Depotstimmrechtsausübung der Banken einzuschränken?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Bankenaufsicht und Eigenmittelvorschriften: Das neue Finanzkonglomerat der United Bank of Switzerland bringt eine zusätzliche Risikoballung. Beim hypothetischen Fall einer Insolvenz müsste der Staat eine Sanierung bezahlen und den Konkurs verhindern. Müssten nicht die bankenrechtlichen Liquiditäts- und Eigenmittelvorschriften und die Bankenaufsicht verstärkt werden? Welche konkreten Massnahmen sind dazu vorgesehen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Konsequenzen aus der Grossfusion UBS/SBV</value></text></texts><title>Konsequenzen aus der Grossfusion UBS/SBV</title></affair>