﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>19980408</id><updated>2024-04-10T18:45:14Z</updated><additionalIndexing>freie Schlagwörter: Tierschutzanwalt;tierische Erzeugung;Gentechnologie;Schlachtung;Viehhaltung;Freilandhaltung;Tierschutz;Finanzhilfe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. Iv.</abbreviation><id>4</id><name>Parlamentarische Initiative</name></affairType><author><councillor><code>2117</code><gender>m</gender><id>147</id><name>Meier Hans</name><officialDenomination>Meier Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1998-03-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>45</legislativePeriod><session>4512</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1401010209</key><name>Viehhaltung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0601040802</key><name>Tierschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401010203</key><name>Freilandhaltung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11020302</key><name>Finanzhilfe</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K14010103</key><name>tierische Erzeugung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070601050104</key><name>Gentechnologie</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1402040107</key><name>Schlachtung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-03-19T00:00:00Z</date><text>Keine Folge gegeben</text><type>51</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>1999-11-04T00:00:00Z</date><text>NR AB 1999 I, 439</text><type>0</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-NR</abbreviation><id>10</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR</name><abbreviation1>WAK-N</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>10</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>1998-03-17T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /><sessionId>4517</sessionId></registration></registrations><treatmentCategory>IV</treatmentCategory></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>1998-03-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>1999-03-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2117</code><gender>m</gender><id>147</id><name>Meier Hans</name><officialDenomination>Meier Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><sequentialNumber>86</sequentialNumber><shortId>98.408</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Ziel und Weg&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Ziel, alle Tiere ins Freiland zu bringen, soll nicht mit Verboten, sondern mit einer Umlagerung der Bundesfördermittel im Bereich Landwirtschaft erreicht werden (allg. und ökol. Direktzahlungen, Investitionskredite, Produktesubventionen, Marktinterventionen, Forschungsförderung, usw.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Systematik&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die neuen Bestimmungen werden eingegliedert in den am 09.06.1996 angenommenen Verfassungsartikel über die Landwirtschaft (BV Art. 31octies). Die Initiative geht von der Struktur der neuen Agrarpolitik aus, innerhalb welcher sie die Gewichte zugunsten der Nutztiere verlagert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Lit. a&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig ist, dass die Mindestanforderungen an die artgerechte Tierhaltung schon auf Verfassungsebene festgelegt werden. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass andernfalls das Entscheidende erst durch die Verwaltung auf Verordnungsstufe definiert wird, worauf Volk und Parlament keinerlei Einfluss mehr haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artgerecht sind einzig Haltungssysteme mit täglichem Auslauf. Es versteht sich von selbst, dass dies allen Tieren eines Betriebs gewährt werden muss. Das heutige Bundesprogramm "kontrollierte Freilandhaltung" genügt dem Anspruch seines Namens nicht, da es nur auf einen Teil des Betriebs erfüllt werden muss, zu geringe Anforderungen stellt und zahlreiche Ausnahmen enthält.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit die positiven Effekte der Freilandhaltung nicht durchkreuzt werden, sind uns zusätzliche Anforderungen wichtig, die den Beginn und das Ende des Tierlebens betreffen: Die Tiere müssen in ihrer Art respektiert werden und dürfen nicht einfach für eine maximale Nutzung manipuliert oder gezüchtet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Tiere müssen so schonend als möglich geschlachtet werden. Der bisherige Trend, bei dem Schlachttiere über immer längere Strecken zu grossen Schlachtanlagen mit langen Wartezeiten transportiert werden, läuft in die verkehrte Richtung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Lit. b&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig ist, dass möglichst alle Landwirte die Umstellung auf artgerechte Tierhaltung mitmachen können. Hierfür muss eine Umstellfrist angesetzt werden, und der Bund muss den klaren Auftrag haben, vor allem während dieser Frist aktiv zu werden: zum einen mit der Bereitstellung von Mitteln, zum andern (siehe Übergangsbestimmungen) auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Umstellung der Tierhaltung ist, anders als im Pflanzenbau, vor allem eine Frage der Investitionen. Es besteht ein enormer Nachholbedarf an tierfreundlichen Ställen, denn die günstigen