﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19973680</id><updated>2025-11-14T07:21:44Z</updated><additionalIndexing>Versicherungsleistung;Sozialabgabe;Arbeitslosenversicherung;Finanzierung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2206</code><gender>m</gender><id>49</id><name>Cottier Anton</name><officialDenomination>Cottier Anton</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1997-12-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4510</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040102</key><name>Arbeitslosenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110902</key><name>Finanzierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040117</key><name>Sozialabgabe</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>1998-03-17T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>1998-02-18T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>1997-12-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1998-03-17T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2003-06-04T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2356</code><gender>m</gender><id>277</id><name>Bieri Peter</name><officialDenomination>Bieri</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2359</code><gender>m</gender><id>275</id><name>Maissen Theo</name><officialDenomination>Maissen</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2339</code><gender>m</gender><id>90</id><name>Gemperli Paul</name><officialDenomination>Gemperli Paul</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2259</code><gender>m</gender><id>189</id><name>Schallberger Peter-Josef</name><officialDenomination>Schallberger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2207</code><gender>m</gender><id>53</id><name>Danioth Hans</name><officialDenomination>Danioth Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2443</code><gender>m</gender><id>372</id><name>Inderkum Hansheiri</name><officialDenomination>Inderkum</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2236</code><gender>m</gender><id>195</id><name>Schmid-Sutter Carlo</name><officialDenomination>Schmid-Sutter Carlo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2240</code><gender>f</gender><id>209</id><name>Simmen Rosemarie</name><officialDenomination>Simmen</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2434</code><gender>m</gender><id>375</id><name>Paupe 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Anton</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>97.3680</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;In seinen Budgetzahlen für die ALV geht das BIGA für die kommenden Jahre von einem Wirtschaftswachstum von 2 Prozent jährlich sowie einem damit einhergehenden Rückgang der Arbeitslosenzahlen aus und rechnet für das Jahr 2000 noch mit 140 000 Arbeitslosen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch wenn die schweizerische Volkswirtschaft mit der erwarteten Rate wachsen sollte, ist jedoch ein Abbau der Arbeitslosigkeit in diesem Ausmass nicht garantiert (Stichwort: jobless growth). Viel eher ist zu erwarten, dass die Zahl der Arbeitslosen in der Schweiz bis auf weiteres in der Nähe von 200 000 Arbeitslosen bzw. etwa 5 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung verharren wird. Damit dürfte sich das jährliche Defizit der Versicherung auf 2 bis 3 Milliarden Franken belaufen. Die Schulden der Versicherung werden bis Ende 1997 auf über 6 Milliarden Franken angewachsen sein. Diese Entwicklung stellt das finanzielle Fundament der ALV in Frage.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im enormen Strukturwandel, den die Schweiz gegenwärtig erlebt, ist die ALV ein zentraler Stabilitätsfaktor. Ein sicheres finanzielles Fundament der ALV ist unverzichtbar. Es müssen daher so rasch als möglich Schritte unternommen werden mit dem Ziel, das finanzielle Ungleichgewicht der Versicherung zu verringern. Die notwendigen Massnahmen müssen im Sinne einer Opfersymetrie sowohl auf der Einnahmen- wie auf der Ausgabenseite ergriffen werden. Die Lehre, dass nur ein ausgewogenes Massnahmenpaket die Akzeptanz der Bevölkerung und der Versicherten finden wird, kann nicht zuletzt aus dem Abstimmungsresultat vom 28.09.1997 zur Kürzung der Arbeitslosengelder gezogen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den einzelnen vorgeschlagenen Massnahmen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;A. Sanierungsbeitrag der Beitragszahlenden&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Weiterführung des dritten Lohnprozentes sowie