{"id":19980400,"updated":"2024-04-10T16:32:43Z","additionalIndexing":"Session;Beschlussfähigkeit","affairType":{"abbreviation":"Pa. Iv.","id":4,"name":"Parlamentarische Initiative"},"author":{"councillor":{"code":2415,"gender":"m","id":352,"name":"Schlüer Ulrich","officialDenomination":"Schlüer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1998-01-19T00:00:00Z","legislativePeriod":45,"session":"4511"},"descriptors":[{"key":"L05K0803010501","name":"Session","type":1},{"key":"L05K0803010102","name":"Beschlussfähigkeit","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-03-08T00:00:00Z","text":"Keine Folge gegeben","type":51},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"1999-11-04T00:00:00Z","text":"NR AB 1999 I, 190","type":0}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SPK-NR","id":11,"name":"Staatspolitische Kommission NR","abbreviation1":"SPK-N","abbreviation2":"SPK","committeeNumber":11,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"1998-01-19T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[],"sessionId":"4516"}],"treatmentCategory":"V"}],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(885164400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(920847600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2415,"gender":"m","id":352,"name":"Schlüer Ulrich","officialDenomination":"Schlüer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"sequentialNumber":102,"shortId":"98.400","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Zu Recht hat der schweizerische Souverän in der Bundesverfassung die Möglichkeit vorgesehen, dass eine qualifizierte Zahl von Nationalräten unter dem Eindruck eines einschneidenden Ereignisses oder einer Entwicklung von ausserordentlicher Tragweite, die dringend Entscheidungen erfordern, kurzfristig die Anberaumung einer ausserordentlichen Session der eidgenössischen Räte durchsetzen können.<\/p><p>Die heute gültige Regelung, wonach bereits ein Viertel der Nationalratsmitglieder eine solche ausserordentliche Session verlangen kann, ist indessen unbefriedigend, lässt sie doch zu, dass eine einzelne Fraktion allein eine ausserordentliche Session erzwingen kann. Dieser Umstand verleitet offensichtlich dazu, das für ausserordentliche Entwicklungen vorgesehene Instrument der von den Räten dringlich einberufenen ausserordentlichen Session für rein parteipolitische, mitunter äusserst kurzatmige, mitunter gar von regionalen oder kantonalen Wahlkämpfen diktierte taktische Manöver zu missbrauchen. Solche Zweckentleerung eines für ausserordentliche Situationen reservierten politischen Instruments wertet das Parlament ab. Damit der von den Räten selbst einberufenen ausserordentlichen Session das ihr zustehende Gewicht zurückgegeben werden kann, ist die Mindestzahl der Parlamentsmitglieder, die die Durchführung einer ausserordentlichen Session verlangen können, zu erhöhen. Die Verdoppelung der heute gültigen Mindestzahl ist angemessen, müsste damit doch die Hälfte aller Ratsmitglieder das Verlangen nach einer ausserordentlichen Session mittragen. Das Instrument ausserordentliche Session käme damit nur noch mittels Konsens mehrerer oder zumindest wesentlicher Teile mehrerer Fraktionen zum Einsatz. Seiner ursprünglichen Idee nach wäre es dann wieder ein Instrument zur dringlichen Behandlung wirklich ausserordentlicher Ereignisse und Entwicklungen. Der Missbrauch des Parlaments als Spielball wahltaktisch motivierter Manöver würde unterbunden, was dem Ansehen des Parlaments in der Oeffentlichkeit nur dienlich wäre.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein:<\/p><p>Art. 86 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.05.1874 ist wie folgt zu ändern:<\/p><p>2 Sie werden ausserordentlich einberufen durch Beschluss des Bundesrates oder wenn die Hälfte der Mitglieder des Nationalrates oder fünf Kantone es verlangen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ausserordentliche Sessionen"}],"title":"Ausserordentliche Sessionen"}