Investitionskredite wurden bisher vor allem für Ställe ausgerichtet, die gerade den minimalen Anforderungen der Tierschutzverordnung genügen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wo sich dank artgerechtem Um- oder Neubau der tägliche Betriebsaufwand reduziert (z.B. Laufstall beim Rindvieh), muss der Bund die Umstellung vor allem mit rückzahlbaren Investitionskrediten fördern; in andern Fällen sind zusätzlich Umstellungsbeiträge (à fonds perdu) nötig, um untragbare Verschuldung eines Betriebes zu vermeiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig ist schliesslich, dass die Erhöhung der Mittel für die artgerechte Tierhaltung nicht die Bundeskasse belastet. Die erforderlichen Mittel müssen durch Umlagerungen innerhalb des Landwirtschaftsbudgets des Bundes beschafft werden, indem Zahlungen, die gemessen am Ziel "mehr Ökologie, mehr Markt" wenig Wirkung bringen, reduziert oder eingestellt werden. (z.B. bei den Direktzahlungen für Integrierte Produktion (IP), Ökoausgleichsflächen oder Freilandhaltung (KF), denen heute z.T. keine effektive Mehrleistung gegenübersteht. Direktzahlungen für "besonders tierfreundliche Stallsysteme" (BTS) können ganz gestrichen werden, da sie durch Investitionskredite und Umstellbeiträge ersetzt werden.)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Lit. c&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig ist, dass Landwirte, die das Niveau ihrer Tierhaltung anheben, nicht finanziell benachteiligt werden durch (vor allem importierte) Billigkonkurrenz aus nicht artgerechter Tierhaltung. Die Formulierung ist bewusst offen gehalten, um dem Bund den ganzen Spielraum an Massnahmen zu geben, die er innerhalb der GATT/WTO-Bestimmungen ergreifen darf (z.B. auch Abgaben auf in- wie ausländischen Produkten aus nicht artgerechter Tierhaltung).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Lit. d&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist wichtig, dass artgerechte Tierhaltung tatsächlich und ohne Verzögerung in die Praxis umgesetzt wird. Die bisherige Erfahrung zeigt aber, dass der Nutztierschutz immer wieder untergeht im Pingpong zwischen Landwirtschaftsgesetz und Tierschutzgesetz bzw. im Hin und Her zwischen den Bundesämtern für Landwirtschaft und für Veterinärwesen, ganz zu schweigen vom höchst unterschiedlich strengen Vollzug der Kantone. Dem Bundesamt für Veterinärwesen fehlen Kompetenzen ( und z.T. wohl auch der Wille); die geplante Revision des Tierschutzgesetzes wird kaum viel daran ändern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein von Parlament und Verwaltung unabhängiges Gegengewicht ist unabdingbar. Im Kanton Zürich werden bereits gute Erfahrungen mit einem amtlichen Tierschutzanwalt gemacht, auf die der Bund zurückgreifen kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Übergangsbestimmungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Verfassungsauftrag ist zeitlich klar erteilt: 10 Jahre nach Annahme der Initiative darf der Bund nur noch artgerechte Tierhaltungen unterstützen. Daraus ergeben sich zwangsläufig zu treffende Massnahmen. Sollte das Parlament nicht in der Lage sein, rechtzeitig die notwendigen gesetzlichen Grundlagen hierfür zu schaffen, muss der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Verordnungen erhalten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 31octies Abs. 4 neu (alter Abs. 4 wird zu Abs. 5):&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 4&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die Tierproduktion gilt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Der Bund fördert nach Ablauf von 10 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung ausschliesslich die artgerechte Tierhaltung. Diese setzt voraus, dass sich alle Tiere eines Betriebs jeden Tag in Gruppen im Freien und im Sommer auf der Weide bewegen können, im Stall in Gruppen auf Einstreu und mit Tageslicht leben und artgerecht gefüttert werden. Die Tiere dürfen nicht gentechnisch verändert, geklont, hormonell manipuliert oder schmerzhaften Eingriffen unterzogen worden sein oder Defektzuchten entstammen. Ihre Schlachtung muss ortsnah und schonend erfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Er fördert die Umstellung auf die artgerechte Tierhaltung innert 10 Jahren durch die schrittweise Umlagerung der Finanzhilfen. Er gewährt hierfür insbesondere Investitionskredite und Umstellungsbeiträge für Neu- und Umbauten. Er erhöht dazu den Anteil der Mittel für die Tierhaltung an den Gesamtausgaben für die Landwirtschaft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Er gleicht Wettbewerbsverzerrungen gegenüber weniger artgerechten Tierhaltungen aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Er setzt einen Tierschutzanwalt zur Überwachung des Vollzugs und zur Beratung der Vollzugsorgane ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Übergangsbestimmungen: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sind die gesetzlichen Grundlagen nach Ablauf von 10 Jahren nach Annahme durch Volk und Stände noch nicht erlassen, trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen auf dem Verordnungsweg.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Alle Nutztiere ins Freiland</value></text></texts><title>Alle Nutztiere ins Freiland</title></affair>