die Erhebung der dreiprozentigen Lohnabgabe auf einen massgebenden Lohn mit höherer Plafonierung (über 243 000 Franken Jahreseinkommen) werden zu rund 2,3 Milliarden Franken jährlichen Mehreinnahmen für die ALV führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Mehrbelastung der höheren und nicht mehr versicherten Einkommen steht zwar nicht im Einklang mit dem Versicherungsprinzip, als temporäre Massnahme im Sinne eines Solidaritätsbeitrages der Grossverdiener erscheint sie aber durchaus als vertretbar. Da bei der Beitragserhebung für die ALV vom Versicherungsprinzip bereits abgewichen wird, ist nicht einzusehen, weshalb die Einkommen über 243 000 Franken von der Abgabe befreit sein sollen. Die Massnahme soll auf etwa 5 Jahre befristet sein. Zwischenzeitlich muss der Bundesrat dem Parlament Vorschläge zur Erschliessung neuer Einnahmequellen für die ALV unterbreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;B. Sanierungsbeitrag der Leistungsbezüger&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist unbestritten, dass die Proklamierung von Leistungskürzungen einer Sozialversicherung unpopulär sind. Der riesigen Mehrbelastung der Beitragszahlenden zugunsten der ALV muss aber aus Gründen der gerechten Lastenverteilung ein moderater Beitrag der Leistungsbezüger zur Sanierung der Versicherungskasse gegenübergestellt werden. Die untenstehenden Vorschläge hätten Einsparungen von rund 220 bis 250 Millionen Franken pro Jahr zur Folge. Dieser Betrag nimmt sich angesichts der Höhe der Mehrleistungen der Beitragszahlenden verhältnismässig bescheiden aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Senkung der Zumutbarkeitsgrenze dient direkt dem Ziel der raschen Rückführung der Erwerbslosen in den Arbeitsprozess. Diese Massnahme ist angesichts der Resultate internationaler Studien (OECD), die einen direkten Zusammenhang zwischen langer Bezugsdauer von Taggeldern und Dauer der Arbeitslosigkeit nachweisen, notwendig. Damit die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt, muss die ALV den Einkommensverlust gegenüber dem versicherten Einkommen degressiv decken. Diese Zahlungen sind aber, um dem Missbrauch durch Arbeitgebende vorzubeugen, auf Neueinstellungen zu begrenzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu 2 und 3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Vergleich zum Ausland sind die Taggelder der ALV in der Schweiz relativ hoch bemessen. Im Zuge der letzten Jahre wurden die Leistungen der Versicherung  insbesondere auch durch die Verlängerung der Bezugsdauer  kontinuierlich ausgebaut. Moderate, nicht lineare und familienpolitisch ausgewogene Kürzungen sind vor diesem Hintergrund vertretbar.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;A. Sanierungsbeitrag der Beitragszahlenden&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu Punkt A1:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 wird der Bundesrat die Weiterführung des dritten Lohnprozentes beantragen. Es ist vorgesehen, die Massnahme bis Ende 2003 zu befristen. Die Weiterführung ist auch unabdingbar, da die aktuellen Ausgaben der ALV zur Zeit mit zwei Beitragsprozenten nicht zu decken sind. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu Punkt A2:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 34 novies Abs. 4 der Bundesverfassung schreibt vor, dass "das Gesetz die Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens begrenzt." Das AVIG stützt sich dabei auf die Bemessungsgrundlage des Unfallversicherungsgesetzes und begrenzt den maximalen versicherten Verdienst auf 97'200 Franken pro Jahr. Der Beitragssatz beträgt zur Zeit drei Prozent. Ausserdem wurde im Rahmen der zweiten Teilrevision des AVIG der maximale Ansatz für die Beitragsbemessung auf das zweieinhalbfache (243'000 Franken) des UV-Maximums erhöht. Auf den Lohnanteilen zwischen 97'200 und 243'000 wird zur Zeit ein Beitrag von einem Prozent erhoben. Diese Einnahmen stellen einen Solidaritätsbeitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung dar, da damit kein Leistungsanspruch erworben wird. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit 243'000 Franken als Obergrenze für die Beitragsbemessung sind 99 Prozent der aktiven Bevölkerung erfasst. Es fragt sich, ob der Verfassungsartikel 34 novies Absatz 4, der eine Begrenzung der Solidaritätsfinanzierung durch höhere Einkommen vorsieht, durch eine weitere Erhöhung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens faktisch ausgehölt würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 wird der Bundesrat eine Erhöhung des Beitragssatzes für Lohnanteile zwischen 97'200 und 243'000 prüfen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;B. Sanierungsbeitrag der LeistungsbezügerInnen &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch auf der Leistungsseite sieht das Stabilisierungsprogramm 1998 Massnahmen vor, die es erlauben sollen, die Rechnung der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2000 bei 4 Prozent Arbeitslosigkeit wieder ausgeglichen gestalten zu können. Die vom Motionär vorgeschlagenen Massnahmen sind im Stabilisierungsprogramm jedoch nicht vorgesehen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu Punkt B1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits heute kann eine Person verpflichtet werden, eine Stelle anzunehmen, die ihr weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes einbringt. Diese Person erhält in der Folge Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung. Dieses Institut ist vorteilhaft für den Versicherten und für die ALV. Der Versicherte kann sein Einkommen ein wenig erhöhen und für die ALV ergeben sich Einsparungen, weil sie nicht mehr das volle Taggeld bezahlen muss. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu Punkt B2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Wirtschaftstheorie des moral hazard geht davon aus, dass ein Arbeitsloser seine Suchanstrengungen intensivieren wird, wenn sein Taggeld tiefer ist. Somit würde bei tieferen Taggeldern auch die Arbeitslosigkeit zurückgehen. Die Höhe dieses Effektes ist aber sehr umstritten. Eine empirische Belegung fehlt weitgehend. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anlässlich der zweiten Teilrevision des AVIG im Jahr 1995 wurde bewusst auf eine Wiedereinführung der Degression verzichtet, da im Gegenzug für Arbeitslose die Pflicht, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen sowie fünf allgemeine Karenztage  eingeführt worden sind. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu Punkt B3&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Massnahme ist vergleichbar mit der Degression. Wenn nach sechs Monaten der maximale versicherte Verdienst auf 80'000 Franken reduziert werden soll, so bedeutet das nichts anderes als eine Reduktion des Taggeldes. Eine solche Reduktion würde aber "nur" die höheren Einkommen treffen. Auf die Wiedereinführung der Degression ist jedoch aus den genannten Gründen verzichtet worden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) in folgendem Sinne zu ändern:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Sanierungsbeitrag der Beitragszahlenden&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1.1 Art. 4a Abs. 1 Bst. a&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das dritte Lohnprozent ist unter Festsetzung einer neuen Befristung weiterzuführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1.2 Art. 4a Abs. 1 Bst. b&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der für die Beitragspflicht massgebende Lohn ist über den heute gültigen Plafond von 243 000 Franken Jahreseinkommen hinaus zu erhöhen. Der Beitragssatz soll neu für den gesamten massgebenden Lohn bei 3 Prozent liegen. Diese Massnahmen sind zeitlich zu befristen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sanierungsbeitrag der Leistungsbezüger&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.1 Art. 16 Abs. 2 Bst. i&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die den Lohn betreffende Zumutbarkeitsgrenze zur Annahme einer Tätigkeit ist von 68 auf 50 Prozent des versicherten Verdienstes zu senken; dabei ist der Einkommensverlust durch die Versicherung degressiv zu decken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.2 Art. 22&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach sechsmonatiger Dauer der Arbeitslosigkeit ist die Taggeldhöhe um durchschnittlich 3 Prozent zu senken. Die Kürzungen sollen nicht linear erfolgen, sondern in Abhängigkeit der Zahl der zu unterstützenden Personen und der Entschädigungshöhe. Dabei darf das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.3 Art. 23 Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach sechsmonatiger Dauer der Arbeitslosigkeit wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von 97 200 Franken auf 80 000 Franken gesenkt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Massnahmen zur Sicherstellung der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung</value></text></texts><title>Massnahmen zur Sicherstellung der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung</title></affair>